21. Juni 2011
Von Fälschungen über Diebesgut bis hin zu Naziraubkunst – die Risiken und Altlasten, mit denen im Handel zirkulierende Kunstwerke behaftet sein können, sind zahlreich. Während der Galerist des Primärmarkts das Kunstwerk direkt vom Künstler verkauft und sich daher um Herkunfts- und Authentizitätsfragen keine Sorgen machen muss, bewegt sich der Kunsthändler des Sekundärmarkts insbesondere bei dürftig dokumentierten Kunstwerken auf einem Minenfeld. Egal, ob man als Kunsthändler ein Auktionshaus betreibt, eine Kunsthandlung innehat oder sich nur als Kunstvermittler auf Provisionsbasis betätigt – die Rechtsordnung und der Rechtsverkehr erwarten, dass man vor dem Verkauf bestimmte Mindestanforderungen klärt: Wie ist der Zustand des Objekts? Ist das Werk authentisch? Steht es im Eigentum des Einlieferers, oder bestehen womöglich Ansprüche Dritter?
Ausgangspunkt der kunsthändlerischen Sorgfaltspflichten ist zunächst das Grundschema, das den Rechtsverhältnissen des Kunstsekundärmarkts zugrunde liegt. Je nach Geschäftsmodell vertreibt der Kunsthändler die von seinem Einlieferer erhaltenen Kunstwerke entweder als Zwischenerwerber oder als Kommissionär. Während das Modell des Zwischenerwerbs in erster Linie von den klassischen Kunsthandlungen praktiziert wird, ist das Kommissionsmodell vor allem bei Auktionatoren und Kunstvermittlern üblich.
Im Verhältnis zum Kunden muss daher zwischen wirtschaftlicher und rechtlicher Ebene unterschieden werden: Wirtschaftlich gesehen steht hinter dem Kaufvertrag unter Umständen der Einlieferer; rechtlich dagegen schließt der Kunsthändler den Kaufvertrag mit seinem Kunden grundsätzlich in eigenem Namen. Gerade in diesem Auseinanderfallen zwischen wirtschaftlicher und rechtlicher Ebene liegt der Schlüssel zu den Sorgfaltspflichten des Kunsthandels, insbesondere im Kommissionsbereich: Der Kunsthändler agiert rechtlich als Vertragspartner seines Kunden, der wiederum in den meisten Fällen nicht weiß, wer als Einlieferer hinter dem Geschäft steht und dessen Vertrauenswürdigkeit daher auch nicht einschätzen kann. Der Kunde verlässt sich daher allein auf den Kunsthändler. Weil dieser gewerblich mit Kunst zu tun hat und Spezialwissen mitbringt, wird von ihm erwartet, dass er seine Kunden so weit wie möglich vor bösen Überraschungen schützt und sowohl das Kunstwerk als solches als auch die Angaben des Einlieferers sorgfältig überprüft.
In der Rechtsprechung der deutschen Gerichte hat sich zu den Sorgfaltspflichten des Kunsthandels eine Grundregel herauskristallisiert, die vor allem dem jeweiligen Marktsegment und Preispotenzial maßgebliche Bedeutung zuschreibt: Je professioneller der Geschäftsbetrieb des Kunsthändlers, und je höher der potenzielle Wert des Kunstwerks, desto höher sind die Sorgfaltsanforderungen bei dessen Verkauf. Für ein kleines Auktionshaus in der deutschen Provinz gelten somit geringere Sorgfaltsanforderungen als für ein internationales Auktionshaus, das Kunstwerke im sechs- oder siebenstelligen Preissegment verkauft. Geht es allerdings um ein denkbar hochpreisiges Werk, dann trifft auch kleinere Händler eine besondere Sorgfaltspflicht. Wer etwa vorgibt, einen echten Pablo Picasso zu verkaufen, muss auch geprüft haben, ob es sich tatsächlich um einen Picasso handelt. Diese Grundregel sollte man als Kunsthändler immer im Kopf haben: Wo stehe ich im Markt? Was kann von mir erwartet werden? Und welche wirtschaftliche Bedeutung hat das konkrete Objekt, mit dem ich zu tun habe?
Die konkreten Prüfungsschritte, die der Kunsthändler vor dem Hintergrund dieser allgemeinen Faustregel vorzunehmen hat, beruhen auf drei grundlegenden Säulen. In einem ersten Schritt ist die Integrität des Kunstwerks zu untersuchen, also der Zustand des Objekts auf mögliche Schäden abzuklopfen. Zweitens gilt es, die Echtheit zu prüfen und auszuschließen, dass es sich um eine Fälschung handelt. Drittens sind die Eigentumslage und Herkunft des Kunstwerks zu kontrollieren, um Diebesgut und Verstöße gegen Kulturgüterschutzrecht auszufiltern. Wer diese drei Regeln nicht beachtet, kann nicht nur faktische Probleme mit der Qualität seiner Ware bekommen, sondern auch erheblichen juristischen Haftungsrisiken ausgesetzt sein.
