3. Januar 2011
In der großen, Anfang des Jahres 2010 zu Ende gegangenen Impressionismus-Ausstellung in der Albertina in Wien war ein Gemälde mit abenteuerlicher Zuschreibungsgeschichte zu bewundern. Seit den 1920er-Jahren in deutschem Privatbesitz und über Jahrzehnte hinweg als namenloses Brustbild einer Unbekannten angesehen, konnte es vor wenigen Jahren als Werk des französischen Impressionisten Édouard Manet identifiziert werden. Technologisch-naturwissenschaftliche und stilkritische Untersuchungen weisen auf seine Handschrift hin und lassen annehmen, dass es sich um eine Porträtstudie seines Lieblingsmodells Victorine Meurent für Manets berühmtes Gemälde Der Balkon handelt, das heute im Musée d’Orsay in Paris hängt. Seit das Kölner Wallraf-Richartz-Museum diesen Sensationsfund im Jahr 2005 veröffentlicht hat, kreist ein zäher Zwist um das Gemälde: Denn obwohl die Zuschreibung an Manet inzwischen weithin anerkannt ist, weigert sich das Pariser Wildenstein-Institut bis heute, das Bild in die geplante Neuauflage des von ihm herausgegebenen Manet-Werkverzeichnisses aufzunehmen.
Der Konflikt ist nicht neu. Fast alle vom Wildenstein-Institut verantworteten Werkverzeichnisse waren bereits von ähnlichen Streitfällen betroffen. Als Herausgeber der Werkverzeichnisse zu renommierten Künstlern wie Manet, Claude Monet, Pierre-Auguste Renoir, Kees van Dongen, Berthe Morisot und Amedeo Modigliani ist das Wildenstein-Institut ein Gralshüter der Zuschreibungsautorität, dessen wissenschaftliche Äußerungen wirtschaftliche Sprengkraft bergen. Denn die Werkverzeichnisse erheben den Anspruch, sämtliche Kunstwerke aufzulisten, die dem jeweiligen Künstler wissenschaftlich fundiert zugeschrieben werden können. Aufgenommene Werke erhalten so den Ritterschlag zum Original. Werke, die im maßgeblichen Werkverzeichnis fehlen, wecken dagegen Echtheitszweifel. Über den seriösen Kunsthandel sind sie damit praktisch unverkäuflich.Angesichts der wirtschaftlichen Relevanz des Werkverzeichniseintrags ist es kein Wunder, dass es sogar schon Gerichtsprozesse gab, in denen Kunstsammler – bisher vergeblich – versuchten, das Wildenstein-Institut zur Aufnahme ihrer Kunstwerke in das einschlägige Werkverzeichnis zu zwingen. In Deutschland dagegen hat jüngst das Oberlandesgericht München eine einstweilige Verfügung gegen einen Werkverzeichnisautor erlassen und ihm damit bestimmte Negativäußerungen über ein Kunstwerk untersagt. Hintergrund war, dass sich der Experte nicht mehr an das vormals von ihm für echt befundene Kunstwerk erinnern mochte und dessen Identität mit dem von ihm in das Werkverzeichnis aufgenommenen Kunstwerk ablehnte. Die juristischen Fragen, die diesen Verfahren zugrunde liegen, sind für den Kunstmarkt und das Kunstexpertenwesen gleichermaßen brisant: Kann man einen einflussreichen Kunstexperten - insbesondere in seiner Rolle als Autor eines Werkverzeichnisses - juristisch verpflichten, ein in seinen Fachbereich fallendes Kunstwerk auf seine Echtheit zu untersuchen? Und kann man im Falle eines positiven Gutachtens die Aufnahme des Werkes in das Werkverzeichnis verlangen?
