Kunst und Recht

Dr. Pascal Decker, Anna Blume Huttenlauch, LL.M. (New York), Dr. Christoff Jenschke

Recht schafft gesellschaftliche Ordnung durch Grenzen, Kunst sucht die Entgrenzung. Kunst und Recht scheinen sich diametral gegenüber zu stehen, doch beide gestalten die gesellschaftliche und kulturelle Wirklichkeit - das Recht, indem es regelnd eingreift, die Kunst, indem sie diese abbildet und reflektiert. Obgleich die Kunst selbst weithin Rechtsunabhängigkeit genießt, unterliegt ihre Alltagswirklichkeit, insofern diese auch den Künstler und den Umgang mit dem Kunstwerk betrifft, dem rechtlichen Normensystem. Das Recht tritt der Kunst nicht nur als gedanklich abstrakte Ordnung entgegen, sondern in Gestalt von Regeln für die Kunstpraxis. Im Dossier Kunst & Recht erläutern Juristen die Schnittstellen zwischen Kunst und Recht.


„Zwischenstadt“ – ein Begriff aus den Neunzigern, der den Raum zwischen Stadt und Landschaft meint – ist die wenig taufrische Idee, die das Museum Ludwig mit Schätzen der eigenen Sammlung illustriert. In den Werkgruppen, die mit wenig Sinn für Zusammenhänge ausgebreitet werden, sucht man vergeblich nach neuen Einsichten.

Jedes Metier hat seine Tücken. Auch der Kunsthändler auf dem Sekundärmarkt läuft gelegentlich Gefahr, unter Risiken und Altlasten in Sorge oder gar massive Probleme zu geraten, wie der aktuelle Fall um die Fälschungen der „Sammlung Jägers“ beweist. Dabei hat die Rechtsprechung längst festgelegt, wie die Spielregeln lauten.

Die Geschichte des Folgerechts ist eine der großen Irrtümer. Nur Gutes hatten seine Erfinder in den 1960-Jahren im Sinn. Künstler und deren Erben sollten von einer Preissteigerung ihrer Werke bei späterem Weiterverkauf durch Händler finanziell beteiligt werden. Doch in Zeiten der Kunstmarktglobalisierung erweist sich das immer wieder revidierte Bürokratengespinst zunehmend als echter Standortnachteil.

Zuschreibungsfehler bei Auktionen kommen vor. Was für ein Gefühl muss es sein, ein verschollen geglaubtes Bild von Caspar David Friedrich für 80 bis 100 Euro im Katalog zu entdecken? Den Pariser Galeristen Talabardon & Gautier ist das passiert, sie schlugen zu. Die aufregende Geschichte der französischen Versteigerungsirrtümer ist damit um einen Fall reicher.

Joseph Beuys polarisierte nicht nur zu seinen Lebzeiten. Seine Kunst und sein – oftmals missverstandener – erweiterter Kunstbegriff sorgen bis heute für kontroverse Diskussionen. Nun beschäftigt er erneut auch die Gerichte, dieses Mal mit seinen Performances. Der Streit könnte zu einem Meilenstein in der Geschichte des deutschen Urheberrechts werden.

Sampling, Kopieren und Appropriation sind in der Kunst eine gängige Praxis. Nun klagt ein New Yorker Fotograf gegen den Street Artist Mr. Brainwash wegen der Verwendung seiner Aufnahme der Rap-Gruppe Run DMC aus dem Jahr 1985. Ob die Aneignung bestehender Bilder zu künstlerischen Zwecken tatsächlich als Urheberrechtsverletzung gilt, muss jetzt das Gericht klären.

Mit der Entscheidung gegen die Teilnahme der Berliner Galerien Eigen + Art, Mehdi Chouakri und Giti Nourbakhsch gerät schlagartig die Auswahlpolitik der wichtigsten und weltweit umsatzstärksten Kunstmesse für Gegenwartskunst und klassische Moderne in den Fokus der Öffentlichkeit. Eine juristische Betrachtung.

Welchen Wert ein Kunstwerk besitzt, hängt nicht zuletzt von der Aufnahme ins Werkverzeichnis ab. Arbeiten, die darin fehlen, wecken Echtheitszweifel – und sind damit praktisch unverkäuflich. Wenn sich Experten wie die des Wildenstein-Instituts sperren, Originale aufzunehmen, kann das fatale Folgen haben.

