Preis, Wert und Sorgfaltsstandards im Auktionshandel

Wie eine Fatamorgana

Lucas Elmenhorst, Bertold Schmidt-Thomé
9. Februar 2012

Der Fall erregte die Gemüter, der Fachwelt bietet er einmal mehr Anlass zur Diskussion von Standards im Kunstauktionsgeschäft: Die Medienpräsenz des persischen Teppichs, der im April 2010 bei Christie’s in London mit 6,2 Millionen Britische Pfund zum bislang teuersten Teppich der Kunstgeschichte avancierte, war gewaltig. Niemand, der sich nicht an den Fall der Qianlong Porzellanvase erinnert fühlte, die nichts ahnende Geschwister im Haus ihrer Eltern in London beim Aufräumen fanden und die im November 2010 bei Bainbridges, einem kleinen englischen Auktionshaus in der Provinz, bei einer Taxe von 800.000 bis 1,2 Millionen Pfund den Rekordpreis von 43 Millionen Pfund erzielte.

Die Vorgeschichte des Teppichs ist weithin bekannt und schnell erzählt: Eine alte Dame erbt von einem Verwandten mehrere Teppiche, die sie verkaufen möchte, weil sie selber keine Verwendung dafür findet. Zusammen mit anderen Stücken bietet sie die Teppiche dem kleinen, regional bekannten Augsburger Auktionshaus Rehm zur Versteigerung an. Anders als im Fall der chinesischen Vase erkennt niemand der Beteiligten den Wert oder die spektakuläre Herkunft des ca. 3,40 mal 1,50 Meter großen Stückes. Auf 900 Euro geschätzt, erzielt der sogenannte „Vasen-Teppich“ im Oktober 2009 nach einem Bietergefecht zwischen englischen, türkischen und persischen Teppichhändlern überraschende 20.000 Euro. Wenige Monate später taucht das gute Stück in London bei Christie’s auf. Dort ist man derweil zu dem Schluss gekommen, dass es sich um einen Kerman-Teppich aus der Sammlung iranischer Kunst der Comtesse de Béhague (1870-1939), abgebildet im Lexikon „A Survey of Persian Art“ aus dem Jahre 1938, handeln muss. Diese Tatsache wiederum treibt zwei Bieter – offenbar arabische Sammler – dazu an, den Zuschlag auf das Zwanzigfache des Schätzpreises von 300.000 Pfund zu steigern: Der Zuschlag erfolgt bei besagten 6,2 Millionen Pfund. Die alte Dame, schwer geschockt, beschließt daraufhin, das Augsburger Auktionshaus auf Schadensersatz zu verklagen. Ohne Erfolg, wie das Gericht nun in erster Instanz feststellte.

Der spektakuläre Fall stellt Handel und Juristen gleichermaßen vor grundlegende Fragen: Hätte das Auktionshaus den Wert des Teppichs erkennen können oder müssen? Was muß ein Auktionshaus nach diesem Urteil bei künftigen Einlieferungen beachten? Und was dürfen Verkäufer und Einlieferer berechtigterweise von einem Auktionshaus erwarten? Das Ende Januar ergangene Urteil des Landgerichts Augsburg gibt hier maßgeblich Orientierung, auch wenn zu erwarten ist, dass der Fall in die nächste Instanz gehen wird.

Nach Auffassung des Gerichts hängt es maßgeblich von dessen Größe und Bedeutung ab, welche Anforderungen an das einzelne Auktionshaus gestellt werden können. Ein großes internationales Auktionshaus halte regelmäßig ein tieferes Spezialwissen bereit als ein kleines regionales Universalauktionshaus. Grundsätzlich aber gelte, dass der Auktionator die Qualität des Kunstgegenstandes, also u.a. dessen Alter, Zuordnung und Zustand, außerdem die Echtheit, um eine Fälschung auszuschließen, und schließlich die Provenienz, also die Eigentumslage und Herkunft des Kunstgegenstandes, prüfen müsse. Dabei sei der Auktionator zuvorderst auf die Angaben des Einlieferers angewiesen, so dass er zunächst die Plausibilität dieser Angaben zu verifizieren habe. Maßgeblich für den Umfang der anzustellenden Nachforschungen sei außerdem der erwartete Wert des Kunstgegenstands. So könne einem Universalauktionator schlechterdings nicht zugemutet werden, zu jedem einzelnen Objekt ausgiebige Forschungen zu betreiben, denn er sei trotz seiner eigenen Sachkunde weitgehend auf die Angaben der Auftraggeber und die Expertisen von sachverständigen Dritten angewiesen. Zu erwarten, dass ein Universalversteigerer trotz sorgfältiger Untersuchung von jedem eingelieferten Objekt die exakte Herkunft und das genaue Alter ohne jeden verbleibenden Zweifel müsse ermitteln können, sei weltfremd und nicht praktikabel.