Die Antwort kann sich möglicherweise aus der Materie des Kartellrechts ergeben. Wer seine marktbeherrschende Stellung missbraucht, ist kartellrechtlich dazu verpflichtet, sein missbräuchliches Verhalten abzustellen. Marktbeherrschende Stellungen sind auf dem Zuschreibungsmarkt der Kunstexpertisen ein häufig anzutreffendes Phänomen. Das Vertrauen des Kunstmarkts konzentriert sich vielfach auf einen einzigen Experten, gelegentlich auch auf ein Gremium mehrerer, gemeinsam agierender Experten, die aufgrund ihrer herausragenden Fachkompetenz für das Œuvre eines bestimmten Künstlers als Zuschreibungsautorität betrachtet werden. Da ihre Sachkompetenz ein besonders starkes Gewicht besitzt, sind diese „Päpste“ unter den Kunstexperten meist auch marktbeherrschend. Häufig sind sie zugleich auch Herausgeber des jeweiligen Werkverzeichnisses.
Aus dieser Art der Marktbeherrschung erwächst ihnen, kartellrechtlich gedacht, eine Verantwortung für den von ihnen dominierten Markt: Sie dürfen ihre wirtschaftliche Marktmacht nicht missbrauchen, das heißt sie dürfen nicht willkürlich, also ohne einen sachlichen Grund, die Erteilung einer positiven Expertise oder die Aufnahme eines Kunstwerks in das Werkverzeichnis verweigern. Insbesondere dürfen sie ein Kunstwerk aus ihrem Spezialgebiet nicht als unecht ablehnen, ohne zuvor eine sorgfältige und methodengerechte Untersuchung des Kunstwerks vorgenommen zu haben. Als Minimalstandard darf man von ihnen erwarten, dass sie das Kunstwerk im Original in Augenschein nehmen, die notwendigen Provenienzrecherchen durchführen, das Kunstwerk stilkritisch mit anderen Werken desselben Künstlers vergleichen und schließlich ihre Ergebnisse samt der verbleibenden Fragen oder Zweifel schriftlich zusammenfassen.
Und wo bleibt da die Wissenschaftsfreiheit des Experten? Nach der Interpretation des Bundesverfassungsgerichts schützt die Wissenschaftsfreiheit nur diejenigen Vorgänge, die „nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen“ sind. Mit der Wissenschaftsfreiheit vereinbar ist es, einen marktbeherrschenden Experten zu verpflichten, bei seinen Untersuchungen einen methodischen Minimalstandard einzuhalten. Nicht verfassungskonform wäre es, einem Experten inhaltliche Vorschriften zu machen, zu welchem wissenschaftlichen Ergebnis seine Expertise gelangen muss. Die Subjektivität der Beurteilung, das hohe Fehlerrisiko und die faktischen Grenzen unserer Erkenntnismethoden lassen eine unzweifelhafte Widerlegung des marktbeherrschenden Experten ohnehin kaum möglich erscheinen, zumal ja gerade er derjenige ist, der aufgrund seiner besonderen Fachkenntnisse eine überragende Autorität auf seinem Gebiet aufweist. Ein Anspruch auf Erteilung einer Positivexpertise muss daher dem seltenen Einzelfall vorbehalten bleiben, dass ein Experte entgegen seiner eigenen, nachweislichen Echtheitserkenntnis jegliche Echtheitsbestätigung verweigert. Verweigern darf ein Experte ein Echtheitsgutachten nur dann, wenn er der Überzeugung ist, daß das Kunstwerk nicht zugeschrieben werden kann. Ist er nicht von der Echtheit des Kunstwerks überzeugt, dann muss er es auch nicht in das maßgebliche Werkverzeichnis aufnehmen. Diese Entscheidung ist selbstverständlich von der Wissenschaftsfreiheit gedeckt.
Wer also das vom Wallraf-Richartz-Museum identifizierte Frauenporträt auf dem Zivilrechtsweg in das Manet-Werkverzeichnis befördern wollte, müsste einen steinigen Weg antreten. Erfolgschancen bestehen wohl nur dann, wenn sich dem Wildenstein-Institut methodische Mängel in der Echtheitsprüfung nachweisen lassen. Ob der Eigentümer die Schlacht aufnimmt? Wir dürfen gespannt sein.