Da, wo alles möglich und ein Urteil schwierig ist, vertraut unsere Gesellschaft dem Expertenrat. Auf kaum einem Gebiet ist er so gefragt und so wenig standardisierbar wie in der Kunst. Die Abhängigkeit von subjektiver Erfahrung macht die Expertise häufig zu einer Frage persönlicher Autorität. Anna Blume Huttenlauch fragt deshalb nach der Haftung der Kunstexperten und zeigt ihre Grenzen auf.

Nicht alles, was in Brüssel entschieden wird, ist absurd. So müssen seit 2006 alle EU-Staaten eine Regelung zum Folgerecht haben. Damit sind Künstler, prozentual, am Weiterverkauf ihrer Werke auf dem Sekundärmarkt beteiligt. Doch unterschiedliche nationale Regelungen sorgen für Streit, wie Anna Blume Huttenlauch am Fall Salvador Dalí belegt.

Gekauft ist gekauft. Das denkt der Laie. Doch die vertragliche Wirklichkeit sieht anders aus. Vermutlich können Auktionshäuser, zumindest in den USA, einen Verkauf noch Jahre später rückgängig machen. Denn sie haben das Recht, von Einlieferern die Rückgängigmachung des Verkaufs zu verlangen. Wenn nämlich Zweifel über die Echtheit des Kunstwerks bestehen. Judith Wallace beleuchtet die wenig bedachten Konsequenzen von Widerrufsklauseln und gibt Empfehlungen für Einlieferer.

Eigentlich schien die Kunst unantastbar zu sein. Ihre Freiheit wog schwerer als die Empörung der Bürger, wenn wieder einmal ein Kunstwerk gesellschaftliche Tabus durchbrochen hatte. Die Zensur schien in Europa auszusterben, wenn es um anerkannte Kunstwerke ging. Anna Blume Huttenlauch aber schildert einen Fall, in dem die britische Polizei einem Museum kuratorische Entscheidungen diktiert.

Richard Prince bewegt sich mit seiner Kunst in einer rechtlichen Grauzone. Denn seine Werke beruhen vielfach auf fotografischen Vorlagen anderer Kreativer, die auf ihr Urheberrecht pochen könnten. Bemerkenswerterweise ist dies erst ein Mal geschehen. Nun aber wird Prince wieder verklagt. Anna Blume Huttenlauch erläutert die Vorgeschichte und die Fakten im Fall Cariou gegen Prince.

Der Künstler Kani Alavi verklagte die Bundesrepublik Deutschland auf Schadenersatz, weil ein von ihm bemaltes Stück der Berliner Mauer nach einer Schenkung an die UNO nach New York transportiert worden und dort nun im Park der Vereinten Nationen zu sehen ist. Der Künstler sah sein Urheberrecht verletzt. Weshalb das Gericht gegen ihn entschied, weiß Anna Blume Huttenlauch.

Der Giraffenbulle „Brownie“ verendete 2003 in einem palästinensischen Zoo als Opfer der Zweiten Intifada. Nun steht er ausgestopft auf der documenta – von dem Künstler Peter Friedl als Mahnmal nach Europa gebracht. Ayse Erkmens Versuch, gerichtlich vorzugehen, scheiterte. Anna Blume Huttenlauch über einen bizarren Rechtsstreit vor dem Kasseler Landgericht.

Die Geschichte des Urheberrechts ist eine unendliche Geschichte. Anders als diese kleine Artikelserie, die den Dschungel des Urheberrechts etwas zugänglicher machen will. Eberhard Ortland stellt dar, welche Konflikte jeweils in einer bestimmten Lage die Einführung bestimmter Normen sinnvoll erscheinen ließen und schließlich nach rechtlichen Lösungen verlangten.

Immanuel Kant leitete 1785 die Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks aus dem Recht des Autors ab, allein darüber zu entscheiden, ob und wie er sich mündlich oder schriftlich an sein Publikum wenden wolle. Es erscheint bemerkenswert, wie wenig selbstverständlich die Voraussetzungen des umfassenden Schutzes von Urheberrechten insbesondere an Bildern und künstlerischen Gestaltungen bis ins 19. Jahrhundert hinein waren. Wie es zum ersten deutschen Urheberrechtsgesetz kam, beschreibt Eberhard Ortland.

Thomas Hirschhorns New Yorker Ausstellung „Superficial Engagement“ Anfang 2006 zeitigt Nachwirkungen im Schweizer Kanton Aargau: Dem dortigen Handelsgericht liegt eine Urheberrechtsklage gegen den Künstler und seine Galerie vor, weil Hirschhorn drei Dutzend Faksimiles von Werken der Schweizer Künstlerin und Esoterikerin Emma Kunz hergestellt und in seine Arbeit integriert hat. Anna Blume Huttenlauch gibt eine juristische Einschätzung.

