20. Oktober 2010
Dass Marcel Duchamp besonders mundfaul gewesen und sich vor allem durch Schweigen hervorgetan haben soll, wird von den wenigsten seiner Zeitgenossen überliefert. Das Diktum von Joseph Beuys, das Schweigen von Marcel Duchamp werde überbewertet, darf damit wohl auch weniger als eine Kritik an den Kommunikationsgewohnheiten des französischen Readymade-Erfinders verstanden werden. Vielmehr ist hierin ein Kommentar zu dessen Kunstverständnis und die Proklamation eines erweiterten Kunstbegriffs im Beuys’schen Sinne zu sehen. Das Plakat, auf dem die Aussage geschrieben steht, entstand im Rahmen einer Fluxus-Aktion im Dezember 1964, die Beuys während einer Live-Sendung der „Drehscheibe“ im ZDF durchführte: Beuys ordnete einen zweiseitigen Bretterverschlag rechtwinklig an, legte das Aktionsfeld mit einer Filzdecke aus und fettete den so entstandenen Winkel mit Margarine ein. Dann wies er einen Mitarbeiter an, auf ein Stück Papier auf dem Boden den Satz „Das Schweigen von Marcel Duchamp wird überbewertet“ zu schreiben. Von der Sendung wurden keine bleibenden Filmaufnahmen angefertigt. Viel besprochen wurden in letzter Zeit jedoch die Fotos, die der Fotograf Manfred Tischer von der Aktion machte und die 2009 im Museum Schloss Moyland erstmals öffentlich ausgestellt wurden.
Eva Beuys, die streitbereite Witwe und Inhaberin der Urheberrechte von Joseph Beuys, erwirkte gemeinsam mit der VG Bild-Kunst sofort eine einstweilige Verfügung gegen die Ausstellung und sorgte dafür, dass die Bilder vorläufig nicht mehr gezeigt werden durften. Das Landgericht Düsseldorf hat dies nun im Oktober 2010 erneut bestätigt und sich dabei zugleich mit der grundsätzlichen Frage befasst, ob Fotografien einer künstlerischen Handlung bereits Umgestaltungen bzw. Bearbeitungen eines solchen temporären Kunstwerks sind.
Das Urteil des Landgerichts enthält zwei entscheidende urheberrechtliche Aussagen: Zum einen geht das Gericht davon aus, dass es sich bei der ca. 20-minütigen Fluxus-Aktion um ein Werk im urheberrechtlichen Sinne handelt, also eine künstlerische Arbeit, die den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießt. Zum anderen ist das Gericht der Ansicht, dass die Fotografien von Manfred Tischer, die die Aktion dokumentieren, Eingriffe in das Urheberrecht von Beuys durch eine sogenannte Umgestaltung (§ 23 UrhG) darstellen. Auf Überraschung und Kritik stößt vor allem der zweite Ausspruch.
Dass auch ein Happening bzw. eine Fluxus-Aktion Werkcharakter im urheberrechtlichen Sinne haben und urheberrechtlichen Schutz genießen kann, steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der bereits 1985 dem Happening Der Heuwagen – Malen ist Handeln von Wolf Vostell „Werkcharakter“ und damit urheberrechtlichen Schutz zugesprochen hatte. Vostell hatte die Aktion, mit der das Gemälde Der Heuwagen von Hieronymus Bosch in eine andere Darstellungsform unter Verwendung neuer, eigenartiger Symbole und Ausdrucksmittel übertragen werden sollte, im Wintersemester 1977/78 an der Freien Universität Berlin veranstaltet und einem seiner Studenten erlaubt, diese auf Video aufzunehmen. Als der Student kurz darauf eine Kopie des Videos für 830,-- Deutsche Mark verkaufte, klagte Vostell wegen Urheberrechtsverletzung und bekam vor dem Bundesgerichtshof Recht. Zwar stützte sich der Bundesgerichtshof seinerzeit maßgeblich auf das Argument, Vostell habe die Durchführung des Happenings sorgfältig vorbereitet und die vorzunehmenden Handlungen zuvor in einer choreografieähnlichen Darstellung niedergelegt; es habe sich also gerade nicht lediglich um die spontane Darstellung eines Themas gehandelt. Wenngleich zumindest bezweifelt werden darf, ob sich aus dieser Argumentationsführung zwangsläufig auch für die Fluxus-Aktion von Joseph Beuys deren Schutzfähigkeit begründen lässt, hat das Landgericht Düsseldorf sicherlich insofern Recht, als es konstatiert, dass es für die Bejahung oder Verneinung des Urheberrechtschutzes einer künstlerischen Arbeit nicht maßgeblich darauf ankommen darf, ob diese spontan oder geplant erfolgt. Maßgeblich ist allein, ob die Kunstaktion nach ihrem ästhetischen Gesamteindruck die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UrhG erfüllt, d.h. ob aufgrund des individuell ästhetischen Gesamteindrucks von einer persönlichen geistigen Schöpfung auszugehen ist, die über eine bloße Idee hinausgeht und eine wahrnehmbare Formgestaltung gefunden hat, in der sich die Individualität des Urhebers ausdrückt. Dies muss unabhängig davon gelten, ob sich der schöpferische Wille spontan oder geplant äußert.
