Zum Urheberrecht in der zeitgenössischen Kunst

Kunst ist Sirup, der einem durch die Finger fliesst

Christine Fuchs
25. November 2005
Konzeptkunst und Urheberrecht

Die urheberrechtliche Einordnung der zeitgenössischen Kunst bereitet nicht erst seit der Appropriation Art Schwierigkeiten. Es ist allerdings nicht zuletzt ein Verdienst dieser Kunstrichtung, der Diskussion im Urheberrecht die nötige Brisanz verliehen zu haben. Auch bei Werken wie den Ready-Mades, minimalisierender Kunst, monochromer Malerei und Konzeptkunst stößt das Urheberrecht an Grenzen, „weil die gestalterische Tätigkeit des Urhebers am Werk und die Individualität der Werke schwer greifbar sind“. Hier sind interdisziplinäre Verständigungsversuche erforderlich, um Missverständnisse auszuräumen, die letztlich auf unterschiedlichen Argumentationsstrukturen und eigentümlichen Sprachgebräuchen in Kunst- und Rechtskontexten beruhen. So wird die Forderung nach einem urheberrechtlichen Schutz von Marcel Duchamps Ready-Mades im rechtlichen Kontext so verstanden, als solle man Ready-Mades in den Kanon der geschützten Kunstformen aufnehmen. Dies ist unmöglich, denn damit wäre das Urheberrecht am Ende.

Wie sich aber Duchamps Ready-Mades als Werke schützen lassen und was genau die fontaine von anderen Urinoirs unterscheidet, ist rechtlich bisher nicht nachvollziehbar zu begründen. Ein ähnliches Problem stellt sich bei Elaine Sturtevants Appropriation Art. Würden Sturtevants „Nachschöpfungen“, die in der Nachbildung prominenter Werke bestehen, urheberrechtlich anerkannt, dann – so die Sorge der Juristen – erklärte man das »Plagiat« zur zulässigen Kunstform. Das aber wäre weder zu rechtfertigen, noch läge es im Interesse der Künstler. Die Forderung nach einer rechtlichen Anerkennung zeitgenössischer Kunst steht in einer erheblichen Begründungspflicht. Dass sie in internationalen Museen gezeigt wird, genügt für die Begründung einer rechtlichen Position nicht.

Werkbegriff des Urheberrechts und seine Auslegung

Das Urheberrecht ist ein Schutzrecht, es definiert seinen Schutzgegenstand im Paragraphen 2, Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes (§ 2 Abs. 2 UrhG) folgendermaßen: „Werke sind persönliche geistige Schöpfungen“. Fünf Merkmale indizieren die Werkeigenschaft: das Vorliegen einer Schöpfung“, die Feststellung eines Geistigen Gehaltes“, das Vorhandensein einer Form“, das Bestehen von Individualität“ und das Erkennen einer Gestaltungshöhe“. Diese rechtlichen Topoi klingen ein wenig angestaubt. In ihnen spricht sich die Philosophie des 19. Jahrhunderts aus. Die Legaldefinition in § 2 Abs. 2 UrhG ließe sich vielleicht etwas freier übersetzen: Ein Werk ist ein Produkt, das von einem Menschen gestaltet wurde, einen geistigen Aussagegehalt von einer gewissen Komplexität hat und an dem die Individualität seines Urhebers erkennbar ist.

Laut Kommentierung des UrhG gelten nur die klassischen Kunstgattungen Bildhauerei, Malerei und Grafik als Werke der Bildenden Kunst. Als nicht schutzfähig wird die konzeptuelle Kunst eingestuft, weil bei ihr nicht die individuelle Gestaltung im Vordergrund stehe, sondern die Gestaltungsidee und ihre Formulierung in einem Konzept. In der Aufzählung der Kunstgattungen Bildhauerei, Malerei, Grafik wird deutlich, dass sich die Auslegung des Werkbegriffs zu sehr an der äußeren Formgestaltung konventioneller Kunstrichtungen orientiert.

Diese nicht mehr zeitgemäße Betrachtungsweise von Kunst schlägt sich auch in der Beurteilung nieder, wann und in welchem Umfang ein Künstler das Werk eines anderen Künstlers für sein eigenes (be)nutzen darf. Eine freie Benutzung gemäß § 24 UrhG ist zulässig, wenn ein neues, eigenständiges Werk geschaffen wird. Sturtevants Werke, die „Nachschöpfungen“ bekannter Vorbilder sind, werden bisher nicht als eigenständige Kunstwerke gewertet. Bestenfalls seien sie abhängige Bearbeitungen, gemäß § 23 UrhG, deren Veröffentlichung von der Einwilligung der von ihr kopierten Künstler abhängig sei. Haimo Schack [ein in juristischen Kreisen bekannter Urheberrechtsspezialist – Anm. Red.] hat den Versuch unternommen, die hierfür erforderliche „eigenschöpferische Leistung“ an Sturtevants Arbeiten nachzuweisen.

