Urheberrechtsklage gegen Thomas Hirschhorn

Deine Kunst ist meine Kunst

Anna Blume Huttenlauch
8. Mai 2007
Thomas Hirschhorns Ausstellung „Superficial Engagement“ in der Barbara Gladstone Gallery New York Anfang 2006 zeitigt Nachwirkungen im Schweizer Kanton Aargau. Beim Handelsgericht Aargau ist eine Urheberrechtsklage gegen den Künstler und seine Galerie rechtshängig, weil Hirschhorn drei Dutzend Faksimiles von Werken der Schweizer Künstlerin und Esoterikerin Emma Kunzhergestellt und diese in seine eigene Arbeit Spatial Front 2005 integriert hat. Anton C. Meier, Gründer des Emma-Kunz-Zentrums in Würenlos und Inhaber der Urheberrechte, verlangt mindestens 44.600,- Schweizer Franken Schadensersatz von Hirschhorn und seiner Galerie, die das Werk für 125.000,- US-Dollar zum Verkauf angeboten hatte. Außerdem möchte er erreichen, dass das Werk sowie die davon existierenden Abbildungen aus dem Verkehr gezogen werden.

Hirschhorns Ausstellung war seinerzeit umstritten. David Cohen bezeichnete sie in der „New York Sun“ als „adolescent crapfest“ mit „kindischem Hang zum Makabren und Skatologischen“; der Kunstkritiker Jerry Saltz hingegen forderte eine differenziertere Betrachtung für den „zeitgenössischen Merzbau“ (vgl. www.artnet.com vom 31. Januar 2006). Nach Hirschhorns eigenen Worten sollte „Superficial Engagement“ gegen Terror, Unterdrückung und Krieg antreten. Der Künstler hatte die Galerie mit blutigen Bildern aus dem Irak-Konflikt, mit Fotos von Selbstmordattentätern und zerrissenen Körpern gefüllt. Diese Bilder, großenteils Funde aus dem Internet, wurden mit Nägeln und Hämmern sowie mit Schaufensterpuppen und reproduzierten Kunstwerken der 1960er Jahre kombiniert, durch die sich die Galeriebesucher in engen Korridoren bewegten.

Einen Teil der Aufbauten machten auch die erwähnten Faksimiles der Werke von Emma Kunz sowie ein Text über sie aus. Kunz (1892–1963) war eine Heilpraktikerin, Forscherin und Künstlerin, die sich der Untersuchung von Kraftströmen der Erde widmete und das Heilgestein AION A entdeckte. 1938 begann sie, großformatige Bilder auf Millimeterpapier zu malen, 1973 wurden ihre Werke erstmals im Aargauer Kunsthaus ausgestellt, 1991 waren sie in der von Harald Szeemann kuratierten Schau „Visionäre Schweiz“ im Kunsthaus Zürich und 1999 zusammen mit Arbeiten von Rudolf Steiner, Joseph Beuys und Andrej Belyj in der Ausstellung „Richtkräfte für das 21. Jahrhundert“ vertreten. Ihre eigenen Vorstellungen von der Malerei publizierte Emma Kunz 1953 unter dem Titel Neuartige Zeichnungsmethode.

Hirschhorn versteht die Integration ihrer Malereien in seine eigene Arbeit zunächst als Hommage an eine geschätzte Künstlerin, so wie er auch in anderen Zusammenhängen Malewitsch oder Warhol benennt. In der „bizarren Kakophonie von Licht und Dunkel“ (Cohen) von Spatial Front 2005 steht Kunz´ Malerei aber zugleich für das Spirituelle, ja Spiritistisch-Mystische; ihr Werk repräsentiert eine Kunstauffassung, die die Kunst selbst als heilende Kraft versteht. Es verweist auf Spiritualiät als Form bestimmende Kraft der Moderne und auf den erweiterten Kunstbegriff von Joseph Beuys und bildet damit ein Gegengewicht zur Zerrissenheit der realistischen Internetfotos.

Der Kläger beanstandet, dass Hirschhorns Werk über eine „freie Inspiration“ durch die benutzten Werke von Emma Kunz hinausgehe. Um nach Schweizerischem Urheberrecht ohne Erlaubnis der Ersturheberin zulässig zu sein, müssten die reproduzierten Kunstwerke hinter dem neuen Gesamtwerk „verblassen“ und in ihrem individuellen Charakter nicht mehr erkennbar sein. Dies aber, so der Kläger, der die Urheberrechte von Emma Kunz seit ihrem Tod wahrnimmt, sei bei Spatial Front 2005 gerade nicht der Fall. Hirschhorn dagegen beruft sich auf die Kunstfreiheit. Er beansprucht den rechtlich unbeschränkten Zugriff auf Kunz´ Malereien, um so in einen künstlerischen Dialog mit der sich darin manifestierenden Haltung zu treten.

Als abstraktes Problem offenbart sich an diesem Konflikt, dass eine gängige Praxis zeitgenössischen Kunstschaffens – nämlich die Verwendung bestehender Werke zur Formulierung eines eigenen Standpunkts – mit dem geltenden juristischen Instrumentarium systematisch kollidiert. Die europäischen Urheberrechtsordnungen, die aus dem Geist des 19. Jahrhunderts heraus entstanden, sind nach wie vor einer idealistischen Kunstauffassung verhaftet; sie haben die Paradigmen der Postmoderne noch nicht internalisiert. Der Anspruch eines Künstlers, sich aus seiner visuellen Umwelt zu bedienen, um womöglich gerade durch die Integration fremder Bildfindungen eine Aussage zu deren Material-Wert zu treffen oder ihnen eine werkimmanente Funktion zuzuordnen, lässt sich daher in der juristischen Argumentation nur schwer vermitteln. Dieses künstlerische Verfahren liefert rechtlichen Sprengstoff, weil es am originalitätsfixierten Werkbegriff des Urheberrechts aneckt.

Wie das Aargauer Handelsgericht nun mit der schwierigen Frage umgehen wird, bleibt abzuwarten. Sollten sich die Parteien allerdings doch außergerichtlich einigen, bliebe zwar den Richtern die Herausforderung einer Urteilsfindung erspart – die Öffentlichkeit jedoch würde damit um eine verbindliche Aussage zum Spannungsverhältnis von Kunst und geistigem Eigentum nach Schweizerischem Recht gebracht.


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