28. Mai 2010
Jeder Einlieferer eines großen Auktionshauses sollte sich über die möglicherweise gravierenden Konsequenzen von Widerrufsklauseln im Klaren sein. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um einen häufig nicht ausreichend beachteten Bestandteil der allgemeinen Einlieferungsbedingungen von führenden US-Auktionshäusern. Sie finden sich nur selten in Verträgen mit privaten Kunsthändlern, sodass ihre immense Tragweite Einlieferer unvorbereitet treffen kann. Dieser Beitrag beschreibt, welchen Risiken Einlieferer ausgesetzt sind und wie sie die nachteiligen Folgen von Widerrufsklauseln minimieren können.
Standardwiderrufsklausel
Widerrufsklauseln räumen Auktionshäusern einen breiten Ermessensspielraum ein, um den Verkauf von Kunstgegenständen auch noch Jahre im Nachhinein rückgängig machen zu können. In den Standardvertragsbedingungen eines Auktionshauses findet sich der folgende Wortlaut:
Widerruf des Verkaufs. [Auktionshaus] ist als Vertreter des Einlieferers berechtigt, versteigerte Gegenstände jederzeit zurückzunehmen und den Verkauf rückgängig zu machen, wenn [Auktionshaus] nach eigenem Ermessen feststellt, dass infolge der Versteigerung für [Auktionshaus] und/oder den Einlieferer eine Haftungsverpflichtung einschließlich einer Haftung aus der Echtheitsgarantie oder der Rechtsmängelgewährleistung entstanden ist oder möglicherweise entstehen könnte. In diesem Fall ist [Auktionshaus] darüber hinaus auch berechtigt, dem Käufer den Kaufpreis für die zurückgegebenen Gegenstände zu erstatten oder gutzuschreiben. Wenn [Auktionshaus] bereits Erlöse aus dem rückgängig gemachten Verkauf an den Einlieferer ausgezahlt hat, ist dieser verpflichtet, [Auktionshaus] unverzüglich nach Aufforderung einen Betrag gleicher Höhe zurückzuüberweisen.
Mit anderen Worten kann das Auktionshaus einen Verkauf auch noch Jahre nach der Versteigerung rückgängig machen, wenn es nach eigenem Ermessen die Möglichkeit einer Haftungsverpflichtung feststellt. In diesem Fall ist es berechtigt, die Erlöse aus dem Verkauf vom Einlieferer zurückzufordern, auch wenn dieser auf Basis der zum Zeitpunkt des Verkaufs verfügbaren Informationen in gutem Glauben gehandelt hat und gute Gründe dafür sprechen, dass der betreffende Kunstgegenstand mit keinerlei Mängeln behaftet ist. [1]
Unterscheidung zwischen Vertragswiderruf und sonstigen Ansprüchen
Der entscheidende Unterschied zwischen Widerrufsklauseln in Einlieferungsverträgen und Gewährleistungs- oder Rücktrittsansprüchen nach Common Law besteht darin, dass das Auktionshaus seine Beanstandung (z. B. die Anfechtung der Echtheit eines Kunstgegenstandes) ohne vertragliche Widerrufsklausel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beweisen muss und sich nicht darauf beschränken kann, nach eigenem Ermessen die Möglichkeit einer Haftungsverpflichtung festzustellen.
Bei Vertragsstreitigkeiten einschließlich Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Kunstgegenständen besteht im Falle einer Vertragsverletzung wie beispielsweise einer Verletzung der Echtheitsgarantie in der Regel ein Anspruch auf Schadensersatz in Geld. Alternativ dazu kann eine Vertragspartei nach Common Law den Widerruf des Vertrags in die Wege leiten, wenn sie den Nachweis erbringt, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein gravierender Tatsachenirrtum beider Parteien vorlag und eine Willensübereinstimmung infolgedessen nicht gegeben war. Mit dem Vertragswiderruf wird der Zustand vor Abschluss des Vertrags wiederhergestellt. Dies bedeutet, dass der Käufer den Kunstgegenstand zurückzugeben und der Verkäufer den Kaufpreis zurückzuerstatten hat.
