Katholische Kirche klaut Bildmotiv von Barnett Newmann

Who’s Afraid of Copyright?

Eberhard Ortland
26. September 2006
Das Urheberrecht schützt die ideellen und materiellen Interessen der Urheber an ihren Werken. Aber wer ist jeweils der Urheber eines bestimmten Werkes? Und was genau gehört alles zu diesem Werk? Wo fängt es an, wo hört es auf? Was ist, wenn neue Werke unter Rückgriff auf ältere, urheberrechtlich geschützte Werke entstehen? Auch im Urheberrecht steckt der liebe Gott vielfach, wie Aby Warburg sagte, im Detail.

Das Katholische Erzbistum Utrecht hatte 1997 ein Plakat drucken lassen und an ungefähr 800 Schulen verbreitet, um den christlichen Glauben bei Schülern populärer zu machen. Das Plakatmotiv, das die Utrechter Grafikdesignerin Marijke Kamsma gestaltet hatte, erlangte sofort große Aufmerksamkeit in der niederländischen Öffentlichkeit, wozu zweifellos seine Anlehnung an das berühmte Bild Who's afraid of Red, Yellow and Blue III des amerikanischen Malers Barnett Newman beitrug. Das riesige, mit 245 x 544 Zentimetern extrem breite Ölgemälde (1966/67) hängt seit den späten 60er Jahren – mit Unterbrechungen – im Stedelijk Museum Amsterdam. Das Bild war 1986 durch einen psychisch kranken Besucher beschädigt wor­den. Der Mann hat die Leinwand mit einem Teppichmesser quer aufgeschlitzt. Über diesen Fall von Kunstzerstörung und die anschließende, skandalös misslungene Re­stau­ration des empfindlichen Bildes durch den amerikanischen Restaurator Daniel Goldreyer war seinerzeit in den Medien viel berichtet worden.

Das Plakatmotiv des Bistums Utrecht bezieht sich durch seine Subscriptio „Who’s afraid of God?“ auf den Titel von Newman und natürlich durch seine Farbgebung mit dem dominanten roten Querformat und schmalen senkrechten Streifen kontrastierender Farbe an den Rändern auf die Komposition. Es bezieht sich darüber hinaus ganz konkret auf das Bild, das als Opfer der Schlitzattacke einer breiten Öffentlichkeit auch jenseits der Kunstwelt bekannt geworden ist. Das Plakat wendet den negativen Gestus des Schlitzens jedoch ins Positive, indem ein senk­rechter Schnitt den horizontalen zur Erscheinung des Kreuzeszeichens ergänzt. Damit ist der Grafikdesignerin Marijke Kamsma ein auch in christologischer Hinsicht eindring­liches Motiv gelungen.

Die Werbekampagne der katholischen Kirche hat seinerzeit in der Kunstwelt in den Niederlanden und darüber hinaus große Empörung hervorgerufen. Man fand das Plakat gleich in mehrfacher Hinsicht skandalös: Zum einen geht es nicht unmittelbar auf das Werk Newmans, sondern gerade auf das durch den Attentäter entstellte Werk zurück. Müsste hier nicht der Schutz gegen Entstellung greifen, den das niederländische Ur­heberrecht gewährt? Und wurde nicht durch die positivierende Aufnahme des Schlitz­motivs auf eine geradezu perfide Weise der kranken und zerstörerischen, kunst­feind­lichen Tat des Messer­attentä­ters im Nachhinein eine angebliche heils­relevante Symbol­kraft zugeschrieben? Vielleicht noch gravierender aber war das Problem, den Juden Newman – der sein Bild aus­drücklich als negative Darstellung des Erhabenen verstanden wissen wollte – nun postum als Werbeträger für die katholische Kirche zu instrumen­talisieren, womit er auf keinen Fall einverstanden gewesen wäre. Sofort nach der Ver­öffentlichung des Plakats reichte die Verwertungs­gesellschaft Stichting Beeldrecht im Namen der Witwe Annalee Newman-Greenhouse eine Klage gegen das Erzbistum ein.

Doch inwiefern kann man sagen, dass das Plakat eine Bearbeitung, eine unfreie Benutzung oder gar eine Umgestaltung des Werks von Barnett Newman darstellt? Wie ist Newmans Bild in dem Plakat von Kamsma „enthalten“? Was macht es dort – und wie wirkt sich diese Inanspruchnahme des Motivs auf das berühmte Vorbild aus? Dem aufmerksamen Publikum wird nicht entgehen, dass es sich bei der Erscheinung des Kreuzes auf dem Plakat um ein Er­eignis rein in der Bildfläche der Grafik handelt, wie sehr es auch immer mit dem Motiv des Durch­stoßens der Bildfläche spielen mag. Es beruht nicht auf der Abbildung einer kreuzweise eingeschnittenen Leinwand, denn die würde keine derart scharfen und stabi­len Ecken bilden, sondern hätte sich nach hinten oder vorne weg gebogen.

