Kommentar zur Kirchner- Restitution

Recht verschwommen

Anna Blume Huttenlauch
15. August 2006
Die Nachricht von der Restitution des Gemäldes Berliner Straßenszene von Ernst Ludwig Kirchner durch das Land Berlin hat in den letzten Tagen die Gemüter bewegt. Obwohl in Restitutionsfragen eine rein juristische Betrachtung den Blick verkürzt, weil moralische Aspekte die übergeordnete Rolle spielen, sollen hier nun allein die Rechtsgrundlagen beleuchtet werden. Völlig losgelöst von ihrer moralischen Bewertung darf man die Notwendigkeit der Restitution des Kirchner-Gemäldes aus rechtlicher Sicht jedenfalls bezweifeln

Die rechtlichen Grundlagen

Die Rechtsverhältnisse zwischen den früheren Eigentümern, die ihren Kunstbesitz während der nationalsozialistischen Herrschaft verloren haben, bzw. deren Erben und den heutigen Besitzern dieser Werke, gestalten sich oft äußerst schwierig. Kompliziert sind nicht nur die Eigentumsverhältnisse selbst, sondern auch die vorab zu klärenden Fragen nach der anzuwendenden Rechtsordnung und den zuständigen Gerichten. Nach dem Zweiten Weltkrieg erfolgte die Rückerstattung verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter in Deutschland zunächst aufgrund der alliierten Rückerstattungsregeln, des Bundesrückerstattungsgesetzes (in den Altbundesländern) und des Vermögensgesetzes (in den Neuen Ländern). Solche spezialgesetzlichen Rückerstattungsansprüche, die auf dem Rechtsweg durchsetzbar wären, gibt es heute nicht mehr. Denn zur Beschleunigung des Restitutionsprozesses waren diese Ansprüche an bestimmte Fristen gebunden, die inzwischen abgelaufen sind. Das Restitutionsrecht richtet sich daher nach allgemeinem Zivilrecht. Die zentralen Fragen lauten, ob das Eigentum an dem betreffenden Kunstgegenstand in der Zwischenzeit wirksam von Dritten erworben wurde, oder ob der Herausgabeanspruch des früheren Eigentümers möglicherweise verjährt ist. Je nach dem anwendbaren Recht – dies richtet sich nach dem Ort, an dem sich der Gegenstand jeweils befindet, wenn über ihn verfügt wird – fallen die Antworten auf diese Fragen unterschiedlich aus.

Bestimmte Besonderheiten gelten, wenn Rückgabeansprüche an öffentliche Kulturinstitutionen in Deutschland gerichtet werden. Hier kommen Rückerstattungsansprüche selbst dann in Betracht, wenn mittlerweile ein Dritter wirksam das Eigentum an dem Kunstwerk erworben hat. Zwar liegt die Entscheidung im Einzelfall im Ermessen der betroffenen Trägereinrichtung. Bei ihrer Ermessensausübung muss diese aber verschiedene Grundsätze und Leitlinien der rückerstattungsrechtlichen Praxis berücksichtigen, die sich an den restitutionsgesetzlichen Ansprüchen orientieren und zu denen sich die Bundesrepublik Deutschland international bekannt hat.

Als Quellen sind hier vor allem zu nennen

  1. die „Grundsätze in Bezug auf Kunstwerke, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden“, die auf der Washingtoner Konferenz über Holocaust Vermögen am 3. Dezember 1998 aufgestellt wurden
  2. die „Grundsatzerklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“ vom Dezember 1999 sowie
  3. die „Handreichung zur Umsetzung der Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“ vom Februar 2001.

Da das Hauptproblem bei der Klärung der Eigentumsverhältnisse in der Regel gerade darin besteht, dass sich die genauen Umstände des Besitzverlusts nicht mehr im Einzelnen nachvollziehen – geschweige denn nachweisen – lassen, stellen diese Leitlinien bestimmte Vermutungsregelungen auf, um die rechtlichen Entscheidungen zu vereinfachen und Restitutionen zu befördern.

Die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln

Grundsätzlich kann jeder frühere Eigentümer ein Kunstwerk, das ihm irgendwann unfreiwillig abhanden gekommen ist, von jedem späteren Besitzer zurückverlangen, da nach deutschem Recht in solchen Fällen kein Dritter gutgläubig Eigentum erwerben kann (§ 935 BGB). Eine Ausnahme gilt allerdings beim Auktionserwerb: Wurde das Werk zwischenzeitlich durch einen öffentlich bestellten Auktionator versteigert, kann sich der gutgläubige Ersteigerer auf die öffentliche Autorität des Versteigerers verlassen; er wird wirksam Eigentümer, vorausgesetzt er hatte keine Kenntnis von der zweifelhaften Provenienz.

