Immunität für Kunstwerke

Diplomat Kunst

Anna Blume Huttenlauch
28. März 2007
In Deutschland wird die Merowinger-Ausstellung, die derzeit im Moskauer Puschkin-Museum gezeigt wird, nicht zu sehen sein. Da die Bundesrepublik selbst Eigentumsansprüche auf den 1945 völkerrechtswidrig aus Berlin entwendeten Merowinger-Schatz erhebt, konnte die Regierung der Ausstellung kein freies Geleit zusagen; die Exponate könnten hierzulande sofort als deutsches Eigentum beschlagnahmt werden. Während die Duma die Beute 1998 per Gesetz zu russischem Staatseigentum erklärte, steht die Bundesregierung nach wie vor auf ihrem Standpunkt, wonach ihr Abtransport durch die „Trophäenkommission“ der Roten Armee aus dem Flakturm Zoo gegen die Haager Landkriegsordnung verstieß und Deutschland einen Rückführungsanspruch hat.

Irina Antonowa, die Direktorin des Puschkin-Museums, hat mit der Beschlagnahmung von Leihgaben aus ihrem Bestand im Ausland bereits Erfahrung. 2005 konfiszierte der Schweizer Zoll 54 Gemälde, die nach dem Ende der Ausstellung „La peinture francaise“ in der Fondation Gianadda im schweizerischen Martigny die Rückreise nach Moskau antreten sollten. Veranlasst hatte dies ein Genfer Geschäftsmann, der seit Jahren mit Russland in Rechtsstreitigkeiten um die Bezahlung von Lebensmittellieferungen verwickelt war und die Gemälde nun als Sicherheiten pfänden lassen wollte. Er drang jedoch mit seinem Begehren letztlich nicht durch, denn auf Anordnung des Schweizer Bundesrats wurden die beschlagnahmten Werke schließlich zum Rücktransport freigegeben.

In der Geschichte des internationalen Kunstleihverkehrs gab es Konfiszierungen reisender Leihgaben schon häufiger: Egon SchielesPorträt Wally etwa ist bis heute nicht in die Sammlung Leopold nach Wien zurückgekehrt, seit es im Oktober 1997 an das New Yorker Museum of Modern Art ausgeliehen und dort im Januar 1998 sequestriert wurde. Nach drei Monaten als Leihgabe in der Ausstellung „Egon Schiele: The Leopold Collection, Vienna“ schalteten sich die in den USA ansässigen Erben der früheren Eigentümerin Lea Bondi ein und deklarierten sich als rechtmäßige Eigentümer des Bildes – mit der Begründung, dass Bondi dieses 1937 vor ihrer Flucht nach London nicht freiwillig, sondern unter nationalsozialistischem Druck aufgegeben habe.

Namhaft ist auch der Fall Prinz Adam II von Liechtenstein, der jahrelang um ein Gemälde von Pieter van Laer kämpfte, das seit 1767 Teil der Fürstlich Liechtensteinschen Kunstsammlung gewesen war, jedoch 1946 von der Tschechoslowakischen Republik aufgrund eines Benes-Dekrets konfisziert wurde. Als es 1991 als Leihgabe ans Wallraf-Richartz-Museum in Köln ging, veranlasste der Prinz die Sequestration des Gemäldes und suchte gerichtlichen Rechtsschutz bis zum Bundesgerichtshof. Dieser blieb ihm allerdings verwehrt, weil sich die deutschen Gerichte nicht gehalten sahen, Einzelbestimmungen des Benes-Dekrets zu interpretieren und sich auf diese Weise politisch einzumischen.

Erst aus jüngerer Zeit stammt die Idee, Kunstwerken gewissermaßen Diplomatenstatus zu verleihen, indem man ihnen Immunität vor staatlichem Zugriff gewährt. In Deutschland wurde diese Möglichkeit 1998 mit Einführung des § 20 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (Kulturgutschutzgesetz) geschaffen. In der Schweiz und in Österreich traten ähnliche Regelungen 2005 in Kraft, in Großbritannien befindet man sich noch im Gesetzgebungsprozess. Bereits von 1965 stammt der amerikanische „Immunity from Judicial Seizure Act“ von 1994 das entsprechende französische Gesetz.

