10. Mai 2006
Wenn in einer Londoner Auktion Gemälde der als Leipziger Schule bekannt gewordenen zeitgenössischen deutschen Malerei für ein Mehrfaches dessen zugeschlagen werden, was sie zuletzt bei ihren Galeristen gekostet haben, so ist das auf den ersten Blick ein großartiger Beleg für die Qualität der Arbeiten ebenso wie für das Gespür der Galerie. Im Ergebnis wirft diese Entwicklung für den Galeristen allerdings nicht unbeträchtliche Probleme auf.
Der Erwartungsdruck, der von exzeptionellen Auktionsergebnissen gerade auf junge Künstler ausgeht, ist enorm. Kann der Künstler die Niveauvorgabe der Auktionsergebnisse nicht halten, so droht er innerhalb kurzer Zeit in seiner Bedeutung auf dem Kunstmarkt einzubrechen. Es ist deshalb nicht erstaunlich, dass gerade renommierte Galeristen weltweit sich bemühen, die Preisentwicklung ihrer Künstler wenn nicht zu kontrollieren, so doch mäßigend auf diese einzuwirken.
So pocht beispielsweise Stuart Shave von der Modern Art Gallery in London in Kaufverträgen auf ein Rückkaufsrecht, um Sammler unter Kontrolle zu halten, die mit Kunst spekulieren (vgl. Galerie-Porträt in Handelsblatt vom 31. Januar 2006). Auch in den Vereinigten Staaten sind Regelungen dieser Art seit längerer Zeit bekannt. Beispielsweise verwendet die Andrea Rosen Gallery aus New York – wie einem Bericht des Art Investor aus dem Jahr 2002 zu entnehmen ist – in ihren „Sales Agreements“ Klauseln, die festlegen, dass jeder Käufer sich verpflichtet, die Arbeiten vor einem Verkauf an Dritte der Galerie anzubieten, die gekauften Werke nicht zum Verkauf an Auktionshäuser zu geben sowie – sollte die Galerie das Werk nicht zurückkaufen – den Namen und die Adresse des Käufers zu benennen.
Sind Rückkaufklauseln rechtlich zulässig und im Streitfall durchsetzbar?
Die Durchsetzbarkeit solcher Rückkaufklauseln sowie vergleichbarer Konstruktionen ist zum einen von der Marktmacht der Galeristen abhängig. Vertritt der Galerist einen begehrten Künstler, der eine lange Warteliste hat, so handelt er auf einem Angebotsmarkt aus einer Position der Stärke heraus und wird leicht Käufer finden, die sich auf seine Bedingungen einlassen.
Andererseits ist es nicht allein mit der Frage getan, ob der Galerist sich mit einem Käufer einigen kann. Mindestens ebenso bedeutend ist die Frage, ob eine Klausel dieser Art rechtlich wirksam ist, wenn das Kunstwerk entgegen der Einigung doch weiterverkauft werden sollte. Die Beantwortung dieser Frage ist erheblich komplexer, da sie – wie alle juristischen Fragestellungen – von einer Vielzahl an Einzelaspekten abhängt.
Zunächst ist relevant, was genau die Regelung besagt. Denkbar sind verschiedenste Klauselgestaltungen. So kann der Galerist den Verkauf innerhalb einer bestimmten Zeitspanne schlicht verbieten („Spekulationsfrist“, „lock-up period“), er kann sich ein Vorkaufsrecht für den Fall des Weiterverkaufs einräumen („Recht der ersten Ablehnung“) oder er kann sich das Recht zum Rückkauf unter bestimmten Bedingungen zusprechen lassen („Wiederkauf“).
Grundsätzlich gestattet der Grundsatz der Privatautonomie zwei Vertragspartnern, jede Regelung zu treffen, die ihnen zur Gestaltung der Rechtslage zwischen ihnen als die optimale erscheint. Grenzen ergeben sich bei der Verwendung vorformulierter Bedingungswerke (sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen), die für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden sollen, sowie dort, wo auf Grund der besonderen Umstände die eine Partei strukturell stärker ist als die andere. Äußerste Grenze ist die Sittenwidrigkeit, die vorliegt, wenn das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung in besonders krasser Weise gestört ist.