Prominente Kunstmarkt-Akteure haben in der vergangenen Woche in Paris das „International Committee of Russian Modernism“ (InCoRM) gegründet. Hauptanliegen des InCoRM ist es, den Handel mit Russischer Avantgarde für alle Akteure transparenter und somit weniger anfällig für den Handel mit Fälschungen zu gestalten. Wie das gehen soll, weiß Anna Blume Huttenlauch.

In Deutschland wird die derzeit im Moskauer Puschkin-Museum gezeigte Merowinger-Ausstellung nicht zu sehen sein, denn die 1945 völkerrechtswidrig aus Berlin entwendeten Exponate könnten hierzulande sofort als deutsches Eigentum beschlagnahmt werden. Eine Idee aus jüngerer Zeit sieht vor, Kunstwerken Diplomatenstatus zu verleihen und ihnen so Immunität vor staatlichem Zugriff zu gewähren. Über das Rechtsmodell berichtet Anna Blume Huttenlauch.

Die Geschichte des Urheberrechts ist die Geschichte der sukzessiven Ausweitung der Urheberrechte. Nachdem das Copyright sich auf dem Buchmarkt bewährt hatte, stellten sich alsbald weitere Fragen. Was ist als ein „Buch“ im Sinne des Gesetzes anzusehen? Gilt das Copyright nur für das Werk in seiner Gesamtheit oder auch für Teile daraus? Der Weg zu einer Gesetzgebung, wie sie heute besteht, ist von dort aus noch weit. Eberhard Ortland gibt uns Einblick in die historischen Hintergründe.

Die klammheimliche Restitution des Hauptwerkes Berliner Straßenszene von Ernst Ludwig Kirchner durch den Berliner Senat wird in der Chronique scandaleuse des Jahres 2006 sicher zu den herausragenden Ereignissen gezählt werden. Was ist eigentlich aus der Strafanzeige gegen den ehemaligen Senator für Wissenschaft, Forschung und Kultur, Thomas Flierl, geworden? Anna Blume Huttenlauch erklärt den juristischen Sachverhalt.

Die heutigen Produktions- und Rezeptionsbedingungen des Internet provozieren neue Fragen in Bezug auf ein altes Recht: das der Urheber. Im Umfeld von Web 2.0 spielt sich der Umgang mit Bildern derzeit zwischen dem großen Geschäft und einer Kultur des „freien Wissens“ ab. Wie reagieren Künstlerinnen und Künstler auf die Diskussion um Bilder als geistiges Eigentum? – fragt Vera Tollmann.

Der Konflikt zwischen den Interessen des Ersturhebers am umfassenden Schutz seiner Werke einerseits und den Interessen Dritter am freien Zugang zu diesen Werken andererseits konstituiert das Koordinatensystem des Urheberrechts. Die Appropriation Art machte dieses Spannungsfeld erstmals in den 1980er Jahren zu ihrem künstlerischen Gegenstand. Seitdem mehrere Appropriationisten in gerichtliche Schwierigkeiten mit den Schöpfern der verwendeten Vorlagen – beziehungsweise noch öfter deren Erben – gerieten, wurden auch die Juristen auf die Appropriation Art aufmerksam – jedenfalls in den USA. In Deutschland ist dieses Bewusstsein erst noch zu schärfen. Einen ersten Schritt dazu tat am späten Freitagabend eine Veranstaltung in der Berliner Akademie der Künste am Pariser Platz.

Es wird für die Juristen Zeit, endlich zu erkennen, dass Originalität kein Axiom und mehr als bloß schöpferischer Parasitismus ist. Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnis haben sich in Kanada nun mehr als 500 Künstler, Kuratoren, Kunsthistoriker und Institutionen der Initiative „ – A Coalition of Art Professionals“ angeschlossen. Doch was ist überhaupt? Anna Blume Huttenlauch klärt auf.