Auch die beiden Strei­fen am linken und rechten Rand geben nicht die Streifen wieder, die zu Newmans Bild gehö­ren. Sowohl von der Farbe her nicht – bei Newman ist links ca. 15 Zentimeter ultramarinblau, rechts ca. 2,5 Zentimeter kadmiumgelb zu sehen, auf dem Plakat links lindgrün, rechts himmelblau – wie auch nicht in der Proportion der Streifen zur Gesamtfläche, die ihrerseits – kaum zufällig und auch nicht bloß durch Sorge um den urheberrechtlich gebotenen Abstand zur Vorlage begründet – nicht in leuchtendem Kadmiumrot wie bei Newman gehalten ist, sondern in einem etwas gedeckte­ren Blutrot. In der Klage der Verwertungsgesellschaft war der Unterschied zwischen dem Bild Newmans und dem Plakat Kamsmas darauf reduziert worden, dass das Plakat das Bild Newmans „spiegelverkehrt“ wiedergebe – was jedenfalls dem Augenschein nach nicht zu bestätigen ist.

Wenn die Unterschiede im Einzelnen auch deutlich größer sind, als die Verwertungs­gesellschaft erkennen wollte, ist der Bezug des Plakats auf das beschädigte Bild von Newman doch eindeutig und unbestreitbar. Das Plakat verhält sich parasitär zum kulturellen Prestige des Bildes, und zwar ausdrücklich des verletzten Bildes des Erhabenen, und sucht diesem einen Mehrwert abzugewinnen, um für eine Sache zu werben, für die der Urheber des Bildes kaum hätte werben wollen.

Das Utrechter Gericht erkannte auf unberechtigte Verwendung und verurteilte das Erzbistum, die Plakate zurückzunehmen und insgesamt 13.952,- Gulden Schadenersatz zu leisten. Die Kirche reagierte listig: Sie ließ von der gedruckten Auflage die schmalen andersfarbigen Streifen an den rechten und linken Rändern abschneiden, so dass ein Plakat übrig blieb, das eine monochrom rote Fläche mit Schlitz­kreuz zeigte. Das Plakat, das als Wiedergabe des Bild­motivs von Barnett Newman in Konflikt mit dessen Urheberrechten kommen musste, konnte nun nicht mehr anhand seiner grafischen Gestalt und Farbkomposition als Wiedergabe dieses Motivs angesehen werden. Die bloße rote Fläche – selbst wenn sie durch fotografische und drucktechnische Verfahren auf die Abbildung des größeren Teils von New­mans Bild zurückgehen mochte – war nicht mehr als hinreichend eigentümlicher Teil gerade des Werks von Newman zu identifizieren und deshalb nicht schutzfähig. Sie hätte allenfalls noch als eine Verletzung des Urheberrechts von Lucio Fontana angegriffen werden kön­nen, der mit seinen Schlitzbildern, auch in monochrom roter Leinwand, unter dem Titel Concetto Spaziale berühmt geworden war. Fontanas Erben jedoch sahen offenbar keinen Anlass zur Klage gegen die katholische Kirche. In der Berufung erwirkte das Erzbistum eine Klageabweisung (Hof Amsterdam 6 augustus 1998, rolnummer 474/98, IER 1998/47).

Nach deutschem Urheberrecht wäre das Kriterium, das zur Entscheidung über das Vor­liegen einer „freien Benutzung“ heranzuziehen wäre, die Frage, ob die „ übernommenen Eigen­heiten“ der benutzten Vorlage „in dem danach geschaffenen Werk verblassen“. Das muss wohl – nach Lage der Dinge – verneint werden. Andererseits ist das Plakat durchaus eigenständig in seiner Bilderfindung. Sein zentrales Motiv, das Kreuz, ist zwar alles andere als originell. Aber es ist der zentralen Bildidee Newmans diametral entgegengesetzt, die Mitte des Bildes leer zu lassen und den Betrachter mit der Erfahrung einer Haltlosigkeit angesichts der unabsehbar großen Fläche leuchtend roter und doch unnahbarer Farbe zu konfrontieren. In einem freilich ganz anders gelagerten Fall ist der Bundesgerichtshof am 20. März 2003 zu dem Schluss gekommen, dass eine „antithematische Behandlung“ des Übernommenen in dem es aufnehmenden Werk geeignet sein kann, einen „deutlichen (inneren) Abstand“ zu dem benutzten Werk zu markieren, so dass eine „freie Benutzung“ gegeben sein kann, die nach § 24 (1) UrhG auch ohne Zustimmung der Inhaber des Urheberrechts an der benutzten Vorlage zulässig ist („Gies-Adler“; BGH GRUR 2003, 956, 958).


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