Einen derartigen gutgläubigen Auktionserwerb kennt beispielsweise das englische Recht nicht. Trotz einer Versteigerung des Kunstwerks in London kann der frühere Eigentümer dieses also nach wie vor zurückfordern. Wieder anders verhält es sich im Schweizer Recht: Der gutgläubige Erwerber wird erst nach 5 Jahren Eigentümer; so lange kann der eigentlich berechtigte frühere Besitzer das Werk herausverlangen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Auktions- oder sonstigen Erwerb handelt.

Generell gilt, dass ein bösgläubiger Käufer, der die Provenienz eines Werks als NS-Beute kennt, immer zur Rückgabe verpflichtet ist. Ihm hilft auch kein Zeitverstreichen: Der Londoner High Court hat im Jahr 1998 entschieden, dass in solchen Fällen selbst die Verjährungseinrede nicht greift, weil der bösgläubige Erwerber nicht allein durch Zeitablauf begünstigt werden dürfe. Aufgrund dieser Argumentation erhielt damals die Bundesrepublik Deutschland ein manieristisches Gemälde von Joachim Wtewael zurück, das während des Zweiten Weltkrieges aus dem Gothaer Schlossmuseum gestohlen und in die ehemalige Sowjetunion verbracht worden war.

Keine Herausgabeansprüche bei Eigentumsverlust

Wurde das Kunstwerk ursprünglich allerdings freiwillig verkauft, besteht kein Anlass für einen Restitutionsanspruch. Gleiches gilt auch, wenn das Kunstwerk dem früheren Eigentümer durch eine rechtswirksame staatliche Maßnahme entzogen wurde. Selbst eine Beschlagnahme durch die Nationalsozialisten ist nicht automatisch als rechtsunwirksam anzusehen, so dass es im Einzelfall auf die genaue Ursache der Entziehung ankommt. So besteht beispielsweise kein Grund, etwa die Zwangsversteigerung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder auch die Beschlagnahme wegen Verstoßes gegen das Ausfuhrverbot für national wertvolle Kunstwerke als unwirksam anzusehen, weil diese Maßnahmen nicht notwendig im Zusammenhang mit einer Verfolgung des Eigentümers standen. Selbst im Fall der als „entartet“ beschlagnahmten Kunstwerke bestehen keine Rückerstattungsansprüche, weil diese entschädigungslose Einziehung von Werken auf wirksamer gesetzlicher Grundlage basierte und damit juristisch Bestand hat. Dazu kommt, dass sich die Aktion „Entartete Kunst“ auf Werke in staatlichen Museen und damit zum größten Teil staatseigene Werke bezog.

Im Gegensatz dazu bestehen Restitutionsansprüche von Seiten der enteigneten jüdischen Sammler, weil die Beschlagnahme ihrer Sammlungen jeder Rechtsgrundlage entbehrte. Juristisch war der allein rassenpolitisch motivierte Hoheitsakt einer „Enteignung“ jüdischer Sammler unwirksam.

Worin unterscheidet sich die Beschlagnahme der als „entartet“ verfemten Kunst?

Wenngleich außer Zweifel steht, dass auch die Beschlagnahmung der als „entartet“ verfemten Kunstwerke barbarische Akte staatlicher Willkür darstellen, so haben sie rein formal eine gesetzliche Grundlage im „Gesetz über Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst“ vom 31.5.1938. Dieses Gesetz legitimierte nachträglich einen bereits 1937 von Goebbels unterzeichneten Erlass, der den Präsidenten der Reichskulturkammer Ziegler ermächtigte, die „im Reichsbesitz befindlichen Werke deutscher Verfallskunst seit 1910 auf dem Gebiet der Malerei und Bildhauerei“ für die Ausstellung „Entartete Kunst“ auszuwählen und sicherzustellen. Nach Kriegsende wurde das Einziehungsgesetz - wie alle unter nationalsozialistischer Herrschaft ergangenen Gesetze - vom Alliierten Kontrollrat daraufhin überprüft, ob es Ausdruck der nationalsozialistischen Ideologie und daher aufzuheben war. Da sich die Legal Advice Branch jedoch gegen die Aufhebung aussprach, blieben sowohl das Gesetz als auch alle auf seiner Grundlage vorgenommenen Akte rechtswirksam. Wirksam waren damit auch die Folgeveräußerungen aus den Depots der Nationalsozialisten, mit denen später die vier Kunsthändler Möller, Böhmer, Buchholz und Gurlitt betraut waren, sowie die Versteigerung von 125 Werken „moderner Meister aus deutschen Museen“ im Jahr 1939 durch die Galerie Fischer in Luzern.

