Neue Ermittlungen im Fall Kirchner

Versteckspiel Kirchner

Anna Blume Huttenlauch
31. Mai 2007
Die Debatte um die Restitution der Berliner Straßenszene von Ernst Ludwig Kirchner an Anita Halpin, die Erbin von Alfred und Tekla Hess,  im Juni 2006 ist nach dem Erwerb des Gemäldes durch Ronald S. Lauder im November 2006 keineswegs abgeebbt. In den letzten Wochen kamen durch die Arbeit des Sonderausschusses des Berliner Abgeordnetenhauses neue Aspekte ans Licht. Bereits seit Ende April 2007 ermittelt auch die Berliner Staatsanwaltschaft von neuem gegen die Chefin der Senatskanzlei, Barbara Kisseler, und den ehemaligen Kultursenator Dr. Thomas Flierl wegen des Verdachts der Untreue. Zwar war das Verfahren im November 2006 eingestellt worden, weil nach damaligem Sachstand kein durchsetzbarer Strafanspruch des Staates gegen die Beschuldigten festzustellen war. Auf die Beschwerde der ursprünglichen Anzeigensteller hin erging jedoch eine Weisung der Generalstaatsanwaltschaft, die Ermittlungen erneut aufzunehmen.

Die Aussage von Magdalena Moeller im Sonderausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses

Der im Februar 2007 einberufene Sonderausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses tagte am vergangenen Freitag bereits zum vierten Mal. Die ersten beiden Sitzungen waren allgemeinen Aussprachen und ersten Anhörungen von Mitgliedern der Senatskanzlei gewidmet, in der dritten waren als Experten Constantin Goschler vom Institut für Zeitgeschichte der Ruhr-Universität Bochum, der Vorsitzende des Freundeskreises des Brücke-Museums, Ludwig von Pufendorf, sowie Wolfgang Henze vom Kirchner Archiv in Wichtrach/Bern befragt worden.

Am Freitag erschien nun die Direktorin des Brücke-Museums, Magdalena Moeller. Sie belastete die ehemalige Kulturstaatssekretärin Kisseler schwer durch den Vorwurf, sich einerseits über einen internen Rat der Rechtsabteilung hinweggesetzt zu haben und anderseits nicht genug unternommen zu haben, um die Berliner Straßenszene für das Land Berlin zum von Anita Halpin geforderten Kaufpreis von 15 Millionen Euro zu erwerben. Mangelndes Engagement für den Erhalt des Bildes in Berlin hatte man Moeller, die sich bisher mit öffentlichen Äußerungen zur Causa Kirchner zurückgehalten hat, verschiedentlich selbst vorgeworfen. Am Freitag berief sie sich darauf, eine Weisung der Kulturstaatssekretärin habe ihr jegliche Aktivität dienstrechtlich unmöglich gemacht.

Nach Moellers Angaben soll Kisseler bereits im ersten Gespräch mit Frau Halpin und deren Anwalt eine grundsätzliche Rückgabebereitschaft signalisiert haben – trotz vorheriger Warnung vor voreiligen Zugeständnissen durch die Hausjuristin der Senatsverwaltung angesichts der noch unklaren Rechtslage. Von einer schriftlichen Empfehlung der Rechtsabteilung an Kisseler, in der Besprechung keine Festlegung über eine Rückgabe des Gemäldes an die Erbin zu treffen, hatte die Tageszeitung „Die Welt“ bereits vor Moellers Anhörung berichtet. Laut diesem Bericht existiert darüber hinaus ein Schreiben des Anwalts von Frau Halpin, der sich nach dem Treffen für das in Aussicht gestellte positive Votum bedankt – Bestätigung eines tatsächlichen Gesprächsablaufs oder beschönigende Interpretation eines Interessenvertreters? Der Rechtsanwalt trug am Freitag nicht zur Klärung dieser Frage bei, sondern berief sich auf die Vertraulichkeitsvereinbarung. Für die strafrechtlichen Ermittlungen könnte eine frühzeitige Restitutionszusage vor Prüfung der tatsächlichen Grundlagen als Ermessensfehler von Bedeutung sein.

Das Gutachten von Tatzkow/Schnabel

Der Sonderausschuss befasste sich außerdem mit einem Gutachten der Historikerin Dr. Monika Tatzkow und des Juristen RA Gunnar Schnabel – angefertigt im Auftrag von Frau Halpins Anwalt. Anhand von Briefen, Geschäftsberichten und sonstigen Dokumenten belegen die Gutachter ihre These, wonach der Verkauf von Teilen der Gemäldesammlung Hess nicht aus rein ökonomischen Gründen erfolgt sei, denn die Schuhfabrik der Familie Hess habe seit Aufhebung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens im Mai 1933 wieder gewinnbringend gearbeitet.