Standardisierte Verträge
Was im Einzelfall zwischen zwei Parteien wirksam vereinbart werden kann, wird unter Umständen dann problematisch, wenn es von einer Partei in standardisierten Vertragsklauseln vorformuliert wird. Das erste und gerade im Kunstmarkt besonders bedeutsame Problem ist die Frage, ob Klauseln dieser Art in den jeweiligen Vertrag wirksam einbezogen worden sind. Das kann deshalb problematisch sein, weil in der Wirklichkeit des Kunstmarktes der ganz überwiegende Teil der Kaufverträge zwischen den Parteien mündlich geschlossen wird.
Weist der Galerist im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf eine Rückkaufoption oder Ähnliches hin, so mag es sein, dass die Parteien sich im Verkaufsgespräch darüber einig wähnen. Kommt es dann später zu einem Streit, so ergibt sich für den Galeristen allerdings ein nicht zu unterschätzendes Beweisproblem. Weist er hingegen erst in der üblicherweise nach dem Verkaufsschluss versendeten Rechnung auf die Klausel hin, stellt sich das Problem, dass er zu diesem Zeitpunkt die für ihn günstige Option nicht mehr wirksam in den bereits geschlossenen Vertrag einbeziehen kann.
Grundvoraussetzung ist demnach der Abschluss eines schriftlichen, von beiden Seiten unterzeichneten Vertrages, der ausdrücklich eine Rückkaufoption oder eine Spekulationsfrist enthält oder zumindest auf entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Galeristen Bezug nimmt. Im zweiten Fall muss überdies für den Käufer faktisch die Möglichkeit bestehen, von den Geschäftsbedingungen des Galeristen Kenntnis zu nehmen.
Ist das Rückkaufsrecht etc. in der beschriebenen Form als Allgemeine Geschäftsbedingung Bestandteil des Kaufvertrages geworden, bedeutet dies noch nicht, dass die Klausel auch wirksam ist. Problematisch könnte hier sein, dass das deutsche Recht es verbietet, solche Regelungen in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen, die für die andere Vertragspartei überraschend sind. Da es auf dem Kunstmarkt (im Gegensatz beispielsweise zum Immobilienmarkt und zum Wertpapiermarkt, wo Klauseln dieser Art häufig eingesetzt werden) noch nicht üblich ist, Rückkaufoptionen oder „lock-up periods“ zu vereinbaren, sollte man mit der Verwendung solcher Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsichtig sein.
Kartellrecht
Eine weitere Grenze für Klauseln dieser Art könnte das Kartellrecht bilden, wenn man davon ausgeht, dass ein Galerist, der einen Künstler exklusiv unter Vertrag hat, über eine Art „natürliches Monopol“ an dessen Werken verfügt. Einem solchen Galeristen könnte der Vorwurf gemacht werden, er nutze seine marktbeherrschende Stellung aus, um Bedingungen durchzusetzen, die er ohne diese Stellung nicht hätte erwirken können. Allerdings handelt es sich bei solcher Argumentation wohl eher um ein juristisch interessantes Gedankenspiel als um eine realitätsnahe Betrachtungsweise: Bei näherem Hinsehen erweist sich bereits die Annahme eines „natürlichen Monopols“ des Galeristen als fragwürdig, da aus kartellrechtlicher Sicht nicht jeder Künstler seinen eigenen Markt bildet, sondern Käufer durchaus bereit sind, bei nicht annehmbaren Bedingungen auf andere Künstler auszuweichen. Überdies ist nicht jede Form der Rückkaufoption gleich zu beurteilen. Lässt sich der Galerist einen bestimmten, zum Verkaufspreis in Relation stehenden Rückkaufpreis garantieren, so ist dies mit Sicherheit anders zu beurteilen als ein bloßes Recht der ersten Ablehnung, das sich nach dem dann geltenden Marktpreis für das Werk richten würde.
Sittenwidrigkeit
Auch für die Frage der Sittenwidrigkeit einer Vertragsklausel kommt es auf die Ausgestaltung im Einzelfall an. Hier ist allerdings der Maßstab noch einmal zugunsten des Galeristen verschoben. Nur offenkundig völlig unverhältnismäßige Regelungen, die die Interessen des Käufers grob missachten, dürften an der Sittenwidrigkeit scheitern. Abschließend bleibt festzuhalten, dass zumindest nach deutschem Recht die Vereinbarung von Rückkaufoptionen und Spekulationsfristen grundsätzlich möglich ist. Welche Regelungen wirksam sind, hängt allerdings entscheidend davon ab, wie die Klauseln im Vertrag im Detail gestaltet werden. Dabei ist der Maßstab von vornherein strenger, wenn ein Vertrag nicht einzelfallbezogen sondern standardmäßig eingesetzt wird.