9. Mai 2006
Mitte Februar beschloss das Kabinett, das UNESCO-Übereinkommen vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut zu ratifizieren und stimmte einem entsprechenden Gesetzentwurf zu, der in nur wenigen Monaten von Kulturstaatsminister Neumann ausgearbeitet wurde. Das Übereinkommen von 1970 hat bislang 109 Staaten als Vertragspartner, darunter mittlerweile auch bedeutende Kunsthandelsländer wie zum Beispiel die USA, Großbritannien und die Schweiz. Die Bundesrepublik hatte bislang von einer Ratifizierung Abstand genommen, da negative Auswirkungen auf den Kunsthandel befürchtet wurden. Dadurch, dass die Wettbewerber im internationalen Kunsthandel das Übereinkommen mittlerweile umgesetzt hätten, seien die befürchteten Wettbewerbsnachteile nicht mehr existent, argumentiert die Bundesregierung heute.
Die beiden wichtigsten Regelungen des Übereinkommens betreffen die Pflicht des Unterzeichnerstaates, seine eigenen Kulturgüter vor Raubgrabungen, Diebstahl und unzulässiger Ausfuhr zu schützen sowie die Kulturgüter anderer Vertragsstaaten bei Verletzungen von Ausfuhrverboten an diese zurückzugeben. Um diese Ziele zu erreichen, sollen die Vertragsstaaten Einfuhrbeschränkungen für illegal aus anderen Vertragsstaaten ausgeführte Kulturgüter beachten und bei etwaigen Verstößen Rückgabeverfahren schaffen. Zur Erleichterung der Auffindbarkeit eines illegal aus- bzw. eingeführten Kulturguts sollen die Kunst- und Antiquitätenhändler unter Straf- bzw. Bußgeldbewehrung verpflichtet werden, Verzeichnisse über die von ihnen veräußerten Kulturgüter zu führen.
Der erste Schritt, um ein solches Verfahren überhaupt zu ermöglichen, ist die Eingrenzung der in Frage kommenden Kulturgüter. Ein Verzeichnis über sämtliche eingeführten Kulturgüter zu führen, wäre schlichtweg unpraktikabel und würde im Ergebnis den internationalen Handel mit Kulturgütern zu einem Papierkrieg werden lassen. Es wird den Vertragsstaaten daher aufgegeben, zunächst selbst festzulegen, welche Kulturgüter sie als besonders bedeutsam erachten. Eine grobe Umschreibung dessen, was darunter fallen kann, gibt das Übereinkommen vor. So müssen Möbel mindestens 100 Jahre alt sein, Musikinstrumente jedoch nur „alt“. Inkunabeln und Manuskripte müssen nur „selten“ sein, während Bücher wiederum den Tatbestand des Altseins erfüllen müssen.
Korrigiert werden diese Unzulänglichkeiten der Definition durch die Pflicht der Signatarstaaten, ihre besonders bedeutsamen Kulturgüter selbst festzulegen und das Ergebnis den anderen Vertragsstaaten mitzuteilen, damit diese die Kulturgüter bei der Einfuhr identifizieren können. Dies soll durch ein Verzeichnis – im Idealfall im Internet geführt – umgesetzt werden. Darauf hätten nicht nur die Zollbehörden Zugriff, sondern auch die Händler. Die Einfuhr dieser Kulturgüter ist genehmigungsbedürftig. Die Genehmigung muss erteilt werden, wenn die Ausfuhr aus dem anderen Staat nicht verboten ist. Diese Genehmigungspflicht trifft nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht nur Händler und Auktionshäuser, sondern auch Sammler, die besonders bedeutsame Kulturgüter aus anderen Staaten direkt einführen wollen.
Die Übertragung der Pflichten nach dem UNESCO-Übereinkommen von 1970 auf die Personen, die dem deutschen Recht unterworfen sind, geschieht durch Änderung und Ergänzung des bereits seit 1998 bestehenden Kulturgutrückgabegesetzes, das die EG-Richtlinie 93/7/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern umsetzte.