Beschlagnahme jüdischer Sammlungen

Dagegen sind die verschiedenen Verordnungen, auf denen die Enteignung und Beschlagnahme von Kunstwerken aus jüdischem Eigentum formal basierte, allein der nationalsozialistischen Rassenideologie zuzuschreiben. Als sog. „gesetzliches Unrecht“ haben sie daher keinen rechtlichen Bestand und bilden folglich auch keine Legitimationsgrundlage für die staatlichen Entzugsmaßnahmen (vgl. die „Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden“ vom 26.4.1938, „Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens“ vom 3.12.1938 und die „Verordnung über den Verfall des Vermögens emigrierter und deportierter Juden an das Reich“ vom 25.11.1941). Als dritte Kategorie der Kunst-Beschlagnahmen sind darüber hinaus die Raubzüge des „Einsatzstab Reichleiter Rosenbergs“ (ERR) oder der NS-Organisation „Ahnenerbe“ zu nennen (allerdings erst ab 1939), die mit der Sicherstellung von Werken für das von Hitler geplante Museum in Linz betraut waren, Die Entziehung von Kunstwerken im Rahmen dieser Raubzüge stellen einen Verstoß gegen die Haager Landkriegsordnung von 1907 dar.

Welche Regelungen enthalten die Leitlinien?

So klar die allgemeinen rechtlichen Abgrenzungen in der abstrakten Darstellung scheinen – sie im Einzelfall anzuwenden wird meist erschwert durch die schwierige Nachweisbarkeit des genauen Verlusthergangs. Ein zweifelsfreier Legitimations-Beweis ist oft nicht zu erbringen. Um die Restitutionsansprüche aber nicht an den Klippen der Beweisbarkeit scheitern zu lassen, enthält die erwähnte „Handreichung“ des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien bestimmte Vermutungsreglungen.

Generell gilt:

Als Voraussetzung eines Restitutionsanspruchs muss der zuständige Einrichtungsträger prüfen, ob der frühere Eigentümer in der Zeit vom 30.1.1933 bis zum 8.5.1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurde, und ob er sein Eigentum gerade aufgrund dieser Verfolgung verloren hat.

Für Verluste im maßgeblichen Zeitraum (z.B. durch Zwangsverkauf, Enteignung, Beschlagnahme) wird grundsätzlich vermutet, dass sie verfolgungsbedingt waren und daher ein Restitutionsanspruch besteht.

Diese Vermutung kann jedoch durch geeignete Nachweise widerlegt werden, wobei danach zu differenzieren ist, ob der Eigentümer sein Werk durch eine vertragliche Verfügung (Verkauf, Versteigerung, Schenkung) oder durch eine staatliche Entzugsmaßnahme verloren hat.

In letzterem Fall ist ein Restitutionsanspruch ausgeschlossen, wenn nachweisbar ist, dass der Kunstgegenstand im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zwangsversteigert oder wegen Verstoß gegen Ausfuhrbestimmungen eingezogen wurde.

Bei rechtsgeschäftlichen Verfügungen kann die Vermutung eines verfolgungsbedingten Verlusts durch den Nachweis widerlegt werden, dass ein angemessener Kaufpreis gezahlt wurde. Dieser ist nämlich Indiz für die Freiwilligkeit der Veräußerung. Hat der frühere Eigentümer nachweislich einen dem objektiven Verkehrswert entsprechenden Betrag erhalten, über den er anschließend auch frei verfügen konnte, besteht kein Rückerstattungsanspruch. Allerdings geht die „Handreichung“ davon aus, dass derartige Nachweise jedenfalls für Verkäufe nach dem 03.12.1938 regelmäßig aussichtslos sind.

Zusätzlich verschärft werden die Anforderungen, wenn der Verkauf nach dem Inkrafttreten der Nürnberger Gesetze am 15.09.1935 stattfand: Dann ist zusätzlich nachzuweisen, dass das Geschäft dazu diente, die Vermögensinteressen den Verkäufers zu wahren (z.B. durch Vermögensübertragung ins Ausland), oder dass es „ohne die Herrschaft der Nationalsozialisten“ stattfand.

