Klage gegen Street Artist Mr. Brainwash

Mr. Brainwash gets his head washed

Anna Blume Huttenlauch
25. März 2011

Für Rechtsstreitigkeiten mit ausreichend Unterhaltungswert gibt es auf dem Klatschportal www.perezhilton.com eine eigene Kategorie mit dem Titel „Legal Matters“. Dorthin hat es jüngst auch eine Klage gegen den Street Artist Mr. Brainwash wegen Verwendung einer Fotografie der Rap-Gruppe Run DMC geschafft. Der New Yorker Fotograf Glen E. Friedman, bekannt für seine Fotos aus der Musik- und Skater Szene, der das Gruppenporträt 1985 aufgenommen hatte, wehrt sich vor Gericht gegen dessen unautorisierte Benutzung in einem Werk, das 2008 Teil von Mr. Brainwashs Debüt-Ausstellung „Life is beautiful“ war. Mr. Brainwash, mit bürgerlichem Namen Thierry Guetta, beruft sich auf „fair use“, das heißt auf die Vorschrift des amerikanischen Urheberrechts, die die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke unter bestimmten Umständen erlaubt.

Die Klage wirft die Frage auf, worin der Hauptmotor urheberrechtlicher Klagen von Künstlern, die gegen eine Verwendung ihrer Arbeiten vorgehen, liegt. Allgemein wird man wohl sagen können, dass die Streitlust „verletzter“ Urheber mit zunehmendem wirtschaftlichem Erfolg des „Verletzers“ steigt – die Hoffnung, eine gewisse Erlösbeteiligung zu erreichen, mag so manchen antreiben. Bereits bei einer der ersten öffentlichkeitswirksamen Klagen, die auf die Appropriation fremder künstlerischer Inhalte gestützt wurde – der Klage des Fotografen Art Rogers gegen Jeff Koons und die Sonnabend Gallery Anfang der 1990er-Jahre – war die Diskrepanz zwischen dem kommerziellen Erfolg von Jeff Koons gegenüber dem relativ bescheidenen Einkommen, das das „geklaute“ Bild dem Fotografen beschert hatte, auffällig. Koons hatte seine Skulptur String of Puppies auf Grundlage eines Schwarz-Weiß-Fotos von Art Rogers angefertigt und damit insgesamt 367.000 US-Dollar verdient, während Art Rogers seinerzeit lediglich 200 US-Dollar von den Auftraggebern sowie Lizenzgebühren für die Weiterverbreitung des Fotos als Postkarte erhalten hatte.

Es hat nichts Anrüchiges, wenn ein Künstler, dessen Urheberrecht tatsächlich verletzt wurde, am wirtschaftlichen Erfolg partizipieren will, den ein anderer aus der Verletzung zieht. Ob allerdings aus künstlerischer und juristischer Sicht jede Appropriation eine Urheberrechtsverletzung darstellt, ist eine andere – letztlich vom Richter zu klärende – Frage. Dass aber nun auch Appropriation-Klagen gegen Street Artists erhoben werden, ist aus zweierlei Gründen interessant. Zum einen zeigt es, dass die Street Art zunehmend nicht nur künstlerische, sondern auch wirtschaftliche Erfolge feiert, seitdem sie auf dem Kunstmarkt gehandelt wird und ihre Preise in die Höhe schießen. Noch vor wenigen Jahren wäre ein Street Artist wohl kaum – selbst bei einem juristisch eindeutigen Sachverhalt ohne jeden Zweifel über die Erfolgsaussichten einer Klage – ein profitabler Klagegegner gewesen. Dies hat sich schlagartig geändert. Im Falle von Mr. Brainwash, der vor allem durch Banksy’s Dokumentarfilm „Exit through the gift shop“ zur Street Art-Celebrity wurde, dürfte eine Klage durchaus lukrativ sein.

Zum andern wirft der aktuelle Rechtsstreit die Frage auf, ob und in welchem Umfang gerade im Bereich der Street Art, wo Sampling, Kopieren und Appropriation ständig praktizierte und wichtige Stilmittel sind, die Verwendung vorbestehender Bilder tatsächlich als Urheberrechtsverletzung angesehen werden kann und wird. Sofern künftig vermehrt Klagen gegen Street Artists zu erwarten sein sollten, weil sich Künstler veranlasst sehen, gegen die Aneignung ihrer Bilder in der Street Art vorzugehen, wird diese Frage an Brisanz gewinnen. Sie wird auch hier – ähnlich wie im Bereich der Appropriation Art – darauf hinauslaufen, ob die Aneignung fremder Bildvorlagen als künstlerische Ausdrucksform einen eigenständigen, urheberrechtlich anerkennenswürdigen künstlerischen Wert darstellt (in diesem Fall wäre eine Urheberrechtsverletzung letztlich zu verneinen), oder ob dem Ersturheber weitreichende Verfügungshoheit über sein einmal geschaffenes Werk verbleiben soll, die andere Künstler bei der Fortentwicklung oder Weiterverwendung möglicherweise behindert. Im Fall von Run DMC kommt als weitere Ironie hinzu, dass die Musikvideos der Gruppe meist vor von Street Art Künstlern gestalteten und besprühten Wänden in New York gefilmt wurden, deren Autoren vermutlich ebenso wenig um Erlaubnis gebeten wurden.

Das Urheberrecht hat im Spannungsfeld zwischen dem Ersturheber, der angemessenen Schutz für seine Investitionen verdient, und dem Zweiturheber, der im Sinne der gesamtgesellschaftlichen kulturellen Fortentwicklung auf bestehendes Geistesgut aufbauen können muss, einen schwierigen Ausgleich zu vollziehen. Dabei sind es gerade im amerikanischen Urheberrecht einzelne Fälle wie die aktuelle Klage gegen Mr. Brainwash, die eine Entwicklung des Rechts in diesem Bereich ermöglichen und vorantreiben. Es wird daher mit Spannung zu beobachten sein, ob die Gerichte der Klage stattgeben, oder ob Mr. Brainwash seinen Erfolg mit Glen Friedman teilen muss.


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