27. Juli 2010
Kunstfälschungsskandale überall? Die Fälschungen, die angeblich große Teile der Kölner „Sammlung Jägers“ ausmachen, beschäftigen derzeit die Staatsanwaltschaftsdezernate der Bundesrepublik und sorgten in der Presseberichterstattung für Aufregung. Zugleich muss sich dieser Tage der Fälscher Guy Ribes vor der Strafkammer eines französischen Gerichts zu den rund 150 falschen Bildern äußern, die er über einen Zeitraum von acht Jahren zusammen mit dem Pariser Händler Pascal Robaglia und weiteren Helfern an ahnungslose Kunden verkaufte: Wo waren jeweils die Experten, die die Arbeiten rechtzeitig als Fälschungen hätten entlarven und die Käufer vor einer Millioneninvestition schützen können? Diese Frage ist wohl nicht richtig gestellt. Denn in den jüngsten Fälschungsskandalen wurden die Expertisen gleich mitgeliefert – ebenfalls gefälscht. Und einige der Fälschungen von Guy Ribes müssen so gut gewesen sein, dass angeblich sogar gestandene Experten darauf hereinfielen und ihnen die Echtheit bestätigten.
Expertisen, die die Authentizität von Kunstwerken bestätigen, spielen auf dem Kunstmarkt eine kaum zu überschätzende Rolle. Oft machen sie ein Werk überhaupt erst verkäuflich: eine Arbeit Emil Noldes etwa ist ohne Expertise des Nolde-Spezialisten Martin Urban quasi unverkäuflich ebenso wie ein Bild Otto Muellers ohne Gutachten von Florian Karsch oder eine Jawlensky-Arbeit ohne Bestätigung von Clemens Weiler. In dem hohen Wert, den der Kunstbetrieb solchen Attesten beimisst, liegt allerdings zugleich auch deren Missbrauchspotential – Autoritätsmonopole wie die erwähnten schaffen Machtstellungen, die missbraucht werden können, und zwar in beide Richtungen. Nicht nur die berechnende Ausnutzung entgegengebrachten Vertrauens durch bewusste Expertisenfälschung, sondern auch der umgekehrte Fall, also die möglicherweise ungerechtfertigte Verweigerung einer Echtheitsbestätigung, kann den Inhaber des betreffenden Werks in die Verzweiflung treiben. So beklagen sich Eigentümer von (angeblichen) Werken Andy Warhols seit Jahren über die wenig transparenten Entscheidungen des Warhol Authentification Board, dessen Ablehnung ein Werk innerhalb kürzester Zeit wertlos machen kann, ohne besonderen Begründungsaufwand treiben zu müssen.
Die Fälle vorsätzlich fälschlich ausgestellter Echtheitsbestätigungen werden der Öffentlichkeit meist nicht oder erst viel zu spät bekannt. Vor einiger Zeit berichtete ein namhafter Experte für das Werk Raffaels, dass ihm für die öffentliche Anerkennung einer Variante der Madonna Canigiani als Originalwerk Raffaels und für deren Schätzung auf über 15 Millionen Dollar ein Honorar von 1 Million Dollar geboten worden sei. Kurz nachdem er selbst dieses Angebot abgelehnt hatte, stieß er in einer wissenschaftlichen Publikation auf die begehrte Zuschreibung aus anderer Feder. Honi soit qui mal y pense.
Hat ein Käufer ein Kunstwerk im Vertrauen auf eine Authentizitäts-Bestätigung gekauft, entstehen aber später Zweifel an der Richtigkeit der Zuschreibung - oder sogar Gegenbeweise -, so fragt sich der Käufer, ob bzw. wie er seinen Kauf rückgängig machen und ob er den Experten in irgendeiner Weise haftbar machen kann. Die Antwort enthalten normalerweise die Auktionsbedingungen bzw. der Vertrag, der dem Kauf zugrunde lag – nicht selten wird dort eine Garantie für die Angaben zur Autorschaft übernommen, d.h. der Käufer kann vom Kauf zurücktreten, sofern sich die Angabe der Autorschaft innerhalb der Verjährungsfrist als „falsch“ erweist. Im Ernstfall kommt es daher darauf an, ab wann sich eine Angabe als „falsch“ erwiesen hat. Sofern sich die Katalog-Angabe auf eine Expertise beruft, nimmt sie in der Regel Bezug auf die Meinungsäußerung eines Experten. Experten aber können ihre Meinung ändern oder ihnen kann eine möglicherweise (ebenso) qualifizierte Gegenmeinung entgegengesetzt werden – dies allein aber kann nicht ohne weiteres Grund für eine Rückgängigmachung sämtlicher Käufe sein, die im Vertrauen auf die Expertise getätigt wurden.