Im Falle der Anfechtung der Echtheit eines Kunstgegenstandes mag der Unterschied zwischen einer Schadensersatzzahlung aufgrund einer Garantieverletzung und der Rückerstattung des Kaufpreises infolge eines Vertragswiderrufs nach Common-Law-Bestimmungen unerheblich erscheinen. In beiden Fällen hat der Käufer nachzuweisen, dass der Gegenstand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht echt ist. Der entscheidende Unterschied liegt dabei im Detail. Unter Umständen kann es schwieriger sein, den Nachweis für einen beiderseitigen Irrtum zu erbringen, da sich erfahrene Kunsthändler des grundsätzlichen Problems der Echtheit von Kunstgegenständen stets bewusst sind, wie ein New Yorker Gericht festgestellt hat. [2] Allerdings ist die Verjährungsfrist im Falle eines beiderseitigen Irrtums länger als bei Garantieverletzungen. Sie beträgt in New York beispielsweise sechs Jahre im Vergleich zu Garantieansprüchen, die bereits nach vier Jahren verjähren.
Im Gegensatz dazu besteht ein grundlegender Unterschied zwischen Garantieklauseln bzw. Widerrufsklauseln nach Common Law einerseits und den Standardwiderrufsklauseln in Einlieferungsverträgen mit Auktionshäusern andererseits. Letztere sehen lediglich vor, dass das Auktionshaus die „Möglichkeit” des Vorliegens einer Haftungsverpflichtung feststellt.
Ein Vertragswiderruf aufgrund der bloßen Möglichkeit einer Haftungsverpflichtung ist im Zusammenhang mit der Echtheit eines Kunstgegenstandes besonders problematisch. Verträge über den Verkauf von Kunstgegenständen enthalten Garantiebestimmungen in Bezug auf Beschaffenheit, Eigentumsverhältnisse und Echtheit. Mängel in der Beschaffenheit sind bei der Inbesitznahme durch den Käufer unmittelbar ersichtlich. Streitigkeiten über die Eigentumsverhältnisse sind juristisch gesehen vergleichsweise unkompliziert. Zweifel an der Echtheit dagegen können selbst noch Monate oder Jahre nach dem Verkauf aufkommen, wenn neue Informationen bekannt werden, Sachverständige (unter Umständen auch dieselben Sachverständigen, die die Echtheit zuvor bestätigt haben) ihr Urteil revidieren oder neue Untersuchungsmethoden entwickelt werden.
Widerrufsklauseln in Einlieferungsverträgen ermöglichen theoretisch auch die Rückgängigmachung des Verkaufs und die Rückgabe von Kunstgegenständen, die in Wirklichkeit echt sind. Die Anzweiflung der Echtheit und der Vertragswiderruf durch das Auktionshaus können sich dann in hohem Maße negativ auf die künftige Verkäuflichkeit der betreffenden Gegenstände auswirken. Auch wenn die Zweifel nicht öffentlich geäußert wurden, wird der Einlieferer neue Käufer in aller Regel über den Vorwurf der Unechtheit informieren müssen. Und selbst im Falle eines Rechtsstreits über den Widerruf eines Vertrags kann die Frage, ob ein Kunstgegenstand nun echt ist oder nicht, letztendlich ungeklärt bleiben. Ein Gericht wird kaum Expertengutachten heranziehen, um über die Echtheit eines Kunstwerks zu entscheiden, wenn laut Vertrag lediglich die Feststellung der Möglichkeit einer Haftungsverpflichtung des Auktionshauses erforderlich ist.