Zwar hatte auch von Pufendorf in der 3. Sonderausschusssitzung darauf hingewiesen, dass das im April 1933 eröffnete gerichtliche Vergleichsverfahren über die Schuhfabrik Hess bereits einen Monat später wieder aufgehoben wurde, seiner Darstellung nach beruhte diese Aufhebung allerdings nicht auf einer plötzlichen finanziellen Erholung des in die Krise geratenen Unternehmens, sondern auf einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern auf eine Quote von 30 Prozent. Von Pufendorf hatte außerdem betont, dass im November 1933 die Generalversammlung der Aktionäre die Ausgründung der Schuhfabrik in eine neue Aktiengesellschaft und die Umwandlung der alten Aktiengesellschaft in eine Immobilien-Verwaltungsgesellschaft beschlossen habe; an beiden Unternehmen sei die Familie Hess ausweislich der Aktionärslisten nicht mehr beteiligt gewesen. Auffälligerweise fehlt im Gutachten von Tatzkow/Schnabel die Passage des Rückerstattungsantrags von Hans Hess aus dem Jahr 1961, in dem dieser unter „Schilderung des Verfolgungshergangs“ schreibt: „Die Schuhfabrik ging in andere Hände über“.

Von Pufendorf erklärte die wirtschaftliche Notlage des Unternehmens Hess anhand von Zeitungsberichten aus den 1930er Jahren primär mit der Geschäftsidee von Alfred Hess, eine Einzelhandelskette für den eigenen Direktabsatz der selbst produzierten Schuhe zu gründen. Diese unternehmerische Fehlentscheidung habe zum Zusammenbruch des Auftragsbestands geführt, da alle Einzelhandelsketten ihre Bestellungen stornierten. Außerdem habe Hess 500 Aktien seines Großonkels, des Aufsichtsratsvorsitzenden Georg Hess, gekauft und sich diesem gegenüber zu monatlichen Zahlungen von 10.000,- Goldmark verpflichtet; spätestens seit der verschärften Wirtschaftslage des Unternehmens sei dies zum Problem geworden. Das Nachlassgericht Erfurt bezifferte den Nachlass von Alfred Hess im Rahmen des Erbscheinverfahrens im Juni 1932 auf Null.

Nach Auffassung von Tatzkow/Schnabel war auch die Entschädigung von 75.000,- Mark, die Hans Hess 1961 von der Bundesrepublik für den Verlust seines Vermögens bekam, kein Argument gegen eine Restitution der Berliner Straßenszene, da die „Gemeinsame Erklärung“ eine Restitution nach Entschädigung jedenfalls nicht ausschließe. Tatsächlich verlangt die „Gemeinsame Erklärung“ vom 14. Dezember 2001 in Ziffer I allerdings ausdrücklich den Abgleich mit bereits erfolgten materiellen Wiedergutmachungsleistungen, um „Doppelentschädigungen zu vermeiden.“ Die Handreichung von 2001 sieht zudem vor, dass Vereinbarungen mit Restitutionsberechtigten über die Rückgabe eines Kunstwerks eine Rückzahlungsverpflichtung bezüglich zuvor erfolgter Entschädigungsleistungen des Bundes enthalten sollen.

Freilich lautet die entscheidende Frage im Fall Hess, ob man die damalige Entschädigungszahlung überhaupt auf die Berliner Straßenszene beziehen kann, denn im Entschädigungsantrag waren damals lediglich Anzahl und Künstler der verlorenen Bilder bezeichnet, nicht konkrete Werke. Zudem ist die Summe von 75.000,- Mark, die 1961 der Höchstsumme für den Verlust von „Hausrat“ entsprach, angesichts des Umfangs des verloren gemeldeten Werkkonvoluts äußerst gering; dies zeigt ein vergleichsweiser Blick auf die Summe von 225.000,- DM, die im selben Jahr an Hans Sachs für den Verlust seines Plakatbestands gezahlt wurde – einer ebenfalls umfangreichen aber im Gesamtwert wohl unter der Sammlung Hess liegenden Sammlung. Laut Aufzeichnung einer Unterredung mit dem Deutschen Botschafter v. Herwath in London am 19. Januar 1961 bezifferte Hans Hess „den erlittenen Verlust mit etwa 1 Million DM.“