Dabei ist schon an sich erst einmal die Frage, wer eigentlich Experte ist. Bei Kunstfachleuten etwa ist zwischen Experten und Sachverständigen begrifflich zu unterscheiden: Während Experten die Authentizität eines Kunstwerks beurteilen, ist der Kunstsachverständige für die Wertermittlung - häufig im Zusammenhang mit Schadens- oder Versicherungsfällen – zuständig. Als Experte gilt nur, wer sich durch wissenschaftliche Leistung auf einem eng umgrenzten Fachgebiet oder durch langjährige praktische Erfahrung zum Spezialisten für das Œuvre eines Künstlers qualifiziert hat (z.B. durch die Erstellung des Werkverzeichnisses, wissenschaftliche Publikationen, langjährige kuratorische Betreuung, biographische Verknüpfungen oder Nachlassverwaltung). Bekannt für ihre zahlreichen Expertisen waren beispielsweise die Museumsdirektoren Wilhelm von Bode und sein Nachfolger Max J. Friedländer. Schlagend ist auch der Ausspruch Walter Friedländers: „Das Bild ist echt, wieso brauchen Sie eine Expertise?“. Neben den kunstwissenschaftlich-kennerschaftlichen Expertisen gibt es naturwissenschaftliche Echtheitsgutachten von Restauratoren oder Chemikern, die allerdings nie in Form einer positiven Zuschreibung ausgestellt werden, sondern nach physikalisch-chemischen Methoden wie Farbschicht- oder Pigmentanalysen, Röntgenaufnahmen oder dendrochronologischen Untersuchungen lediglich Schlussfolgerungen zur Herkunft eines Werks ziehen. Sie dienen meist der Unterstützung stilkritischer Analysen und werden daher selten isoliert eingesetzt.
Der Kunstsachverständige dagegen muss über ein breiter angelegtes Wissen auf seinem Gebiet verfügen und die Strukturen des Kunstmarkts überblicken. Er ermittelt Preis und Wert einzelner Kunstgegenstände oder ganzer Sammlungen anhand deren Alter, Erhaltungszustand und Marktgängigkeit, wobei er unterscheidet zwischen Maximalwert, Verkehrswert und Tageswert. Dem Kunstsachverständigen ist es standesrechtlich untersagt, Echtheitsbestätigungen zu verfassen, sofern er nicht zusätzlich Experte für ein spezielles Gebiet ist. Was immer Sachverstand und Expertise aber im Einzelnen raten, über alle Zweifel erhaben sind diese Urteile nicht.
Eine unumstößliche Bestätigung der Echtheit eines Werks kann letztlich nur der Künstler selbst geben, oder allenfalls noch ein Verkäufer, der es auf direktem Weg von diesem erhalten hat. Eine lückenlose Dokumentation aller An- und Verkäufe, die bis zum Künstler selbst zurückführt, begründet zwar eine hohe Wahrscheinlichkeit eigenhändiger Herstellung, eine zweifelsfreie Gewissheit lässt sich dagegen nur in Ausnahmefällen erreichen: Lucio Fontana etwa signierte einige seiner Werke mit Daktylogrammen, so dass sich deren Authentizität durch Untersuchung des Papillarlinienbildes feststellen lässt. Dagegen belegen sonst gerade die zahlreichen Signaturfälschungen eher, dass selbst bei signierten Artefakten letzte Zweifel stets bleiben. Wurde zu Lebzeiten des Künstlers ein Catalogue raisonée erstellt, begründet dieser jedenfalls für die darin enthaltenen Werke die – widerlegbare – Vermutung der Echtheit. Allerdings ist umgekehrt eine zuschreibende Expertise nicht schon allein aufgrund der Tatsache falsch, dass ein Werk im Werkverzeichnis nicht enthalten ist.
Die kennerschaftlich-kunstwissenschaftliche Expertise ist jedenfalls mangels objektiver Anhaltspunkte häufig kaum überprüfbar. Dem Auftraggeber ist an einer „objektiven Nachvollziehbarkeit“ auch gar nicht primär gelegen. Er vertraut dem Experten ja gerade, weil dieser durch seine wissenschaftliche Beschäftigung mit dem Œuvre eines Künstlers ein umfassendes Bildgedächtnis angelegt und ein intuitives Gespür für dessen charakteristische Merkmale entwickelt hat, das sich im einzelnen gar nicht mehr versprachlichen lässt. Die „Richtigkeit des Blicks“ (Anton Springer) begründet die Autorität, deretwegen der Experte konsultiert wird – das ihm entgegengebrachte besondere Vertrauen zeichnet das Expertenvotum vor anderen Meinungen aus; vom Fachmann erwartet man eine professionelle Überzeugung, die auf qualifizierten Grundlagen fußt. Nachvollziehbar müssen daher die Fakten sein, auf die er sich stützt. Nimmt er etwa Angaben zur Provenienz eines Gemäldes in die Expertise auf, dann muss er sich vorher von deren Richtigkeit überzeugen. Kann er zu solcher Überzeugung nicht gelangen, muss er dies eindeutig klarstellen und die herangezogene Quelle belegen, um beim Leser den Eindruck zu vermeiden, er wolle für diese Angabe einstehen.