Das 5. Akademie-Gespräch in der Akademie der Künste am Pariser Platz verhandelte am vergangenen Donnerstagabend die Reform zum Urheberrecht. Hauptthemen waren die künftigen Vergütungsregelungen sowie die geplante Vorschrift zu den so genannten „unbekannten Nutzungsarten“. Obwohl die Bundesjustizministerin Gesprächsbereitschaft demonstrierte, bereitet der neue Gesetzesentwurf vielen Urhebern Sorge. Anna Blume Huttenlauch fasst das Gespräch zusammen.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat sich zur Beratung über den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der UNESCO-Kulturgüterschutz-Konvention von 1970 zusammengefunden. Ziel der Konvention ist es, den Handel mit gestohlenem oder unrechtmäßig ausgeführtem Kulturgut einzudämmen. Was die geladenen Experten und Mitglieder des Ausschusses anzumerken hatten, protokollierte Anna Blume Huttenlauch.

Das Urheberrecht schützt die ideellen und materiellen Interessen der Urheber an ihren Werken. Aber wer ist jeweils der Urheber eines bestimmten Werkes? Und was genau gehört alles zu diesem Werk? Wo fängt es an, wo hört es auf? – fragt Eberhard Ortland und präsentiert eine Fallgeschichte aus den Niederlanden.

Seit Beginn des 16. Jahrhunderts sahen sich die Verleger eines wachsenden Marktes für Druckerzeugnisse einer Konkurrenz durch Trittbrettfahrer ausgesetzt. Diese boten Nachdrucke erfolgreicher Bücher zu Dumpingpreisen an – schließlich ersparten sie sich die Honorare für Autoren. Im 18. Jahrhundert war die Zeit reif für ein frühes Recht des Urhebers. Eberhard Ortland führt in dessen Geschichte ein.

Der Künstler Timm Ulrichs ist der Kolumbus des entwickelten Diafilmstreifens. In dessen Anfangsabschnitten hat er Landschaften entdeckt und daraus „Epiphanien“ entwickelt. Marc Volk hingegen erzeugt dreiste Plagiate – meint jedenfalls Ulrichs, der seine Idee in Volks Serie „Ränder“ reproduziert sieht. Dass die ab sofort in der Galerie J.J. Heckenhauer ausgestellten Arbeiten keine utopischen Landschaften darstellen, sondern eine Sensibilität für die Gegenwart des Naturschönen im mikroskopischen Maßstab wecken möchten, beweist Eberhard Ortland.

Die Nachricht von der Restitution des Gemäldes „Berliner Straßenszene“ von Ernst Ludwig Kirchner durch das Land Berlin hat in den letzten Tagen die Gemüter bewegt. Die Berliner Juristin Anna Blume Huttenlauch beleuchtet die Rechtsgrundlagen des Falles und kommt zu dem Schluss, dass man völlig losgelöst von einer moralischen Bewertung die Notwendigkeit der Rückgabe aus rechtlicher Sicht jedenfalls bezweifeln kann.

Könnte die Regierung von Uruguay rechtliche Einwände gegen DAAD-Stipendien an deutsche Künstler erheben? Oder hätten die USA juristische Möglichkeiten, die deutsche Filmförderung als illegale Praxis zu kippen? Zwischen der fortschreitenden Liberalisierung im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) und der Berechtigung nationaler Kulturpolitik entsteht ein Spannungsfeld, das die Berliner Juristin Anna Blume Huttenlauch darlegt.

Auch in Frankreich bleibt die Anfang des Jahres in Kraft getretene Harmonisierung des Folgerechts nicht ohne Folgen. Insbesondere der Galerienmarkt wird empfindlich getroffen, da die Folgerechtsabgaben für französische Galerien zusätzlich zu den gesetzlich verankerten Sozialversicherungsleistungen für Künstler anfallen. Einen Überblick über die derzeitige Situation gibt Roswitha Erbslöh.

Die europäische Richtlinie zum Folgerecht vom 27. September 2001 trug den EU-Mitgliedstaaten auf, bis zum 1. Januar 2006 einen Folgerechtsanspruch in ihren jeweiligen nationalen Rechtsordnungen vorzusehen. Obwohl in Deutschland das Folgerecht bereits seit 1965 gesetzlich verankert ist, bewirken die europäischen Vorgaben auch hier Veränderungen. Anna Blume Huttenlauch beleuchtet das Folgerecht aus Sicht des Kunsthandels.

Von der Marktmacht eines Galeristen hängt ab, ob er beim Verkauf von Kunstwerken Rückkaufsklauseln oder vergleichbare Konstruktionen durchsetzen kann. Mindestens ebenso bedeutend aber ist die Frage, ob eine Klausel dieser Art im Streitfall rechtlich wirksam ist. Die Beantwortung des Sachverhalts ist komplex – Rechtsanwalt Dr. Pascal Decker zeigt die Einzelaspekte auf.