Schon die erste Säule, die Integritätsprüfung, birgt ihre Tücken. Hier muss der Kunsthändler das Kunstwerk zum einen auf Schäden und Materialfehler prüfen, zum anderen auf Restaurierungen und sonstige nachträgliche Eingriffe, die über die normale Substanzerhaltung hinausgehen. Die besondere Herausforderung liegt dabei darin, dass das Kunstwerk einerseits schadhaft sein kann, wenn es zu wenig restauriert worden ist, andererseits aber auch unfachmännisch oder manipulativ überrestauriert worden sein kann, sodass womöglich gerade in der Restaurierung der Schaden liegt. Im Kern geht es darum, zu klären, ob das Werk noch unversehrt seine ursprüngliche Form aufweist, wie vom Künstler gestaltet, oder ob nachträgliche Eingriffe oder Veränderungen vorliegen. Stellt der Kunsthändler eine deutliche, qualitätsmindernde Veränderung der Originalsubstanz fest, muss er seine Käufer darauf hinweisen. Ansonsten riskiert er, dass der Käufer gewährleistungsrechtliche Rückabwicklungs- oder Schadensersatzansprüche geltend machen kann.
Im Rahmen der zweiten Säule, der Echtheitsprüfung, kann der Kunsthändler auf die drei klassischen Methoden der Echtheitsprüfung zurückgreifen, die sich komplementär ergänzen: Die subjektive Methode zielt auf die kunsthistorische Untersuchung des Werks mit dem Auge des geschulten Kenners, der das Werk stilkritisch einordnet; die objektive Methode besteht in der naturwissenschaftlichen Untersuchung des Kunstwerks, also etwa in Form einer chemischen Pigmentprüfung oder der Untersuchung des Werks mittels Mikroskop oder Röntgenstrahlen; die historische Methode schließlich bezieht sich auf die Prüfung der Provenienz, insbesondere anhand etwa vorhandenen Archivmaterials, Kaufquittungen, historischer Fotos und sonstiger Belege. Es ist nur zu bekannt, dass auch bei gekoppelter Anwendung aller drei Methoden gewisse Restunsicherheiten verbleiben können, und dass die Echtheitszuschreibung oft genug ein reines Wahrscheinlichkeitsurteil bleibt. Wenn eindeutig Unklarheiten verbleiben, muss der Kunsthändler dies mit der marktüblichen Terminologie zum Ausdruck bringen, also etwa bei einem Werk aus dem Peter Paul Rubens-Umkreis je nach Nähe zum Meister durch Formulierungen wie „Rubens zugeschrieben“, „Umkreis von Rubens“ oder „wohl Schule von Rubens“.
Wie intensiv der Kunsthändler jeweils in die Echtheitsprüfung einsteigen sollte, wird in der bisherigen Rechtsprechung nur kryptisch beantwortet. Die deutschen Gerichte sind sich einig, dass es stets eine Frage des Einzelfalls ist, wie viel man als Kunsthändler getan haben muss, um die marktübliche Sorgfalt bei der Echtheitsprüfung zu erfüllen. Jedenfalls sollte man – als anerkannte Erkenntnisquelle für die Echtheitsprüfung – zunächst die einschlägigen Werkverzeichnisse und sonstige Literatur herangezogen haben. Auch schriftliche Expertisen und Gutachten anerkannter Experten, die vor dem Verkauf vorliegen, können ein wichtiges Argument sein, um den Vorwurf der Fahrlässigkeit zu entkräften. Darüber hinaus haben die Rechtsprechung und die juristische Literatur eine Reihe von Anknüpfungspunkten herausgearbeitet, wann man als Kunsthändler vorsichtig werden und die Echtheit besonders intensiv prüfen sollte. Vage Herkunftsangaben oder eine geringe Vertrauenswürdigkeit des Einlieferers gelten als Alarmsignal. Auch die Umstände des Erwerbs oder der Einlieferung können Anlass zu Skepsis sein, etwa wenn jemand ein potenziell hochpreisiges Werk für einen Schleuderpreis oder diskret per anonymer Zeitungsannonce zum Verkauf anbietet. Auch Werke von Künstlern, bei denen bekannt ist, dass zu ihnen eine regelrechte Fälschungsflut existiert, können Anlass für ein erhöhtes Maß an Sorgfalt sein, man denke nur an das Übermaß bekannter Fälschungsfälle zu Künstlern wie Salvador Dalí, Amedeo Modigliani oder Jean-Baptiste Corot.