Verfasser kennerschaftlich-kunstwissenschaftlicher Expertisen setzen sich in der Regel nur dann einem Haftungsrisiko aus, wenn sich ihnen Nachlässigkeit bei der Ermittlung der faktischen Grundlagen nachweisen lässt oder wenn die Expertise nicht klar genug als subjektive Meinungsäußerung gekennzeichnet ist. Das Auktionshaus, das sich auf solche Expertisen beruft, muss ebenfalls auf eventuelle Unwägbarkeiten hinweisen. In diesem Zusammenhang ist ein Urteil des Londoner High Court aus dem Jahr 2003 interessant: das Gericht befand die Beschreibung zweier Gefäße als „ein Paar Louis XV-Porphyr-Vasen“ im Auktionskatalog von Christie’s für mangelhaft, da über ihren Auftraggeber und die Einzelheiten ihrer Provenienz keine Beweise existierten. Christie´s habe ein unvollständiges Bild gezeichnet und ungerechtfertigte Sicherheit suggeriert – die Zuschreibung habe damit unter dem Niveau gelegen, das man von dem Auktionshaus erwarten dürfe: Unerfahrenen Kunden gegenüber sei auf die Schwierigkeit der Datierung solcher Objekte hinzuweisen. Das Berufungsgericht war jedoch anderer Ansicht und verwarf dieses Urteil zwei Jahre später: da Christie’s mit mindestens 70%iger Wahrscheinlichkeit davon ausgehen durfte, dass die Vasen aus dem 18. Jahrhundert stammten; nur bei gravierenden Zweifeln hätte das Auktionshaus die Beschreibung im Katalog relativieren müssen.
Problematisch ist, dass selbst, wenn Experten ihre Meinung geändert haben, ihre ursprünglichen Expertisen (mit der „falschen Zuschreibung“) oft weiterhin in Umlauf bleiben und dadurch den Handel mit Fälschungen fördern. Allerdings ist dies weniger ein Problem der Haftung, als vielmehr Konsequenz einer gesetzgeberischen Entscheidung – anders als in Deutschland werden z.B. in Frankreich Fälschungen beschlagnahmt und sogar vernichtet. Eine Pflicht des Gutachters, sein früheres Gutachten aus dem Verkehr zu ziehen, lässt sich juristisch wohl kaum begründen.
Bei naturwissenschaftlichen Gutachten lässt sich dagegen objektiv überprüfen, ob der Sachverständige seine Befunde auf methodisch richtige und sorgfältige Art und Weise erhoben hat. An ein ausführliches naturwissenschaftliches Gutachten dürfen daher auch höhere Anforderungen hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit gestellt werden. Fehlerhaftigkeit verhält sich stets relativ zum jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik: Einerseits sind die neuesten Forschungserkenntnisse zu berücksichtigen, anderseits kann nur das, was zum Zeitpunkt der Abnahme des Gutachtens methodisch möglich ist, als Maßstab des vertraglichen Pflichtenprogramms gelten - erst später entwickelte chemische Verfahren begründen nicht im Nachhinein die Mangelhaftigkeit eines Gutachtens. Ergibt beispielsweise die chemische Analyse, dass die verwendeten Pigmente zur Zeit der vermeintlichen Entstehung noch gar nicht gebräuchlich waren – Titanweiß etwa kennt man erst seit 1941 -, ist der Schluss auf eine moderne Fälschung vorschnell, falls das untersuchte Pigment von einer retuschierten Bildpartie stammt. Umgekehrt kann es keinen Mangel darstellen, wenn der Sachverständige eine Fälschung durch Pigmentanalysen oder dendrochronologische Untersuchungen nicht als solche ausmachen konnte, weil historisch zeitgemäße Pigmente bzw. Maltafeln verwendet wurden. Schließlich ist entscheidend, dass sich der Weg des Gutachters zu seinem Ergebnis nachvollziehen lässt – hier verlangt die Rechtsprechung eine genaue Dokumentation aller Befunde und Überlegungen.
Insgesamt lässt sich damit festhalten, dass jedenfalls die Experten selbst relativ selten für ein Fehlurteil haftbar gemacht werden können. Ob ein Auktionshaus dem Käufer die Rückabwicklung eines Kaufes schuldet, wenn es für die Richtigkeit einer Expertise eingestanden ist, hängt von den Auktionsbedingungen ab, wobei hier meist Verjährungsfristen von maximal fünf Jahren gelten. Das juristische Ergebnis sollte allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass die eigentliche Gefahr einer unrichtigen Expertise an anderer Stelle liegt: Der Experte mag zwar keinem bedeutenden finanziellen Haftungsrisiko ausgesetzt sein, auf dem Spiel steht aber sein professioneller Ruf. Einen einmaligen Irrtum mag die Fachwelt noch verzeihen - häufen sich jedoch die Fehldiagnosen, so schwächen sie das Ansehen und gefährden damit den Expertentitel selbst. Solch ein Reputationsverlust kann letztlich ungleich schwerer wiegen als ein finanziell regulierbares und versicherbares Risiko.