Mitte Februar beschloss das Kabinett, das UNESCO-Übereinkommen vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut zu ratifizieren und stimmte einem entsprechenden Gesetzentwurf zu, der in nur wenigen Monaten von Kulturstaatsminister Neumann ausgearbeitet wurde. Rechtsanwalt Dr. Christoff Jenschke fasst die Auswirkungen der Umsetzung des Übereinkommens auf den Kunsthandel zusammen.

Von der Pop Art bis zu den Situationisten: In der Geschichte der modernen Kunst ist die Wiederholung bestehender Bilder eine Praxis gesellschaftlicher Kritik gewesen. Heutzutage ist die Kunstwelt jedoch kein abgeschlossener Raum mehr, sondern Teil einer Kulturindustrie, in der allgemein das Auftauchen von Bildern sorgsam überwacht wird. Damit stehen wir vor folgendem Dilemma: Das Urheberrecht schützt zwar den Künstler, in gewisser Weise behindert es ihn aber auch in der Wahl seiner Mittel. In den letzten vierzig Jahren ist die Wiederholung bestehender Bilder zu einer wichtigen Praxis der bildnerischen Kritik geworden und an einigen Beispielen lässt sich aufzeigen, was auf dem Spiel stehen könnte, wenn ein allzu strenges Urheberrecht juridische Praxis werden sollte.

In einem Brief an die Londoner Times spricht sich der britische Künstler David Hockney zusammen mit anderen Künstlern kritisch gegen die europaweite Einführung des Folgerechts aus. Anlass ist eine neuerliche Abstimmung im House of Lords über die Abgabe auf Wiederverkäufe von Kunstwerken durch Händler oder Auktionäre. Das Voting erfolgte gestern Abend und entschied für die Tantieme. Anders als etwa in Deutschland soll das Folgerecht in Großbritannien jedoch nur für lebende Künstler gelten. Bisher war es auf der Insel unbekannt. Seit Jahren sprechen sich Künstler gegen die Abgabe aus, da sie den Handel mit Werken noch nicht etablierter Künstler erschwere und den internationalen Wettbewerb zugunsten von Ländern ohne die Regelung – etwa die USA oder die Schweiz – verzerre.

Bereits mehrere Male war der amerikanische Neo-Pop-Künstler Jeff Koons wegen Urheberrechtsverletzung verklagt worden. In einem neuerlichen Streit gegen die Fotografin Andrea Blanch vermochte er, das Recht für sich zu gewinnen. Für die Malerei Niagara, 2000, nahm Koons Beine und Füße nebst mit Diamanten bestückten Gucci-Sandalen aus einer Fotografie von Blanch, betitelt Silk Sandals by Gucci, die 2000 in der Zeitschrift Allure zur Illustration publiziert worden war. Blanch verklagte ihn darauf wegen unrechtmäßigen Gebrauchs. Darauf erklärte Koons vor Gericht, für seine Kunst sei es ja gerade wichtig, das Foto aus der  Zeitung zu nehmen - anstelle die Beine selbst zu malen. Denn für ihn ginge es nicht darum, Dinge neu zu erfinden, sondern um die Frage, in welchen Beziehungen die Objekte stehen, die wir wahrnehmen. Um Statements über die derzeitige Gesellschaft machen zu können und zumal eine Glaubwürdigkeit seiner Bilder herzustellen, müsse er Objekte aus der realen Welt nehmen. Also gerade jene Dinge repräsentieren, die sich im Bewusstsein der Massen befinden.

Gagosian Gallery, Berlin
Als im Oktober die Ausstellung „Berlin Beauties“ bei Gagosian in der Auguststraße angekündigt wurde, herrschte kurz Verwunderung in Berlin: neben New York, Los Angeles und London als neuer Standort nun Berlin Mitte? Spätestens beim Besuch der Räume wurde jedoch klar: Hier wird keine Kunst verkauft und vor allem nicht von Larry Gagosian. Mit Spannung wartete man auf eine Reaktion aus New York – Gagosian bewies jedoch angelsächsischen Humor und ließ verlauten, für die Kunst gebe er seinen Namen gerne. Aber wie weit geht die Duldungspflicht eines Galeristen rechtlich gesehen eigentlich?