Er kommt zu dem Ergebnis, dass eine Eigenleistung zumindest dann vorliegen kann, wenn Sturtevant das Originalwerk variiert, wie sie es bei einigen Werken getan haben soll, zum Beispiel bei Warhol, Flowers. Kopiert sie dagegen das Werk originalgetreu, läge demnach keine „schöpferische Eigenleistung“ vor. Die „schöpferische Eigenleistung“ Sturtevants beurteilt Schack nach der Originalität ihrer Bildgestaltung. Mit anderen Worten: Sind ihre Blumen etwas bunter, blauer oder blumiger als bei Warhol, dann wären sie „schöpferisch“ und schutzfähig, sehen sie dagegen genauso aus wie die Vorlagen, dann wären sie es nicht. Sturtevants Arbeiten Warhol, Flowers werden dabei so betrachtet, als seien sie einfach „ nur“ Bilder. Die konzeptuelle Konstitution ihrer Werke bleibt unbeachtet. Auch hier folgt die rechtliche Beurteilung wieder nur den Kriterien konventioneller Malerei. Im Fall von Sturtevants Werk ist diese Beurteilung jedoch sachfremd. Sie ist nicht kunstspezifisch und werkgerecht, wie es nicht zuletzt verfassungsrechtlich geboten wäre.

Lösungsvorschlag: Individuelle Kunstbegriffe – Fundamentalkonzeptionen (Werkkonzeptionen)

Welche Maßstäbe sind anzulegen, wenn die Werkeigenschaft zeitgenössischer Kunst beurteilt werden muss? Mit welchem Verständnis nähert man sich einem zeitgenössischen Werk, wenn es sich nicht im Rahmen traditioneller Werkgattungen bewegt? Die Antwort muss von dem Paradigmenwechsel ausgehen, den die Bildende Kunst seit der klassischen Moderne vollzogen hat. Sie ist vielgestaltiger und komplexer geworden. Eine Fülle neuer Kunstformen ist entstanden, die zum Teil als bewusstes In-Frage-Stellen traditioneller Werkbegriffe hervorgebracht wurde. Diese Entwicklung sollte im Urheberrecht endlich seinen Niederschlag finden.

Daher wird vorgeschlagen, die individuelle(n) Kunstbegriff(e)“ und die den Werken zugrunde liegenden Kunstkonzeptionen zu berücksichtigen. Der Terminus des individuellen Kunstbegriffs ist nicht als kunsttheoretischer, sondern als rechtlicher Topos zu verstehen, der im Kunstkontext auch als „künstlerische Position“ oder „Haltung“ bezeichnet wird und die wesentlichen Werkkriterien, die wesentlichen Inhalte und Arbeitsweisen beinhaltet. Er dient der bewussten Abgrenzung gegenüber den gattungstypologischen, formalen Begriffen wie Malerei, Bildhauerei etc. Er soll darauf hinweisen, dass der Kunstbegriff des einzelnen Künstlers im Kontext des Rechts ernst zu nehmen ist, auch wenn keine neue Gattungstypologie begründet wird.

Als Meta-Begriff für individuelle Werkkategorien wird die Berücksichtung von Fundamentalkonzeptionen“ vorgeschlagen. Gemeint sind damit die Kunst- bzw. Werkkonzeptionen der jeweiligen Künstler. Der etwas pathetische Begriff, der auf den Künstler und Kunsttheoretiker Raimer Jochims zurückgeht, wurde ganz bewusst gewählt, um einer verbreiteten Befürchtung vorzubeugen, Künstler konzipierten bzw. konstruierten sich einen Werkbegriff, um sich Rechtspositionen zu erschleichen.

Die Prüfung der Werkeigenschaften muss durch unvoreingenommene Beschreibung geschehen. Die Werke müssen auf ihre wesentlichen Werkelemente hin untersucht werden, wobei alle Merkmale grundsätzlich relevant sind und diese Merkmale strukturell aufeinander zu beziehen sind. Auch die ungewöhnlichen Merkmale, bei denen sich einem Juristen „die Nackenhaare sträuben würden“, müssen in die Würdigung einbezogen werden. Durch die Berücksichtigung aller Merkmale erschließt sich die fundamentale Konzeption.