Wenig überzeugend ist dagegen die Begründung, auf die das Gericht seinen zweiten Ausspruch stützt, nämlich dass die Anfertigung und öffentliche Ausstellung der Fotografien Manfred Tischers von der Kunstaktion eine Verletzung des Beuys’schen Urheberrechts durch „Umgestaltung“ darstelle. Verletzungshandlungen gegenüber einem Urheber können grundsätzlich in der unveränderten (Vervielfältigung) oder veränderten Nutzung (Bearbeitung bzw. Umgestaltung) seines Werks begründet sein. Dass Tischers Fotos von Beuys’ Aktion keine „Vervielfältigung“ derselben darstellen, liegt relativ eindeutig auf der Hand und wurde vom Landgericht Düsseldorf auch zutreffend erkannt. Denn die Fotos geben keinesfalls die gesamte Aktion, sondern lediglich Momentaufnahmen davon wieder.
Das Gericht sieht in den Fotos jedoch „Umgestaltungen“, d.h. „Nutzungen in abgeänderter Form“, weil sie den dynamischen Prozess der Kunstaktion in einen statischen übertrügen und weil sich gerade die prägenden schöpferischen Elemente, nämlich die Fettecke und das Plakat mit der Aufschrift „Das Schweigen von Marcel Duchamp wird überbewertet“ auf den Fotografien wiederfänden. Aus der Dogmatik des Urheberrechts lassen sich diese Aussagen nicht überzeugend herleiten. Rechtspolitisch könnten sie dagegen drastische Konsequenzen haben. Dies hat sogar Gerhard Pfennig, Geschäftsführer der VG Bild-Kunst und zugleich Rechtsvertreter von Eva Beuys, in einem Zeitungsinterview eingeräumt. Denn sofern das Urteil des Landgerichts von den nächsten Instanzen bestätigt wird, könnte dies am Ende zur Folge haben, dass künftig keine dokumentarischen Fotografien von künstlerischen Aktionen mehr ohne Einwilligung des Urhebers der Aktion angefertigt und später ausgestellt oder anders öffentlich verwertet werden dürften.
Das Urteil des Landgerichts stellt damit eine problematische Ausweitung der urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechte dar, die letztlich zu Lasten des öffentlichen und wissenschaftlichen Zugangs zu künstlerischen Arbeiten bzw. deren Dokumentation für die Nachwelt ginge. Kunsthistorisch wertvolles Dokumentationsmaterial würde der alleinigen Verfügungsmacht des Urhebers bzw. seiner Rechtsnachfolger unterstellt. Setzte sich die Auffassung des Landgerichts Düsseldorf durch, würde die Arbeit von Museen und Fotografen erheblich erschwert. Es könnten nämlich Foto-Dokumentationen und Bildmaterial nicht nur von künstlerischen Performances, Happenings und Aktionen, sondern möglicherweise sogar von Theaterstücken und Musikaufführungen von ihren Urhebern untersagt werden – jedenfalls sofern diese selbst urheberrechtlich geschützt sind. Wolfgang Kemp hat in diesem Zusammenhang in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ darauf hingewiesen, dass einige Kunsthistoriker sich bereits von der urheberrechtlich geschützten Kunst des 20. Jahrhunderts abgewandt hätten, da sie von dem ständigen Kampf um Genehmigungen und Zugänge müde seien und sich stattdessen den gemeinfreien Werken zuwendeten.
Dies wirft allerdings in der Tat die Frage auf, ob man sich auf die Gemeinfreiheit bestimmter Werke, die nach dem Urheberrechtsgesetz siebzig Jahre nach dem Tod des Autors eintritt, verlassen und auch wirksam berufen kann. Denn Museen und Bildagenturen sind längst dazu übergegangen, über die Urheberrechte der Fotografen, die solche Werke für das Museum ablichten, auch die gemeinfreien Werke selbst gewissermaßen der Öffentlichkeit zu entziehen. Dass keine „unautorisierten Reproduktionen“ dieser Werke angefertigt werden, stellen Kulturinstitutionen in der Regel über ihr Hausrecht sicher. Zudem werden relativ hohe Gebühren für ihre Vervielfältigung verlangt, die – so Kemp – wie die „Abgeltung eines Copyrights“ funktionieren.
Die künstlerische Direktorin von Museum Schloss Moyland, Bettina Paust, hat jedenfalls angekündigt, notfalls bis vor dem Bundesgerichtshof gegen das Urteil anzukämpfen. Es bleibt zu hoffen, dass die nächsten Instanzen weitsichtiger an die berührten Problematiken herangehen.