Empfehlungen für Einlieferer
Wenn eine Widerrufsklausel nicht gestrichen werden kann, können Einlieferer ihre Auswirkungen wie folgt auf ein Minimum beschränken:
1. Verkürzung der Widerrufsfrist
Die von Auktionshäusern angewandten Standardwiderrufsklauseln sehen keine Widerrufsfrist vor, sodass Auktionsverkäufe ‚‚jederzeit’’ widerrufbar sind. Einlieferer könnten die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Verträgen, die in New York sechs Jahre beträgt, als Widerrufsfrist geltend machen. Diese Frist ist jedoch länger als die Verjährungsfrist für unerlaubte Handlungen wie fahrlässige Täuschung oder Betrug (drei Jahre) oder für gesetzliche Gewährleistungsansprüche (vier Jahre). Die Frist für die Verjährung von Ansprüchen aus der Widerrufsklausel sollte auf einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Verkaufsdatum begrenzt werden. Auf diese Weise hat der Käufer ausreichend Zeit, um den Kunstgegenstand eingehend zu überprüfen. Es ist nicht einzusehen, weshalb Einlieferer für die Echtheit von Kunstwerken (ein grundsätzliches Risiko, über das sich jeder Kunstsammler im Klaren sein sollte) länger haften sollen als für unerlaubte Handlungen.
2. Beschränkung des Widerrufsrechts auf Angaben im Einlieferungsvertrag
Eine Widerrufsklausel, nach der ein Vertrag bei ‚‚jeder Haftung’’ widerrufbar ist, kann Verpflichtungen begründen, die über die vom Einlieferer im Einlieferungsvertrag konkret gemachten Angaben und Zusicherungen hinausgehen. So ist beispielsweise einem aus einem anderen US-Bundesstaat stammenden Einlieferer, der versichert, er habe ‚‚keinen Grund, die Echtheit eines Kunstgegenstandes anzuzweifeln’’, unter Umständen nicht bewusst, dass ein Gesetz des Staates New York in bestimmten Fällen die Echtheitsbescheinigung eines unabhängigen Sachverständigen als ausdrückliche Echtheitsgarantie des Einlieferers ansieht. [3] (Der Einlieferer weiß vielleicht nicht einmal, welches Recht welchen Staates oder Landes das Auktionshaus seinen Versteigerungen zugrunde legt). Darüber hinaus ist dem Einlieferer möglicherweise auch nicht bekannt, welche zusätzlichen Zusicherungen, Angaben oder Versprechen das Auktionshaus Käufern gegenüber abgibt – insbesondere dann nicht, wenn es sich um eine Privatauktion handelt, für die gesondert vereinbarte Bedingungen gelten. Einlieferer sollten daher darauf achten, dass jegliche Widerrufsrechte auf die im Einlieferungsvertrag gemachten Angaben beschränkt und ausdrücklich auch für den letztendlichen Käufer verbindlich sind. Eine darüber hinausgehende Garantieverpflichtung sollte abgelehnt werden. [4]
3. Unverzügliche Benachrichtigung und Möglichkeit zum Handeln
Bei einem Vertragswiderruf wird der vorvertragliche Zustand für Einlieferer genau genommen nicht wiederhergestellt, da die Anzweiflung der Echtheit bzw. der Widerruf des Vertrags den Ruf eines Kunstwerks zunichte machen kann. Einlieferer sollten daher darauf bestehen, bei Zweifeln an der Echtheit unverzüglich informiert zu werden. So haben sie die Möglichkeit, die fachkundige Meinung von Experten einzuholen oder das Werk wieder zurückzunehmen, bevor dessen Wert unwiderruflich zerstört wird, weil der Käufer oder das Auktionshaus den Verkauf widerrufen.
4. Unabhängige Expertenbegutachtung
Standardwiderrufsklauseln ermöglichen den Widerruf des Verkaufs, wenn das Auktionshaus nach ‚‚alleinigem Ermessen’’ feststellt, dass es ‚‚möglicherweise’’ haftbar ist. Eingeschränkt wird dieses Ermessen lediglich durch die Pflicht des Auktionshauses, in gutem Glauben zu handeln. [5] Einlieferer sollten darauf bestehen, dass letztendlich ein von den Parteien bestimmter unabhängiger Gutachter feststellt, ob das Kunstwerk den Angaben im Einlieferungsvertrag entspricht oder (möglicherweise) nicht echt ist. Auf diese Weise reduziert sich für den Einlieferer das Risiko, ein echtes Kunstwerk zurücknehmen zu müssen, das sich dann erheblich schwerer verkaufen lässt.