Ein Hauptaugenmerk des Sonderausschusses wird wohl auf einem anderen Dokument des damaligen Verfahrens liegen, nämlich dem Rücknahmeantrag von Hans Hess vom 5. Juli 1961. Darin verzichtete der Sohn des Sammlerehepaars zugunsten einer finanziellen Entschädigung auf die Rückerstattung von Bildern, da es ihm nicht möglich sei, „die erforderlichen Unterlagen bzw. Beweise für einen Entziehungstatbestand beizubringen.“ Dieser Wortlaut lässt offen, ob Hans Hess davon ausging, der Entziehungstatbestand liege nicht vor (so von Pufendorfs Interpretation), oder ob er diesen lediglich für nicht beweisbar hielt – so die Interpretation von Tatzkow/Schnabel, die die Rücknahme damit erklären, dass Hess den Aufenthaltsort der Bilder nicht angeben konnte.

Unerklärlich bleibt aber in jedem Fall, warum das Dokument im Verlauf des jüngsten Restitutionsverfahrens nie erwähnt wurde. Die Staatsanwaltschaft wird sich mit der Frage befassen müssen, ob hierin ein strafrechtlich relevantes Versäumnis liegt und wem dies in erster Linie vorzuwerfen wäre – der Senatsverwaltung im Rahmen ihrer Sachverhaltsaufklärung und Ermessensausübung? Der Antragsstellerin im Rahmen ihrer Pflicht, das Restitutionsbegehren auf wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu stützen? Aus den Vorgaben der „Gemeinsamen Erklärung“ und der „Handreichung“, dass früher erbrachte Wiedergutmachungsleistungen bei aktuellen Anträgen zu berücksichtigen sind, ergibt sich für die zuständige Behörde zunächst ein Auftrag, die früheren Verfahren umfassend zu recherchieren. Indes gab die Staatsanwaltschaft gestern bekannt, nun auch wieder gegen Anita Halpin wegen des Verdachts des Betruges durch falsche bzw. unvollständige Angaben zu ermitteln.

Um das umfangreiche Gutachten von Tatzkow/Schnabel zu würdigen, wird es der Sonderausschuss bis zur nächsten Sitzung zunächst sorgfältig prüfen und die beigefügten Dokumente studieren müssen. Aufmerksamkeit verdienen dabei auch neue Vergleichswerte, mit denen die Autoren die Marktüblichkeit des in der „Hagemann-Liste" ausgewiesenen Kaufpreises von 3.000,- Reichsmark in Zweifel ziehen. Diese Liste, die allerdings erst 1947 von den Erben des Käufers der Berliner Straßenszene im Rahmen der Nachlassabwicklung aufgestellt wurde, enthält Wertangaben für die einzelnen Werke der Sammlung Claus Hagemanns. Bisher hatte man allein den Preis der Berliner Straßenszene von 2.500,- Schweizer Franken im Züricher Verkaufskatalog von 1934 herangezogen, was etwa der Hälfte von 3.000,- Reichsmark entspricht und damit den in der „Hagemann-Liste“ ausgewiesenen Preis als hoch erscheinen ließ. Diese Einschätzung hatte ein Brief des Berliner Sammlers Arnold Budczies an Hagemann vom 25. März 1937 gestützt, in dem dieser schrieb: „Zu dem neuen K.-Bild gratuliere ich sehr. Sie haben gewiß viel Freude an dieser Erwerbung, freilich ist der Preis sehr hoch.“ Tatzkow/Schnabel beziehen sich nun auf eine Wertangabe für Kirchners Potsdamer Platz von 15.000,- Reichsmark im Jahr 1931 durch den damaligen Eigentümer Lange und auf einen von der Nationalgalerie 1933 auf 6.000,- Reichsmark bezifferten Versicherungswert für Kirchners Auf der Straße. Die Originalbelege dieser Angaben waren dem Gutachten allerdings bislang nicht zu entnehmen.

Außerdem verweisen sie auf Korrespondenz zwischen Hagemann und Ernst Gosebruch, dem damaligen Leiter des Folkwang Museums, der den Sammler auf die Gelegenheit zum Erwerb des Gemäldes über den Kölner Kunstverein hingewiesen haben soll. Hagemann, so Tatzkow/Schnabel, habe die genaue Herkunft der Berliner Straßenszene womöglich gar nicht gekannt, sondern nur von Kirchner selbst erfahren, dass es von „jüd. Leuten, die weg müssen“ stamme.  Bei seiner nächsten Sitzung in 14 Tagen will der Sonderausschuss den ehemaligen Kultursenator Dr.  Thomas Flierl und seine damalige Staatssekretärin Prof. Barbara Kisseler anhören.


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