Im Rahmen der dritten Säule der Sorgfaltspflichten, der Prüfung der Eigentumslage und Herkunft des Kunstwerks, stellen sich für den Kunsthändler im Wesentlichen zwei Fragen: Ist der Einlieferer Eigentümer des Kunstwerks? Und stammt das Werk womöglich aus einer kulturgüterschutzrechtlich bedenklichen Quelle, zum Beispiel aus einer Raubgrabung oder aus einem Land, dessen Exportbestimmungen verletzt wurden? Jedenfalls was die Eigentumslage angeht, können auch hier zunächst Werkverzeichnisse oder sonstige Literatur als erste Anhaltspunkte zur Klärung der Sammlungsgeschichte eines Werks herangezogen werden. Die weitaus wichtigeren Quellen, um eine bedenkliche Eigentumslage auszuschließen, sind allerdings die einschlägigen Datenbanken, namentlich das Art Loss Register, die weltweit größte Datenbank zu gestohlener Kunst, sowie lostart.de, die Datenbank der Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste zur Erfassung von Naziraubkunst. Aus juristischer Sicht gilt es inzwischen als Marktstandard, diese Quellen vor jedem Verkauf von Kunstwerken unklarer Herkunft zurate zu ziehen. Gerade bei den großen Kunstmarktunternehmen ist es inzwischen gängige Praxis, zur Klärung der Herkunft fraglicher Werke eigene Abteilungen für Provenienzrecherche zu unterhalten oder zumindest externe Spezialisten für Provenienzrecherche einzuschalten.
Solche Recherchen sind vor allem dann geboten, wenn Anhaltspunkte mit Klärungsbedarf vorliegen, also etwa bei dubiosen Erwerbsumständen oder Provenienzlücken. Bei Werken, deren Verbleib zwischen 1933 und 1945 ungeklärt ist, führt der Risikofaktor Naziraubkunst zum Alarmsignal. In kulturgüterschutzrechtlicher Hinsicht gelten derzeit insbesondere archäologische Werke aus Afghanistan und dem Irak als heikel. Zu diesen Ländern ist bekannt, dass in den Wirren der vergangenen Kriegsjahre viele wichtige Arbeiten aus den Museen entwendet und illegal exportiert worden sind. Kunsthändler sollten bei Werken aus diesen Ländern stets sorgfältig prüfen, um was für ein Objekt es sich handelt, woher es stammt, und ob die Anforderungen des Kulturgüterschutzrechts gewahrt wurden.
Als spezialgesetzliche Anforderung des Kulturgüterschutzrechts sind schließlich die Anforderungen des Paragraphen 18 Kulturgüterschutzgesetz zu beachten. Seit 2007 stellt diese gesetzliche Regelung, die auf der Umsetzung der UNESCO-Konvention von 1970 in deutsches Recht beruht, spezielle Sorgfaltspflichten für den deutschen Kunst- und Antiquitätenhandel auf, um die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Eigentums- und Provenienzsituation von Kunstwerken zu steigern. Der Verkäufer von Kulturgut ist demnach verpflichtet, sämtliche Umstände des Verkaufs – Beschreibung, Ursprung etc. – aufzuzeichnen, und diese Unterlagen für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. Die damit verbundenen Dokumentationspflichten gelten für alle Verkäufe von Kulturgütern ab 1.000 Euro, haben also einen sehr umfassenden, um nicht zu sagen ausufernden Anwendungsbereich. Auch die Definition des Begriffs „Kulturgut“ ist in diesem Zusammenhang sehr weit gefasst. Sie erstreckt sich zum Beispiel neben Gemälden, Bildern und Skulpturen auch auf Bücher und Handschriften. Ausgenommen sind allerdings Aquarelle, Gouachen und Zeichnungen.
Dass die Anforderungen des Paragraphen 18 Kulturgüterschutzgesetz im Kunsthandel unbeliebt sind und zum Vorwurf der Überregulierung der Kunsthandelspraxis durch die Rechtsordnung geführt haben, ist nicht verwunderlich. Tatsächlich aber ist diese Spezialregelung die große Ausnahme im gesetzlichen System zu den Sorgfaltspflichten des Kunsthandels. Bei Gesamtbetrachtung der Sorgfaltsstandards, mit denen der Kunsthändler vom geltenden deutschen Recht konfrontiert wird, ergibt sich ein weder überraschendes noch ungewöhnliches Bild. Prinzipiell entsprechen die drei Säulen, aus denen sich die im Kunsthandel geltenden Sorgfaltsanforderungen zusammensetzen, genau derjenigen Sorgfalt, wie man sie eben von einem ordentlichen Kaufmann erwartet, der etwas von seiner Materie versteht. Ähnlich wie man von einem Arzt erwartet, dass er seine Operationen lege artis durchführt, und wie man vom Baustatiker erwartet, dass er die Statik der ihm anvertrauten Gebäude gewissenhaft prüft, so wird dem Kunsthändler abverlangt, dass er sein Spezialwissen einsetzt und zum Schutz seiner Kunden in angemessenem Umfang kontrolliert, welche Ware er jeweils in den Markt gibt. Auch die Rechtsordnung erwartet im Kern nichts anderes als ein dem moralisch denkenden Händler einleuchtendes Verhalten – ein typisches Beispiel dafür, dass Moral und Recht oft Hand in Hand gehen. Ob ein Kunsthändler die rechtlichen Anforderungen an seine kaufmännische Sorgfalt erfüllt, ist damit auch und nicht zuletzt eine Frage der Seriosität und der Ethik.
Der Artikel basiert auf einem Vortrag anlässlich des vom Deutschen Kunsthandelsverband e.V. veranstalteten Kongresses „Vertrauen und Vertrauensschutz im Kunsthandel“ in Berlin vom 10. Mai 2011