5. Gleiche Rechte gegenüber den eigenen Rechtsvorgängern
Einlieferer sollten sicherstellen, dass die mit ihren eigenen Rechtsvorgängern (in der Regel den Personen, von denen sie die Kunstwerke selbst gekauft haben) abgeschlossenen Verträge ihnen dieselben Widerrufsrechte einräumen, die laut Einlieferungsvertrag auch dem Auktionshaus zustehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Auktionshäuser eine fünfjährige Garantie für Rechtsmängel und Echtheit übernehmen und somit fünf Jahre lang für Ansprüche der Käufer haften.
Abschließende Empfehlung
Weit gefasste Widerrufsklauseln (auch solche, denen zufolge ein Auktionshaus ‚‚in angemessener Weise’’ zu handeln hat) räumen Auktionshäusern viel Spielraum ein, um den Verkauf eines Kunstwerks auch dann wieder rückgängig zu machen, wenn das Werk vermutlich in jeder Hinsicht den im Einlieferungsvertrag gemachten Angaben entspricht und der Einlieferer keinerlei Falschangaben gemacht hat. Einlieferer von Kunstgegenständen sollten sich daher über die Risiken von Widerrufsklauseln in Standardverträgen mit Auktionshäusern im Klaren sein. Sie sollten dieses Widerrufsrecht entweder einschränken oder sich im Vorfeld absichern und darauf achten, dass sie ihren eigenen Rechtsvorgängern gegenüber dasselbe Recht haben.
Judith Wallace ist Anwältin für Kunstrecht und Umweltrecht bei Carter Ledyard & Milburn LLP, New York. Sie vertritt Kunsthändler, Künstler, Kunststiftungen und Wissenschaftler in Verfahren über die Echtheit von Kunstgegenständen vor Staats- und Bundesgerichten in den USA.
Anmerkungen:
[1] In Christie’s Inc. gegen SWCA, 867 N.Y.S.2d 650 (N.Y. Sup. Ct. N.Y. County 2008), vertrat die Verfasserin eine beklagte Partei in einem Verfahren über eine Widerrufsklausel (das Gericht fällte ein Teilurteil im summarischen Verfahren).
[2] Vergl. Findley gegen Zaplin-Lampert Gallery, Inc., Nr. 603118/01 (Sup. Ct. N.Y. County, 19. Dezember 2001) (kein beiderseitiger Irrtum, weil erfahrene Kunsthändler das grundsätzliche Problem der Echtheit von Kunstgegenständen kennen) mit Uptown Gallery, Inc. gegen Doniger, Nr. 17133/90 (Sup. Ct. N.Y. County, 9. März 1993)(Zulässigkeit des Widerrufs, weil beide Parteien irrtümlich von der Echtheit des Kunstwerks ausgingen); Richard L. Feigen & Co. gegen Weil, Nr. 13935/90 (Sup. Ct. N.Y. County Feb. 18, 1992) (ibd.).
[3] Siehe New York Arts & Cultural Affairs Law § 13.01.
[4] Siehe z. B. T.T. Exclusive Cars Inc. gegen Christie’s, Inc., Nr. 96-Civ.-1650, 1996 WL 737204, bei *6 (S.D.N.Y. 1996).
[5] Siehe z. B. Kohler gegen Leslie Hindman, Inc., 80 F.3d 1181, 1187 (7th Cir. 1996); Mickle gegen Christie’s Inc., 207 F. Supp.2d 237, 247-48 (S.D.N.Y. 2002); Greenwood gegen Koven, 880 F. Supp. 186, 197 (S.D.N.Y. 1995).
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