25. Juli 2007
Die
Künstlerinitiative East-Side-Gallery engagiert sich seit über zehn Jahren für die Rettung der Mauerkunst. Ihr Ziel ist es, die seit 1989 geschaffenen Bilder auf der Ostseite der Berliner Mauer zwischen Oberbaumbrücke und Ostbahnhof zu restaurieren. Ein Etappenerfolg gelang im Jahr 2000: Das Deutsche Lackinstitut übernahm aus Anlass seines 100-jährigen Bestehens die Sanierung von 300 Metern Mauer und organisierte die Rekonstruktion der Bilder. Für die verbleibenden 1000 Meter ist man noch auf der Suche nach Sponsoren und Förderern.
Kani Alavi ist der Vorsitzende der „Künstlerinitiative East-Side-Gallery“. Er selbst hat 1995 drei zusammenhängende Elemente der Mauer bemalt, die fast vier Jahre lang die Gerichte beschäftigten. Am 24. Mai 2007 hat das Verfahren durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs endlich seinen Abschluss gefunden (Az.: I ZR 42/04) – wenn auch nicht zu Alavis Gunsten.
Das Mauersegment, das Alavi mit seinem Werk Ost-West-Dialog bemalte, stand auf einem Grundstück am Leipziger Platz. Das Land Berlin – Eigentümer des Grundstücks – schenkte das Segment samt Graffito im Juli 2001 bei einem Festakt auf dem Leipziger Platz dem Deutschen Bundestag, dessen Präsident es der UNO weiter vermachte. Als damaliger Generalsekretär der UNO nahm Kofi Annan das Präsent in Berlin symbolisch entgegen, übergeben wurde es jedoch erst ein Jahr später im April 2002 in New York. Dort steht das Mauerstück nun im Park der Vereinten Nationen, wo eine kleine Tafel über die Geschichte der Berliner Mauer unterrichtet sowie darüber, dass das Graffito von Kani Alavi stammt.
Alavi verklagte die Bundesrepublik Deutschland auf Schadenersatz, weil er sich durch die Dislokation in seinem Urheberrecht verletzt sah. Er berief sich darauf, dass er der Verbreitung seines Mauerbildes niemals zugestimmt habe und verlangte mindestens 170.000,- Euro Entschädigung. Außerdem war er der Ansicht, die 55 x 55 cm große Tafel, die ihn als Künstler der Mauerbemalung benennt, werde seinem Anspruch auf Urheberbenennung nicht gerecht. Die Gerichte folgten seiner Argumentation jedoch nicht und wiesen die Klage des Mauerkünstlers nun auch in höchster Instanz ab.
Die rechtlichen Fragen
Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass ein Urheber darüber entscheiden kann, ob und in welcher Form sein Werk der Öffentlichkeit „angeboten oder in den Verkehr gebracht“ wird. Dieses so genannte „Verbreitungsrecht des Urhebers“ bezieht sich auf alle Handlungen, durch die ein Werk an den Markt gebracht und einem Dritten der Besitz daran angeboten wird, sofern die Weitergabe nicht rein privat bleibt. Das Verbreitungsrecht besteht allerdings nur bis zum ersten Eigentumswechsel: Hat der Urheber das Werk einmal aus seiner Kontrolle entlassen, kann er danach keine Ansprüche auf die Weiterverbreitung stützen – man spricht dann von der „Erschöpfung“ des Verbreitungsrechts.
In Bezug auf Alavis Malerei setzte der Bundesgerichtshof seine Argumentation allerdings noch viel früher an: Er führte aus, dass dieses Bild – rein rechtlich gesehen – in Deutschland niemals öffentlich angeboten wurde. Die Schenkungen vom Land Berlin an den Deutschen Bundestag und von diesem an die UNO seien im Juli 2001 rein symbolisch vollzogen worden – und das bloße Zur-Schau-Stellen des Mauerstücks beim Festakt am Leipziger Platz sei keine „Weiterverbreitung“. Als das Segment später tatsächlich auch materiell an den Bundestag übergeben wurde, habe es den öffentlichen Verkehr ebenfalls nicht erreicht, da das Staatsgeschenk ja im Besitz der öffentlichen Hand verblieb.