Betrachtet man die Arbeiten Sturtevants unter diesen Gesichtspunkten, so ist festzustellen, dass Sturtevant die Werke bekannter Zeitgenossen kopiert, wobei das Maß der Übereinstimmungen in den einzelnen Werken durchaus variieren kann. Sie betitelt diese Kopien mit dem expliziten Hinweis auf ihre Urheber, z.B. als Warhol, Flowers und signiert die Exponate mit ihrem Namen. Sturtevant geht seit 1965 nach dieser Methode vor. Sie hat berühmte Werke der Avantgarde, der amerikanischen Pop-Art, aber auch von Joseph Beuys kopiert. Damit hat man die wesentlichen Elemente der fundamentalen Konzeption“ erfasst. Vor dem Hintergrund dieser Konzeption wird der Werkcharakter der einzelnen Arbeiten deutlich. Die jeweiligen Exponate lassen sich jetzt auf die urheberrechtlichen Merkmale hin überprüfen.

Das einzelne Werkexemplar zum Beispiel aus der Flowers-Serie ist ein Produkt, das von Sturtevant gestaltet wurde. Die Gestaltung liegt in der Fertigung einer (bestimmten) Kopie nach einem (bestimmten) prominenten Vorbild, in seiner Betitelung und in der Signatur. Die Individualität der Urheberin „Sturtevant“ ist erkennbar an Titel und Unterschrift; sie verweisen auf die grundlegende Konzeption. Die Aussage des Werkes lautet: Ich bin eine Kopie von Andy Warhols Flowers. Die Komplexität der Aussage wird deutlich, wenn man das einzelne Werk zu seiner Vorlage in Beziehung setzt, auf Übereinstimmungen und Abweichungen hin untersucht oder indem man die Fragen stellt: Was soll das Ganze eigentlich? Warum macht sie das? Hat die Künstlerin keine eigenen Ideen? Hat man es hier mit einem Klon der Kunst zu tun oder mit einer devoten Verehrerin?

Mit einer solchen Betrachtungsweise also ließe sich die Werkeigenschaft von Sturtevants Arbeiten begründen – und das bedeutet: Sturtevant stünden die Urheberrechte an ihren Arbeiten in vollem Umfang zu. Ihre „Nachschöpfungen“ würden selbst urheberrechtlichen Schutz genießen, mit der Folge: Wer eine Warhol-Kopie anfertigt, diese mit dem Titel „Warhols-Flowers by Mister X“ signiert und ausstellt, der plagiiert Sturtevant, denn er eignet sich ihr Werk an. Wer eine Warhol-Kopie anfertigt, mit „Warhols Flowers“ betitelt und sie mit dem Namen Elaine Sturtevant signiert, stellt eine Fälschung her. Gegen beides muss sich Sturtevant wehren können. Auch die Nutzungsrechte an der Verwertung ihrer Werke wären auf diese Weise begründet.

Zeitgenössische Kunst ist urheberrechtlich durchaus schutzfähig, wenn das Urheberrecht – immer dann wenn es sich um Kunstwerke handelt – auch kunstspezifisch ausgelegt ist und die fundamentalen Kunstkonzeptionen in die Werkbetrachtung einbezogen werden. Die Kunstkonzeptionen begründen den Werkcharakter des zeitgenössischen Kunstwerks. Schutzgegenstand sind sie nicht. „Werk“ im Sinne des § 2 UrhG bleibt nach wie vor die konkrete Formgestaltung des konkreten Gegenstandes. Eine Erweiterung des Urheberrechts auf Konzepte und Konzeptionen der Werbung oder des Marketings beispielsweise ist nicht erforderlich.

Für die Konzeptuelle Kunst war bisher im Kontext des Urheberrechts wenig Raum. Den Künstlern dieser Kunstrichtung sagt man, ihre Werke seien nicht schutzwürdig. Ganze Kunstrichtungen werden vom Rechtsschutz ausgeschlossen. Nicht nur die kunstfreiheitlichen, auch eigentumsrechtliche Konsequenzen dieser veralteten Rechtsauslegung erscheinen problematisch. Möglicherweise könnten die Kunstwissenschaften sich hier noch einmal Verdienste um die Künste erwerben.

(Der Titel des Beitrags ist ein Zitat von Daniel Spörri, mit dem von der Verfasserin auf die sinnliche Wahrnehmung auch bei der Beurteilung von Kunst hingewiesen wird.)

Copyright: Christine Fuchs, 2005


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