Schließlich wurde im Jahr 2003 für besonders problematische Restitutionsverlangen die sog. „Limbach-Kommission“ eingerichtet, deren Geschäftsführung bei der Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste in Magdeburg liegt. Als beratendes Gremium „für die im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts, insbesondere aus jüdischem Besitz“ soll sie eine Mediatoren-Rolle zwischen den früheren Eigentümern und heutigen Besitzern einnehmen.

Der Fall der Berliner Straßenszene

Im Fall des Kirchner-Gemäldes ist völlig ungeklärt, ob der Verkauf des Gemäldes im Zusammenhang mit der die Verfolgung der Familie Hess stand. Das Land Berlin beruft sich darauf, dass jedenfalls keine geeigneten Nachweise erbracht werden konnten, die Vermutung zu entkräften. Da man jedoch eine Rechercheanfrage beim Kirchner-Archiv in Wichtrach/Bern versäumt hat, darf bezweifelt werden, dass eine Beweisführung überhaupt versucht wurde. Denn gegen die Verfolgungsbedingtheit spricht zum einen, dass sich das Bild vor dem Verkauf bereits in der sicheren Schweiz befand und von dort nach Deutschland zurück transportiert wurde. Zudem waren seit der Insolvenz des Familienunternehmens Hess anscheinend mehrmals Werke der Sammlung aus rein wirtschaftlichen Gründen verkauft worden - so scheiterte etwa das Restitutionsverlangen der Familie bezüglich Kirchners Gemälde Potsdamer Platz daran, dass ein Foto das Werk schon 1931 in der Wohnung des neuen Eigentümers zeigte und damit die Freiwilligkeit der Veräußerung belegen konnte.

Die Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Kultur beruft sich auf die „Grundsätze der Washingtoner Konferenz“, die „Gemeinsame Erklärung“ vom Dezember 1999 sowie die „Handreichung“ vom Februar 2001. In der Gemeinsamen Erklärung ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Legitimations-Prüfung den Abgleich mit bereits erfolgten materiellen Wiedergutmachungsleistungen einschließt, um Doppelentschädigungen zu vermeiden. Darin ist außerdem die Rede von der „zweifelsfreien“ Legitimation früherer Eigentümer. Denn selbst wenn der zweifelsfreie Legitimationsnachweis erbracht ist, soll mit den Anspruchsberechtigten über Art und Umfang der Restitution verhandelt und statt der Rückgabe selbst Alternativlösungen wie Dauerleihgaben oder finanzielle Entschädigungen erwogen werden.

Der Öffentlichkeit wurde bisher vorenthalten, ob und welche Bemühungen die Senatsverwaltung unternommen hat, um die Berliner Straßenszene in Berlin zu halten. Anhaltspunkte dafür gibt es keine. Stattdessen überwiegen sogar die das Gegenteil belegenden Verdachtsmomente. Denn das Land Berlin hat weder die „Limbach-Kommission“ als Mediatorin in den Restitutionsprozess eingeschaltet, der immerhin - im Geheimen – schon vor zwei Jahren begann. Auch das Kirchner-Archiv wurde als die maßgebliche wissenschaftliche Stelle nicht angerufen, für mögliche Nachweise, die Verfolgungsbedingtheit des Entzugs zu widerlegen. Zudem liegen Informationen dazu vor, die anerkannte universitäre Forschungsstelle „Entartete Kunst“, eine seit 2003 bestehende Kooperation der Kunsthistorischen Institute der Freien Universität Berlin und der Universität zu Hamburg, habe dem Senat bereits im Herbst 2005 angeboten, ihre langjährigen Forschungsergebnisse zur Familie Hess zur Verfügung zu stellen. Ein Angebot, das man beim Senat offenbar ablehnte. Fest steht, dass die Bürger des Landes Berlin eine Chance, sich selbst für den Erhalt des Bildes zu engagieren, jedenfalls nicht erhalten haben. Das Engagement, das sich nun im Nachhinein entwickelt - bisher haben sich vor allem Bernd Schultz von der Villa Grisebach, Wolfgang Henze vom Kirchner-Archiv und der Förderkreis des Brücke-Museums gegen die Restitutionsentscheidung öffentlich zu Wort gemeldet – lässt aber ahnen, welche Energien sich in der Bürgerschaft für den Erhalt dieses Schlüsselwerks in Berlin hätten mobilisieren lassen können.


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