Zu weitergehenden Ansprüchen musste sich das Gericht nicht äußern, wie etwa zur der Frage, ob Alavis Rechte möglicherweise durch die Aufstellung des Mauerstücks im Park der Vereinten Nationen in New York verletzt wurden. Auf im Ausland bestehende Nutzungsrechte hatte sich Alavi in seiner Klageschrift nicht berufen und deutsche Zivilgerichte beschränken sich stets strikt auf das, was ihnen die Parteien vortragen. Niemals entscheiden sie dagegen über Ansprüche, die ein Kläger nicht geltend macht, weil ihnen dazu nach dem Grundsatz„ne ultra petitur“ schlicht die Befugnis fehlt. Alavi hätte seine Klage also dezidiert darauf stützen müssen, dass sein Werk sowohl im In- als auch im Ausland urheberrechtlichen Schutz genießt – eine hochabstrakte Differenzierung, die selbst Juristen nicht unmittelbar einleuchtet.
Das „Namensnennungsrecht“ des Künstlers erachtete der Bundesgerichtshof ebenfalls nicht als verletzt. Auch hier urteilte das höchste deutsche Gericht nur über den in Deutschland spielenden Teil des Sachverhalts, also den Festakt im Jahr 2001. Normalerweise kann jeder Urheber verlangen, bei der Zurschaustellung seiner Arbeiten als deren Autor benannt zu werden – was bei Kunstwerken typischerweise durch Signierung geschieht. Die Richter hoben darauf ab, dass Alavi sein Bild auf dem Mauerstück aus dem Eigentum des Landes Berlin gerade nicht signiert und daher auch nicht zu erkennen gegeben hatte, bei dem Festakt namentlich genannt zu werden. Eine sehr formalistische Argumentation, zumal dem Kläger zuzugestehen war, dass Signaturen bei Graffiti generell eher ungewöhnlich sind. Dennoch macht der Gedanke in der Logik des Urteils Sinn, weil die Richter ja bereits dem Festakt selbst jede urheberrechtliche Relevanz abgesprochen hatten: Ist das Zur-Schau-Stellen selbst keine „Nutzung“ im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, so wird auch kein Nennungsanspruch ausgelöst.
Warum hatte Alavi geklagt?
Der Bundesgerichtshof befasste sich nicht zum ersten Mal mit der Veräußerung bemalter Mauerstücke. 1995 hatte er – genau andersherum – entschieden, dass Künstler angemessen am Erlös zu beteiligen sind, wenn von ihnen bemalte Mauerstücke verkauft werden (Az.: I ZR 68/93). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hatte sich wohl auch Alavi ein nachträgliches Honorar erhofft.
Beiden Urteilen liegen Fälle so genannter „aufgedränger Kunst“ zugrunde, das heißt Kunst, die ohne oder gegen den Willen des Eigentümers auf fremdem Sacheigentum angebracht wird. Eine verblüffende und für den Nichtjuristen oft verstörende Konsequenz solcher Zwangsbeglückung ist, dass der Sacheigentümer das Kunstwerk zwar jederzeit zerstören, es allerdings nicht ohne weiteres verändern darf. Unter Umständen muss er den Urheber sogar am Erlös eines späteren Verkaufs des Gegenstands beteiligen, wenn der durch das Kunstwerk eine Wertsteigerung erfahren hat. Dies gilt jedoch nur, sofern der Künstler darauf nicht schon bei der Bemalung spekulieren konnte.
Hier liegt der entscheidende Unterschied zwischen den beiden Mauerkunst-Urteilen. Die in der ersten Entscheidung des Bundesgerichtshofs betroffenen Segmente der Berliner Mauer waren zu DDR-Zeiten bemalt worden, also zu einer Zeit, als die Berliner Mauer im sozialistischen Volkseigentum stand und niemand damit rechnete, dass sie jemals zum wirtschaftlich verwertbaren Kunsthandelsobjekt werden würde. Erst die Auflösung der Mauer in Einzelteile nach der Wiedervereinigung machte aus den Mauer-Bildern selbständige, verkehrsfähige Wirtschaftsgüter. Kani Alavi hatte hingegen die innere Mauerseite bemalt und dies Jahre nach dem Mauerfall. Zu diesem Zeitpunkt war bereits bekannt, dass die Mauer aufgrund von Bauplanungen beseitigt werden würde und die Mauerkünstler wussten außerdem, dass Mauerstücke – bemalt oder unbemalt – verkehrsfähig sind.