Wohnt den Bildern überhaupt – oder auch nur bestimmten „starken“ Bildern – eine ihnen eigentümliche Macht inne? Jedenfalls fungieren sie vielfach als Mittel oder Me­dium der Macht. Durch Bilder wird Macht auf ihre Adressaten ausgeübt, um ihr Begehren einzufangen, sie in den Bann zu ziehen, ihnen Bewunderung abzufordern, ihre Imagination auf einen Gegenstand zu bündeln. Zum anderen können Bilder aber auch denen, die sie anschauen und zu lesen verstehen, eine Macht über den Gegenstand der Darstellung vermitteln. Wo immer ein Mensch auf einem Bild zu erkennen ist, sind dessen Persönlichkeits­rechte berührt. Es betrifft allemal einen empfindlichen Teil unserer sozialen Existenz, wie unsere Mitmenschen uns sehen; umso stärker, wenn die Ansichten bildlich fixiert werden. Erst durch die gesetz­geberische Entscheidung, dass grundsätzlich dem Fotografen das Recht des Urhebers an den durch ihn hergestellten Bildern zustehe, konnte sich die Fotografie und im An­schluss daran auch der Film und die weiteren modernen Medientechnologien und medienwirtschaftlichen Strukturen der Moderne in der Weise entwickeln, wie sie uns im 20. Jahrhundert selbstverständlich geworden sind.

Kunst kopieren, abmalen und nachschöpfen – diese Tätigkeit hat die Kunst von Beginn an begleitet. Seitdem die bildende Kunst im 20. Jahrhundert jedoch begonnen hat, das Konzept des Genies und seiner Originalität zu analysieren, ist die Wiederholung mehr als eine rein „sekundäre“ Technik. Arbeiten wie die von Marcel Duchamp oder von Andy Warhol bringen das Verhältnis von Original und Kopie in Unordnung. Die Wiederholung ist hier zum eigentlichen Konzept geworden. In den 1980er Jahren treibt schließlich die Appropriation Art diesen Ansatz auf die Spitze. Denn während Duchamp noch kunstfremde Alltagsgegenstände als Readymades in den Kunstkontext importiert, werden von Künstlern wie Richard Prince oder Sherrie Levine bereits bestehende Bilder erneut ausgestellt. An ihren Arbeiten zeigt sich bereits, was heute für zeitgenössische Kunst allgemein immer deutlicher wird: Die Klärung der Bildrechte wird zum elementaren Bestandteil künstlerischer Produktion.

Die urheberrechtliche Einordnung der zeitgenössischen Kunst bereitet nicht erst seit der Appropriation Art Schwierigkeiten. Es ist allerdings nicht zuletzt ein Verdienst dieser Kunstrichtung, der Diskussion im Urheberrecht die nötige Brisanz verliehen zu haben. Auch bei Werken wie den Ready-Mades, minimalisierender Kunst, monochromer Malerei und Konzeptkunst stößt das Urheberrecht an Grenzen, „weil die gestalterische Tätigkeit des Urhebers am Werk und die Individualität der Werke schwer greifbar sind“. Hier sind interdisziplinäre Verständigungsversuche erforderlich, um Missverständnisse auszuräumen, die letztlich auf unterschiedlichen Argumentationsstrukturen und eigentümlichen Sprachgebräuchen in Kunst- und Rechtskontexten beruhen. So wird die Forderung nach einem urheberrechtlichen Schutz von Marcel Duchamps Ready-Mades im rechtlichen Kontext so verstanden, als solle man Ready-Mades in den Kanon der geschützten Kunstformen aufnehmen. Dies ist unmöglich, denn damit wäre das Urheberrecht am Ende.

Kunstwerke sind urheberrechtlich geschützt. Wer ein Werk käuflich erworben hat, kann damit nicht alles machen, was er vielleicht möchte. Man darf zum Beispiel ein Bild, eine Skulptur oder auch eine Installation nicht gegen den Willen des Urhebers verändern, das Werk eines Künstlers nicht für das eines anderen ausgeben, Abbildungen eines Werkes nicht ohne Genehmigung des Rechteinhabers veröffentlichen. Das Urheberrecht ist jedoch ein zweischneidiges Schwert. Es schützt die Kunst nicht nur, sondern kann sich auch gegen sie richten. Während die Debatten um die Legitimität des Urheberrechts und die politische Brisanz seiner gegenwärtig betriebenen Weiterentwicklung zum zentralen Marktordnungsrecht der postindustriellen Gesell­schaft sich zunehmend verschärfen, ist diese grundlegende Dimension der Auswirkungen des Urheberrechts auf die Künste und auf die kunstbezogenen Praktiken der Sammler oder Interpreten noch kaum in ihrer ganzen Tragweite zu Bewusstsein gekommen.