6. Januar 2006
Als im Oktober die Ausstellung „Berlin Beauties“ bei Gagosian in der Auguststraße angekündigt wurde, herrschte kurz Verwunderung in Berlin: neben New York, Los Angeles und London als neuer Standort nun Berlin Mitte? Spätestens beim Besuch der Räume wurde jedoch klar: Hier wird keine Kunst verkauft und vor allem nicht von Larry Gagosian. „Guerilla Franchising“ nannten die Kuratoren Maurizio Cattelan, Massimiliano Gioni und Ali Subotnik ihre Aktion zum Auftakt der 4. Berlin Biennale, die im März 2006 eröffnet wird.
Mit Spannung wartete man auf eine Reaktion aus New York: würde Larry Gagosian gegen die Anmaßung seines Namens einschreiten – und hätte er rechtliche Mittel dazu an der Hand? Oder freute er sich sogar über die unverhoffte Scheinpräsenz in Berlin? Gagosian bewies angelsächsischen Humor und ließ informell verlauten, für die Kunst gebe er seinen Namen gerne.
Jedenfalls was den Humor betrifft, sind sich Larry Gagosian und der deutsche Bundesgerichtshof schon einmal einig: Erst kürzlich entschied der BGH, Geschäftszeichen I ZR 159/02, dass auch ein Markeninhaber den humorvollen Gebrauch seiner Marke in gewissen Fällen hinnehmen muss.
Marken und Geschäftsbezeichnungen verkörpern teilweise einen beträchtlichen wirtschaftlichen Wert. Gesetzlich ist ihr Inhaber dagegen geschützt, dass andere sich diesen Wert für eigene Zwecke nutzbar machen beziehungsweise die Bürgkraft eines Namens verwässern oder entwerten. Andererseits wird auch die Kunstfreiheit nach Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes von Verfassung wegen garantiert, so dass gewisse satirische und künstlerische Benutzungen von Marken wiederum erlaubt sein müssen.
Der BGH entschied nun im Zusammenhang mit einer „Milka“-Parodie, dass die Kunstfreiheit derjenigen, die eine Marke künstlerisch verwenden, meist dann Vorrang hat, wenn sie keine rein kommerziellen Zwecke verfolgen und die Marke nicht verunglimpft wird. Milka hatte in diesem Fall gegen einen Postkartenverlag geklagt, der eine lila Karte mit dem Text – „Über allen Wipfeln ist Ruh, irgendwo blökt eine Kuh. Muh!“ Rainer Maria Milka – vertrieben hatte. Obwohl der Verlag bewusst die Bekanntheit der Marke „Milka“ ausgenutzt hatte, um für sein eigenes Produkt Aufmerksamkeit zu erregen, sah das Gericht die Verwendung als humorvolle, satirische Auseinandersetzung an, die weder rein kommerzielle Zwecke verfolgt noch der Marke direkt schadet und daher vom Markeninhaber hinzunehmen sei.
Trotz der völlig unterschiedlichen tatsächlichen Umstände des Falles und auch unabhängig davon, ob „Gagosian“ eine eingetragene Marke ist, lässt diese Entscheidung die Schlussfolgerung zu, dass wohl auch das „Guerilla Franchising“ als Kunstaktion der Gagosian Gallery Berlin nach deutschem Recht juristisch nicht angreifbar ist.
Wie weit geht die Duldungspflicht eines Galeristen? Für künstlerische Aktionen mag er seinen Namen ja gerne geben – kann er aber auch einschreiten, wenn unter seinem Namen Produkte vertrieben werden, mit denen er unter gar keinen Umständen assoziiert werden möchte?
Galeriennamen sind nach § 15 MarkenG, § 12 BGB als Unternehmensbezeichnungen gegen die kommerzielle Namensanmaßung Dritter geschützt: Ein Galerist muss nicht dulden, dass sein Name im Wirtschaftsverkehr von einem Dritten benutzt wird, wenn er dadurch mit einer Einrichtung oder Produkten in Verbindung gebracht und verwechselt werden könnte, mit denen er tatsächlich nichts zu tun hat. Für diesen Schutz als Unternehmensbezeichnung sind keinerlei Formalitäten erforderlich.
Der Schutz besteht auch unabhängig davon, ob die Galerie den bürgerlichen Namen des Galeristen trägt oder irgendeine andere Bezeichnung, solange diese eine gewisse Identifikationskraft hat. Keine Identifikation bewirken allerdings reine Beschreibungen der Galeristentätigkeit – wie zum Beispiel „Galerie“, „Kunstvermittlung“ oder „art services“. Zwar können in seltenen Fällen auch solche generellen Bezeichnungen Schutz genießen, aber hier liegen die Anforderungen dann sehr viel höher: Im Streitfall muss der Galerist nämlich beweisen, dass sich die Bezeichnung in Kunstkreisen schon so etabliert hat, dass sie automatisch mit seiner Galerie assoziiert wird. Für solch einen Nachweis können etwa erhebliche Werbeaufwendungen oder eine repräsentative Umfrage eine Rolle spielen.
Auf jeden Fall kann der Galerist den Gebrauch seines Namens durch einen Konkurrenten in derselben Branche unterbinden, denn hier hat er ein klares Interesse, nicht verwechselt zu werden. Von solchen Konkurrenten kann er zum einen – notfalls durch gerichtliche Unterlassungsverfügung – verlangen, dass diese seinen Namen nicht weiter gebrauchen. Zusätzlich kann er – falls dem Konkurrenten die Namensrechtsverletzung bewusst war – Schadensersatz geltend machen. Hat der Konkurrent zum Beispiel gerade wegen der Namensverwechslung Gewinne erzielt, so kann der rechtmäßige Namensträger diese abschöpfen. Andernfalls kann er eine Lizenzgebühr verlangen, für die er seinen Namen normalerweise lizenziert hätte.
Allerdings kann ein Name auch entwertet oder verwässert werden, selbst wenn keine ernsthafte Verwechslungsgefahr besteht – zum Beispiel wenn er als reiner Aufmerksamkeitsmagnet in einem völlig anderen Kontext gebraucht wird. Hier kann der Galerist ein Interesse daran haben, die Bürgkraft seines Namens zu wahren. Ein solches Interesse anerkennt das Gesetz nur bei bekannten Unternehmensnamen. Außerdem ist in diesen Fällen auch wieder der „Milka“-Fall zu berücksichtigen: sollte nämlich Kunst im Spiel sein, muss der Namensträger Humor beweisen. Allerdings endet seine Duldungspflicht dort, wo der Spaß aufhört und die Verunglimpfung beginnt.