Die Maßnahmen, die der Kunsthandel nach dem neuen Gesetz zu befolgen hat, lassen auf den ersten Blick einen hohen Verwaltungsaufwand vermuten, da von Kunsthändlern und Auktionshäusern nunmehr verlangt wird, bei Erwerb und Veräußerung eines bedeutsamen Kulturguts eine die Identität des Kulturguts ermöglichende Beschreibung, die Angabe des Ursprungs, Name und Anschrift des Veräußerers, Erwerbers und Auftraggebers sowie die Preise für An- und Verkauf aufzuzeichnen. Einlieferer und Erwerber sind zu identifizieren, das heißt ein Pass oder ähnliches muss vorgelegt werden. Die hier angedachten Aufzeichnungspflichten gehen über die bereits im Handels- und Steuerrecht sowie in der Versteigererverordnung vom 24. April 2003 bestehenden hinaus. Die Aufzeichnungspflicht bezüglich des Ursprungs umfasst neben der Angabe des aktuellen auch die der vorherigen Eigentümer sowie – soweit bekannt – des Fundortes. Dies soll die lückenlose Erfassung der Provenienz des Kulturgutes ermöglichen und Verschleierungen zweifelhafter Provenienzen verhindern.
Auf den zweiten Blick ist dies jedoch nicht so aufwendig wie angenommen, da sich der Handel mit den bedeutsamen Kulturgütern in Grenzen halten wird. Als bedeutsam werden hier die Kulturgüter definiert, die unter die Kategorien und Wertgrenzen des Anhangs zur EG-Verordnung 3911/92 vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern fallen. Diese Verordnung ist dem Kunsthandel schon seit Jahren bekannt, da sie als unmittelbar anwendbares Recht die Ausfuhr von bestimmten Kulturgütern aus der EU regelt.
Kommt es zu einem Rückgabeverfahren, das einerseits vom Eigentümer vor den Zivilgerichten gegen den derzeitigen Besitzer oder durch den Staat selbst vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit betrieben werden kann, so hat der deutsche Besitzer das Kulturgut bei unrechtmäßiger Verbringung herauszugeben. Eigentumsfragen bleiben im letzteren Verfahren unberührt. Es kann daher passieren, dass ein Eigentümer das Kulturgut trotz legalen Erwerbs herausgeben muss. Ein gutgläubiger Eigentümer ist in diesem Fall Zug um Zug gegen Herausgabe angemessen zu entschädigen. Eine Entschädigung wird allerdings dann nicht gezahlt, wenn dem Erwerber die unrechtmäßige Verbringung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Der Händler bzw. das Auktionshaus haben daher vor Ankauf oder Versteigerung die Provenienz des Kulturgutes so weit wie möglich zu erforschen. Dazu gehört nicht nur die Befragung des Veräußerers, sondern auch die Konsultation einschlägiger Datenbanken wie zum Beispiel des Artloss Registers oder der Datenbank der Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste, Lostart.de, oder die noch zu schaffende Datenbank für national besonderes bedeutsame Kulturgüter anderer Staaten. Um späteren Beweisschwierigkeiten aus dem Wege zu gehen, sollten Händler und Auktionshäuser die Provenienzforschung gut dokumentieren, gegebenenfalls durch Negativzeugnisse der Datenbanken.
Die Bundesregierung will nunmehr dem Beispiel vieler Staaten folgen und wird das UNESCO-Übereinkommen von 1970 umsetzen. Ob das hehre Ziel des Abkommens, nämlich den Handel mit unrechtmäßig ausgeführten Kulturgütern einzudämmen, mit der geplanten Umsetzung erreicht wird, bleibt jedoch abzuwarten. Eine hohe Zahl von Rückgabeersuchen bzw. -klagen anderer Staaten wird jedenfalls nicht zu erwarten sein. Dies hat die Erfahrung mit dem ursprünglichen Kulturgutrückgabegesetz gezeigt. In den Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes 1998 kam es zu äußerst wenig Rückgabeverfahren.