2. Februar 2007
Dass ausgerechnet Joseph Goebbels zuletzt lachen solle, könne er sich kaum vorstellen, meinte im Juni 2006
Gary Osen, der Anwalt von
Peter Sachs. Der nationalsozialistische Propagandaminister hatte die Plakatsammlung des 1974 verstorbenen
Hans Sachs, die 1938 von der Gestapo beschlagnahmt worden war, einst zum Anlass einer Ausstellung über Kunst und Kommerz nehmen wollen. Seit 1990 befinden sich Teile davon im Besitz des
Deutschen Historischen Museums zu Berlin, und letzte Woche empfahl die so genannte „Limbach-Kommission“, sie dort auch zu belassen. Peter Sachs, der in Sarasota/USA lebende Sohn des Plakatsammlers, hatte im letzten Jahr Restitutionsansprüche geltend gemacht. Die Bezeichnung dieses Ergebnisses als postumen Triumph des Propagandaministers ist hoffentlich weniger die ernst gemeinte Analyse eines Sachverhalts als strategische Rhetorik. Sie wirft ein fahles Licht auf die psychologische Klaviatur, mit der der amerikanische Interessenvertreter operiert.
Im Fall Sachs nahm die Kommission ihre Mediatorenrolle nun zum zweiten Mal wahr, seit sie im Juli 2003 zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammentrat. Ihre erste Stellungnahme gab sie vor zwei Jahren ab, als die Erben des Ehepaars Clara und Julius Freund Ansprüche auf drei Gemälde von Karl Blechen und ein Aquarell von Anselm Feuerbach geltend machten und das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Herausgabe verweigerte . Das Ehepaar Freund war, nachdem die Sammlung zum Schutz vor den Nationalsozialisten schon Ende 1933 in die sichere Schweiz gebracht worden war, selbst erst 1939 nach London emigriert. Aus wirtschaftlichen Gründen sah sich die verwitwete Clara Freund 1941 gezwungen, die Gemälde bei der Galerie Fischer in Luzern versteigern zu lassen, wo Hans Posse, der Sonderbeauftragte für den Aufbau des so genannten „Führermuseums“ Adolf Hitlers in Linz, sie 1942 erwarb. Nach Kriegsende wurden die Gemälde von den Alliierten, die sie zunächst nicht zuordnen konnten, sichergestellt und als Leihgaben des Bundes an deutsche Museen gegeben. Damals sprach sich die Limbach-Kommission für die Rückgabe der beanspruchten Werke aus, die sich laut Auskunft der Koordinierungsstelle momentan noch in der Abwicklung befindet.
In ihrer zweiten Empfehlung nun gelangt die Kommission zum gegenteiligen Ergebnis, weil aus verschiedenen Dokumenten hervorgeht, dass der Kunstsammler Sachs seine materiellen Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland durch einen gerichtlichen Vergleich von 1961 als ausgeglichen betrachtete. Hans Sachs hatte damals 225.000,- DM als finanzielle Entschädigung erhalten. Zugleich erwartet die Kommission allerdings, dass das Deutsche Historische Museum seiner ideellen Verantwortung in vollem Umfang gerecht wird, indem es die Leistung des Sammlers durch Katalogisierung, Pflege und Ausstellung der Kunstwerke angemessen würdigt. Angesichts der ausführlichen Entscheidungsbegründung, in der das unabhängige Beratungsgremium die dem Konflikt zugrunde liegenden Fakten umfassend darlegt und überzeugend würdigt, spülen die nur langsam verebbenden Wellen des Kirchner-Skandals sofort wieder die Frage hoch, warum man in dessen Fall eine Konsultation der Kommission versäumt hatte.
Hinzuweisen ist dabei allerdings auf die durchaus bestehenden Unterschiede zum vorliegenden Fall. Zunächst nimmt Sachs eine andere Körperschaft, nämlich den Bund, als Träger des DHM in Anspruch, während sich das Restitutionsverlangen im Kirchner-Fall an das Land Berlin richtete. Juristisch ist dies insofern von Interesse, als eine Verwaltungspraxis in der Regel nur dieselbe Behörde bindet. Freilich richtet sich die „Grundsatzerklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“ vom Dezember 1999 sowie die „Handreichung“ zu ihrer Umsetzung vom Februar 2001 gleichermaßen an beide Körperschaften. Ein weiterer Unterschied liegt in der Art und Weise des Vermögensverlustes: Hans Sachs verlor seine Sammlung unbestritten infolge staatlicher Beschlagnahmung durch die Gestapo 1938. Dagegen hatte Tekla Hess die Berliner Straßenszene durch ein Rechtsgeschäft unter Privatleuten veräußert – unklar war lediglich, ob dieses von staatlicher Seite erzwungen worden war.
An Hans Sachs waren 1961 bereits Zahlungen in Höhe von 225.000,- DM geflossen. Die Argumentation des Anwalts Osen, Deutschland habe sich unabhängig von etwaig erfolgten Entschädigungszahlungen zur Rückgabe von entzogenem Eigentum verpflichtet, steht eindeutig im Widerspruch zur so genannten „Handreichung“. Denn diese sieht für Fälle, in denen der materielle Verlust bereits finanziell kompensiert wurde, eine Restitution nur gegen Rückforderung der früher gewährten Leistungen vor. Da Peter Sachs eigener Aussage zufolge nicht vorhat, die Sammlung im Falle einer Rückerstattung zu verkaufen, sondern stattdessen einen Teil davon in seinem Privathaus präsentieren und den Rest an Museen ausleihen möchte, müsste er diesen Betrag zunächst aufbringen. Auch hier liegt ein Unterschied zum Kirchner-Fall, wo die Anspruchssteller wohl von vornherein eine Weiterveräußerung beabsichtigt hatten.
Die Empfehlung der Kommission entfaltet keine rechtliche Bindung – es steht den Parteien frei, der Empfehlung zu folgen oder ihren Standpunkt weiter zu vertreten. Für Gary Osen scheint der Fall jedenfalls noch nicht ganz abgeschlossen; er prüft derzeit, ob er weitere rechtliche Schritte einleiten wird.