Die internationale Gesetzgebungswelle reagierte auf die angesprochenen Präzedenzfälle, um die Verleihbereitschaft von Museen aufrechtzuerhalten. Der konkrete Auslöser der deutschen Regelung etwa waren Verhandlungen mit dem Taiwaner Nationalen Palastmuseum in Taipeh, das eine Zusicherung freien Geleits für die Werke der Kunstsammlung der chinesischen Kaiser gefordert und zur Bedingung der Ausstellung „Schätze der Himmelssöhne“ gemacht hatte. Heute, nur zehn Jahre später, ist es – jedenfalls für die Leihgeber großer Ausstellungen – international gängige Praxis geworden, sich vorab „safe conduct“, „sauf conduit“ oder freies Geleit zusichern zu lassen.

Die Terminologie kommt ursprünglich aus dem Völkerrecht: Seit Jahrtausenden werden durch solche Zusicherungen Reisende, besonders Diplomaten, gegen den Zugriff staatlicher Gewalt oder sonstiger Angriffe beim Passieren fremden oder feindlichen Gebiets geschützt. Da für den Kunst-Leihgeber essentiell ist, wie er staatlichen Zugriff auf seine entsendeten Leihgaben im Ausland verhindern und sicherstellen kann, dass diese nach Ablauf der Leihfrist tatsächlich zu ihm zurückkehren, sehen sich beispielsweise britische Museen gegenwärtig in Verhandlungen um große Ausstellungsprojekte deutlich im Nachteil gegenüber ausländischen Konkurrenz-Institutionen. Denn nach Paris, Berlin oder New York, wo rechtsverbindliche Rückgabegarantien ausgestellt werden, werden Exponate sehr viel bereitwilliger gegeben.

In Deutschland erteilt die Rückgabegarantie der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM), wenn die Leihnehmerin eine Bundesinstitution ist. Für Ausstellungshäuser in Landes- oder Kommunal-Trägerschaft sind die jeweiligen Kultusministerien der Länder zuständig, die zudem das Einvernehmen mit dem BKM herstellen müssen. Die rechtsverbindliche Zusage muss schriftlich und vor der Einfuhr der Werke erteilt werden. Sie bewirkt, dass bis zur Rückführung an den Verleiher weder Herausgabeklagen noch Vollstreckungsmaßnahmen wie Pfändungen oder Beschlagnahmen in Deutschland zulässig sind. Dieser Rechtschutz geht sehr weit, besonders wenn man vergleichbare Regelungen anderer Länder betrachtet: Belgien oder Frankreich etwa garantieren als Folge lediglich Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen; gerichtliche Klagen im Inland sind dagegen weiterhin zulässig. Hinter solcher Zurückhaltung steht nicht zuletzt Art. 6 § 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der jedem das Recht gewährt, dass über seine zivilrechtlichen Ansprüche grundsätzlich in einem fairen gerichtlichen Verfahren entschieden wird. Nationale Regelungen, die dieses Recht aber beschneiden, indem sie Herausgabeklagen von Dritten von vornherein ausschließen, sind nicht unproblematisch.

Andere Gesetze wiederum gehen in einem anderen Aspekt weiter als das deutsche und gewähren freies Geleit sogar, ohne dass es zuvor beantragt werden muss. Hingegen bewirkt das deutsche Antragsverfahren, dass die zuständige Behörde Anfragen auch ablehnen kann. Insbesondere, wenn die Provenienzen einzelner Werke lückenhaft sind und Anhaltspunkte für einen Zwangsverkauf oder eine rechtswidrige Enteignung in den 1930er Jahren vorliegen oder wenn sogar eine Suchmeldung beim Art Loss Register besteht, wird keine Zusage erteilt. Eine Zwischenlösung fand das Schweizer Modell: Jeder Antrag beim Kulturamt wird zunächst mit genauer Beschreibung der betroffenen Werke im Bundesblatt veröffentlicht. Die Rückgabegarantie wird erst erteilt, wenn innerhalb von 30 Tagen kein Widerspruch eingegangen ist, die Einfuhr in die Schweiz nicht rechtswidrig ist und auch der Leihvertrag die Rückkehr ins Herkunftsland festschreibt.

Es ist zu begrüßen, dass immer mehr Länder die gesetzlichen Grundlagen für staatliche Rückgabegarantien schaffen, um den internationalen Kunst-Leihverkehr zu fördern. Die Ausgestaltungen dieser Regelungen im Detail weisen allerdings zahlreiche Unterschiede auf, hinsichtlich derer noch Diskussionsbedarf besteht. Denn die Angleichung bestimmter Abwicklungsmodalitäten in der Zukunft könnte einer regen Verleihpraxis zugute kommen.


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