6. Juli 2010
Als das sogenannte Folgerecht wird der Beteiligungs-Anspruch eines Künstlers bezeichnet, dessen Werk versteigert wird. Dadurch soll er an der Wertsteigerung im Anschluss an den Erstverkauf auf dem Kunstmarkt partizipieren. Dieses Recht hat die Gerichte in der Europäischen Union bereits mehrfach beschäftigt. Fragen, die sich auf die genaue Ausgestaltung dieses Anspruchs etwa in Versteigerungsbedingungen von Auktionshäusern beziehen, landen häufig beim Europäischen Gerichtshof, weil diesem die Auslegung europäischer Richtlinien vorbehalten ist. Die Folgerechtsvorschriften in den Urheberrechtsgesetzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beruhen auf einer Richtlinie der Europäischen Kommission von 2001. Diese legt bestimmte Rahmenbedingungen des Beteiligungsanspruchs fest, wie etwa die vom Folgerecht betroffenen Kunstwerke sowie die verschiedenen Tranchen zur Ermittlung der prozentualen Höhe des Anspruchs. Andere Einzelheiten dagegen blieben den Mitgliedstaaten zur freien Ausgestaltung überlassen. Die europäische Richtlinie sollte der Harmonisierung der Folgerechtsvergütung dienen und verhindern, dass sich Kunstverkäufe durch eine uneinheitliche Existenz oder Handhabung solcher Zahlungsansprüche auf einzelne Mitgliedstaaten verlagern, in denen es ein Folgerecht nicht oder nur in geringerer Höhe gibt. Primäres Anliegen war es also, eine Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Europäischen Union durch Standortvorteile abzustellen.
Den Mitgliedstaaten zur freien Regelung überlassen ist beispielsweise die Frage, welchen Personen das Folgerecht nach dem Tod des Künstlers zugutekommen soll. Dies hat der Europäische Gerichtshof im April klargestellt (Urteil vom 15. April 2010 Az. C-518/08). Dem Urteil zugrunde lag eine Klage der Fundación Salvador Dalí, die von der französischen Verwertungsgesellschaft Société des auteurs dans les arts graphiques et plastiques (ADAGP) die Zahlung der in Frankreich eingenommenen Folgerechtsvergütungen forderte. Die Fundación verwaltet Salvador Dalís Urheberrechte, die der am 23. Januar 1989 verstorbene Künstler in seinem Testament dem spanischen Staat vermacht hat. Die ADAGP aber hatte Folgerechtszahlungen für Werke Dalís, die in Frankreich versteigert wurden, nicht an die Stiftung, sondern an Dalis fünf gesetzliche Erben ausgezahlt.
Die Fundación Salvador Dalí wurde 1983 auf Initiative Dalís als Stiftung spanischen Rechts gegründet. Im Zuge der Urheberrechteverwaltung betraute sie ihrerseits die spanische Verwertungsgesellschaft VEGAP mit der alleinigen kollektiven Verwaltung von Dalís Urheberrechten weltweit. Da die Verwertungsgesellschaften in verschiedenen Staaten untereinander vertraglich mit ihren jeweiligen Schwestergesellschaften verbunden sind, kümmerte sich fortan die französische ADAGP um die Verwaltung von Dalís Urheberrechten in Frankreich. Die ADAGP schüttete dementsprechend alle Beträge, die für die Verwertung von Dalís Werk in Frankreich anfielen, an die Fundación Salvador Dalí aus – allerdings mit Ausnahme von Folgrechtszahlungen, die aus Versteigerungen von Werken Salvador Dalís in Frankreich anfielen. Dabei stützte sich die ADAGP auf französisches Recht. Denn dieses sieht vor, dass ein Künstler nicht per Testament über sein Folgerecht verfügen darf, sondern dass dieses seinen gesetzlichen Erben zusteht.
Die fünf als gesetzliche Erben hinterlassenen Familienmitglieder Dalís profitierten von dieser Regelung und erhielten die Folgerechtszahlungen von der ADAGP. Dagegen wehrte sich die Fundación Salvador Dalí, die sich nach Dalís Testament und nach spanischem Recht als eigentlich Berechtigte ansah.
Der Europäische Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass jedenfalls die französische Regelung mit der europäischen Richtlinie vereinbar und daher zulässig ist. Aus Sicht des europäischen Gerichts ist es also grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass Folgerechtsansprüche bestimmten Personen – wie etwa den gesetzlichen Erben eines Künstlers – vorbehalten bleiben, sofern nationale Rechtsvorschriften dies vorsehen. Denn, so der Gerichtshof, die zwei Hauptanliegen der Richtlinie aus dem Jahr 2001 – Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen im europäischen Binnenmarkt und Beteiligung des Künstlers an der Wertsteigerung seiner Werke – seien durch eine solche Regelung nicht beeinträchtigt.
Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist allerdings noch nicht abschließend darüber entschieden, wem die Folgerechtszahlungen aus Versteigerungen von Dalís Werken in Frankreich letztlich zustehen. Der Gerichtshof hat den Ball lediglich zurück an das französische Gericht gespielt, dem der Rechtsstreit von den Parteien ursprünglich zugetragen worden war. Dieses muss nun entscheiden, ob die französische Regelung auf den vorliegenden Streit überhaupt anwendbar ist oder ob stattdessen vielleicht spanisches Recht gilt. Danach könnte nämlich alles wieder ganz anders aussehen. Dalís Erben sind daher wohl gut beraten, die eingenommenen Folgerechtszahlungen noch nicht vollständig zu verprassen.