5. Oktober 2006
„Man könnte sagen, 36 Jahre zu spät! Aber – das passiert. Besser spät als nie.“
Guido Carducci, Leiter der Abteilung für Kulturelles Erbe bei der UNESCO, Paris, fand manch kritisches Wort für den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der
UNESCO-Kulturgüterschutz-Konvention von 1970. Als einer von sechs Experten war er am 27. September 2006 vor den Ausschuss für Kultur und Medien geladen, um sich zum Regierungsentwurf vom 15. Februar 2006 zu äußern. Alle Sachverständigen hatten vorab einen Katalog an Fragen erhalten, die einzelne Regelungen des Gesetzesentwurfs und deren Auswirkungen auf die Kunsthandelspraxis sowie gesetzestechnische Aspekte der Umsetzung einer völkerrechtlichen Konvention in nationales Recht betrafen.
Ziel des UNESCO-Abkommens von 1970 ist es, den Handel mit gestohlenem oder unrechtmäßig ausgeführtem Kulturgut einzudämmen. Von den 110 Staaten, die der Konvention beigetreten sind, haben bisher nur wenige konkrete Maßnahmen ergriffen, um das völkerrechtliche Abkommen in nationales Recht umzusetzen – erst dadurch aber werden Rechte und Pflichten für die einzelnen Bürger begründet.
Während sowohl Prof.Kurt Siehr – emeritierter Ordinarius der Universität Zürich und Experte des internationalen Kunstrechts – als auch Guido Carducci bedauerten, dass sich die Bundesrepublik bisher nicht auch zur Unterzeichnung des Unidroit-Abkommens betreffs gestohlener und illegal exportierter Kulturgüter von 1995 entschließen konnte, begrüßten beide die jüngste Initiative der Bundesregierung, sich nun endlich der Umsetzung der UNESCO-Konvention zuzuwenden. Im Unterschied dazu bedarf das 25 Jahre jüngere Unidroit-Übereinkommen, ausgearbeitet vom Internationalen Institut zur Vereinheitlichung des Privatrechts in Rom, keiner Umsetzungsregelungen und ist um einiges moderner. Auch Prof. Günther Schauerte, Stellvertretender Generaldirektor der Staatlichen Museen zu Berlin, plädierte für eine rasche Vollendung des Umsetzungsprozesses.
Übereinstimmend wurde allerdings angeregt, die Terminologie des Gesetzes zu vereinheitlichen. Um Konfliktpotentiale aus begrifflichen Unschärfen zu vermeiden, sollten allein die Begriffe der UNESCO-Konvention übernommen werden: „Kulturgut“, „Kulturelles Erbe“ und „bedeutsames öffentliches und privates Kulturgut“. Stattdessen sieht der deutsche Gesetzesentwurf derzeit dagegen noch andere Termini vor, die Verwirrung stiften.
Auf Seiten des Kunsthandels fürchtet man die verstärkten Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten durch die neuen Regelungen sowie den daraus entstehenden Kosten- und Verwaltungsaufwand. Dr. Astrid Müller-Katzenburg mahnte im Namen des Arbeitskreises Deutscher Kunsthandelsverbände eine Überarbeitung des Entwurfs an, so dass Kunsthändlern jedenfalls keine strengeren Pflichten auferlegt werden, als dies nach den europarechtlichen und internationalen Vorgaben erforderlich sei. Wie andere EU-Ländern könne sich auch die BRD hier an den ohnehin bereits geltenden steuerrechtlichen Buchführungspflichten orientieren.
Da bereits Kulturstaatsminister Neumann im Zusammenhang der ersten Lesung des Gesetzes darauf hingewiesen hatte, dass die Aufzeichnungspflichten mit den bereits vorhandenen Pflichten im Steuer- und Handelsrecht korrespondieren sollen, könnte allerdings zu erwarten sein, dass die jetzt noch bestehenden Unterschiede hier tatsächlich noch angeglichen werden.
Vor allem die Dauer der Aufbewahrung wird kontrovers diskutiert. Nach der gegenwärtigen Fassung des Gesetzes müssen Kunsthändler ihre Aufzeichnungen zehn Jahre lang aufbewahren. Kunsthändler wehren sich gegen eine Verlängerung dieser Frist. Dagegen plädierten Prof. Siehr und Prof. Schauerte dafür, die Aufbewahrungspflicht auf 30 Jahre auszudehnen und damit der Verjährungsfrist von Rückgabeansprüchen anzugleichen. Prof. Schauerte erinnerte in diesem Kontext an die „causa Kirchner“, bei der man um eine Dokumentation der umstrittenen Verkaufsvorgänge froh gewesen wäre. Prof. Siehr wies mit Blick auf die Schweizer Regelung, die ebenfalls 30 Jahre vorsieht, darauf hin, dass eine möglichst lange Aufbewahrung unter Umständen sogar im Interesse des Kunsthändlers liege. Denn beruft er sich im Falle eines Rückgabeverlangens darauf, dass der Rückgabeanspruch 30 Jahre nach der unerlaubten Ausfuhr erloschen sei, so muss er diesen Erlöschensgrund gegebenenfalls beweisen. Den Beweis, dass der Gegenstand seit mehr als dreißig Jahren das Ausland verlassen hat, kann er aber am besten führen, in dem er seinen Aufenthalt im Inland anhand seiner Dokumentation nachweist.
Schließlich wurden die Sachverständigen auch zur Effektivität von Selbstverpflichtungsregeln befragt. Derzeit sehen verschiedene Verhaltenskodizes, wie etwa der ICOM Code of Ethics oder auch der Verhaltenskodex des Bundesverbandes Deutscher Kunst- und Antiquitätenhändler (BDKA) Regeln für den Umgang mit internationalem Kulturgut vor. Da solche Selbstverpflichtungserklärungen jedoch keine Rechtsverbindlichkeit nach außen entfalten und daher keine Grundlage für einklagbare Rückgaberechte bilden, ist zweifelhaft, ob sie im Kampf gegen den Handel mit illegalem Kulturgut Wirkungen entfalten.
Dr. Müller-Katzenburg zeigte sich überzeugt, dass allein die drohende Sanktion eines Verbandausschlusses für die Einhaltung der Regeln sorge und diese sich damit als wirksamer herausstellten als zusätzliche Buchführungspflichten. Auch Prof. Henrik Hanstein vom Kunsthaus Lempertz, der ein Versprechen, die unübersichtlichen Ausfuhrverbote aller Vertragspartner der UNESCO-Konvention zu berücksichtigen, ohnehin für unrealistisch hält, befand die Selbstverpflichtungen des Handels für ausreichend, um angemessenen Schutz zu gewährleisten.
Carducci und Prof. Siehr hoben dagegen die Nachteile von nicht rechtsverbindlichen Regelwerken hervor: Zum einen könne kein Verband jemals für alle Händler sprechen, zum andern stünden wirksame Mechanismen zur verbandsinternen Kontrolle und Sanktionierung von Verstößen in der Regel gar nicht zur Verfügung. Prof. Schauerte merkte an, ihre Verbindlichkeit könne zumindest dadurch erhöht werden, dass die Bundes- und Landesregierungen sie für die von ihnen verwalteten Häusern anerkennen und für verbindlich erklärten. Allerdings richtet sich das UNESCO–Abkommen nicht nur an den Kunsthandel, sondern auch an Museen, Sammler und Privatpersonen – jedenfalls in Bezug auf diesen weitergehenden Kreis entfalten Selbstverpflichtungsregelungen freilich keine Wirkung.