Aber welche Sorgfalt hatte das Auktionshaus Rehm im Vorhinein walten lassen? Auktionshausinhaber Georg Rehm hatte den Teppich von seinem auf Teppiche spezialisierten Mitarbeiter genau untersuchen lassen und nach Herkunft und Alter des Stücks in verschiedenen Fachbüchern, erfolglos, recherchiert. Zudem hatte er mehreren Händlern vor der Versteigerung Fotos zugeschickt und den Teppich sowohl mit einer großen Anzeige in einer Fachzeitschrift sowie im Internet über ein kleines Auktionsportal veröffentlicht. Diese Maßnahmen zeigten Wirkung: Zur Vorbesichtigung der Auktion waren viele internationale Teppichhändler erschienen, um das Stück zu inspizieren. Trotz der relativ knappen, wenig aussagekräftigen Beschreibung „Persische Galerie, antik, blaugründig, floral durchgemustertes Mittelfeld, Laufstellen, Sammlerstück“ hatten sie die Qualität des Teppichs anhand der Abbildung erkannt.

Das Augsburger Landgericht ist der Ansicht, das Auktionshaus habe im Fall des Teppichs ausreichend sorgfältig recherchiert. Im Vergleich mit der üblichen Praxis ähnlicher Häuser scheine der für den Teppich betriebene Aufwand sogar über das gewöhnliche Maß hinausgegangen zu sein. Kritisch sah es die knappe Beschreibung des Auktionskatalogs, hielt diese aber nicht für die Ursache eines Schadens bei der Einlieferin. Dieser hätte es freigestanden, das Stück wegen der zu knappen Beschreibung aus der Auktion zurückzuziehen oder ihn für eine sogenannte „Second Opinion“ einem anderen Auktionshaus oder Spezialisten vorzulegen, was sie beides nicht tat.

Auch wenn es zunächst genau umgekehrt scheint, beweist der Fall doch, dass insbesondere in Zeiten des Internets kaum ein qualitätvolles Stück in einer Auktion unbeachtet bleibt. Bedenkt man die Aufmerksamkeit, die dem Teppich schon aufgrund der Angaben des Augsburger Auktionators zu Teil wurde, lässt sich darauf schließen, dass im Bieterkampf zwischen den Teppichhändlern möglicherweise deshalb kein höherer Preis erzielt wurde, weil die Händler im Wissen um die ungewöhnliche Qualität des Stückes eine sogenannte „Kippe“, ein Bieterkartell, gebildet hatten, um den Teppich später gemeinsam bei einer Spezialauktion einzuliefern. Ein Phänomen, das selbst bei großen internationalen Auktionshäusern nicht vollständig vermieden werden kann.

Die Diskussion um die Sorgfaltsstandards im Kunsthandel ist damit nicht beendet. Im Rahmen des Verfahrens um den sogenannten „Kölner Kunstfälscher-Skandal“, bei dem die Fälscherbande um Wolfgang Beltracchi über Jahre fast 50 gefälschte Gemälde von Künstlern wie Max Ernst, Max Pechstein und Heinrich Campendonk in den internationalen Kunstmarkt geschleust haben soll, wird das Landgericht Köln demnächst zu klären haben, wie Auktionshäuser die Echtheit der später als Fälschung erkannten Kunstwerke geprüft haben, und dafür mit Hilfe von Sachverständigen Beweis erheben über die „üblicherweise im Jahr 2006 vorgenommenen Echtheitsprüfungen im Zusammenhang mit Auktionen im Hochpreissegment des Kunstmarkts“, wie es in einer Pressemitteilung des Landgerichts heißt.



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