3. Juli 2007
Niklas Maak von der FAZ wusste es schon vor der Eröffnung der documenta 12: Über
Peter FriedlsWerk
The Zoo Story würde heftig gestritten werden. Während Maak sich primär auf die Frage bezog, ob die aus der palästinensischen Westbank ins scheinbar friedliche Kassel transportierte, Giraffe eine für den Kunstdiskurs relevante Geschichte erzählt, hat sich seine Prophezeiung nun in noch weiterem Sinne bewahrheitet. Das Landgericht Kassel hatte am vergangenen Freitag über einen Antrag der Künstlerin
Ayse Erkmen zu entscheiden, die per Eilverfügung ein gerichtliches Ausstellungsverbot für den ausgestopften Giraffenbullen namens „Brownie“ erwirken wollte. Das Gericht hat den Antrag abgelehnt. Das Steppentier mit dem wabengemusterten Fell darf weiterhin in der documenta-Halle performieren – und Peter Friedl kann aufatmen.
Der Streit hat erneut die Frage aufgeworfen, ob und in welchem Umfang das Urheberrecht instrumentalisiert werden kann, um in die Freiheit künstlerischer Verwertungsprozesse einzugreifen (vgl. Hirschhorn-Klage, Huttenlauch auf artnet, 8. Mai 2007). Erkmen berief sich zur Begründung ihres Antrags auf ihr urheberrechtliches Veröffentlichungsrecht aus § 12 UrhG. Außergewöhnlich ist der Fall, weil er einmal nicht nach den Ausnahmebedingungen fragt, unter denen urheberrechtlich geschütztes Ausgangsmaterial ausnahmsweise von anderen Künstlern verwendet werden kann, sondern weil er stattdessen die Grenzen des urheberrechtlichen Werkbegriffs selbst auslotet: Wo beginnt der urheberrechtliche Schutz eines Kunstwerks?
Zunächst zum Sachverhalt: „Brownie“ lebte als Giraffe im einzigen Zoo der Westbank. Bei einem Bombenangriff der israelischen Armee im Frühjahr 2003 kam er zusammen mit anderen Tieren zu Tode. Als die israelische Armee während der Zweiten Intifada die Stadt Qalqilyah beschoss, geriet „Brownie“ in Panik, stieß mit dem Kopf gegen einen Mast und stürzte letal. Der Tierarzt des Zoos stopfte die verendeten Tiere dilettantisch aus und präparierte sie für ein „Museum“ neben dem Zoo, wo das Publikum seine dauerhaft erstarrten Lieblinge weiterhin besuchen konnte.
Als diese Nachricht seinerzeit durch die Presse ging, fasste der österreichische Künstler Peter Friedl den Plan, „Brownie“ als Mahnmal nach Europa zu holen. Nachdem er sein Vorhaben als Projekt erstmals bei der Ausstellung „Liminal Spaces“ in der Galerie für zeitgenössische Kunst Leipzig vorgestellt hatte, gelang es ihm 2006, die Giraffe von der palästinensischen Zoo-Direktion als Leihgabe zu bekommen. Friedl brachte „Brownie“ nach Kassel, wo er unter dem Titel The Zoo-Story (2007) in der documenta-Halle steht.
Die Künstlerin Ayse Erkmen behauptete nun von sich, sie selbst habe eine ähnliche Absicht schon 2004 entwickelt. Damals habe sie mit dem naturhistorischen Museum in Birmingham Kontakt aufgenommen und angefragt, ob präparierte Tiere aus Qalqilyah dort ausgestellt werden könnten. Ihr Vorhaben sei schließlich an politischen und organisatorischen Schwierigkeiten gescheitert. Da sie jedoch die „Mutter der Idee” sei, sah sich Erkmen durch Friedls Werk The Zoo Story (2007) in ihren Rechten verletzt. Die Gegenseite, die documenta und Museum Fridericianum Veranstaltungs-GmbH, berief sich darauf, dass Friedl von Erkmens Idee nichts gewusst habe; zudem sei das Urheberrecht auf den gegebenen Fall gar nicht anwendbar.
Tatsächlich stellt sich die Frage, wie Friedl von Erkmens Idee überhaupt hätte erfahren können, hatte diese ihren Einfall doch allenfalls gegenüber dem Birminghamer Museumsdirektor in ihrer Privatkorrespondenz artikuliert. Für die gerichtliche Entscheidung blieb dieser Aspekt jedoch letztlich bedeutungslos. Die juristische Kernfrage lag allein darin, ob die bloße Idee, die ausgestopfte Giraffe aus der Westbank in einen Ausstellungsraum nach Europa zu überführen, überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießt. Das Gericht verneinte dies – wenig überraschend – und folgte damit der Argumentation der Antragsgegnerin; denn, so der Berliner Anwalt Peter Raue in seiner Verteidigungsschrift, es sei ein „heiliger Grundsatz“ des Urheberrechts, dass Ideen nicht urheberrechtlich schützbar sind.
In der Entscheidung liegt eine doppelte Absage an Erkmens Versuch, der Arbeit The Zoo Story(2007) juristisch beizukommen: Zum einen ist ihr eigenes künstlerisches Konzept nie über das reine Ideen-Stadium hinausgekommen. Zum andern hätte sie, selbst wenn ihre Idee realisiert worden wäre, keine juristische Handhabe. Der Richter vom Kasseler Landgericht veranschaulichte dies folgendermaßen: Urheberrechtlich wäre es nicht einmal zu beanstanden, wenn morgen ein weiterer Künstler „Brownies“ Giraffenpartnerin „Ruthie“ in einem Museum ausstellte. Ein solches Projekt wäre zwar weder originell noch streitbar, sondern langweilig und epigonal – juristisch angreifen ließe es sich jedoch nicht.
Aus urheberrechtlicher Sicht ist der springende Punkt, dass die Giraffe ein Readymade ist – ein vorgefundenes Objekt, das in den Kunstkontext versetzt wird, um dort den Fokus auf eine bestimmte Fragestellung zu lenken. Die künstlerische Aussage entsteht auf rein konzeptueller Ebene, nämlich durch den Ortstransfer und die Rekontextualisierung. Dagegen findet ein schöpferischer Eingriff in die gegenständliche Substanz des Ausstellungsobjekts nicht statt. Da das Urheberrecht aber nur „persönliche geistige Schöpfungen“ als Werke schützt – sich also der „Werkbegriff“ nach anderen Kriterien bestimmt als im Kunstkontext –, ist nicht jedes Kunstwerk zwangsläufig ein Werk im urheberrechtlichen Sinn. Diese Diskrepanz wird besonders bei solchen Kunstwerken augenscheinlich, die keine individuelle künstlerische Gestaltung durch die Hand ihres Autors erfahren: Der kitschigste Schlüsselanhänger kann Urheberrechtsschutz genießen, während dieser der monochromen Malerei oder einer konzeptuellen Arbeit versagt bleibt.
Für die juristische Auseinandersetzung blieb es daher auch völlig unerheblich, welche Fragen „Brownie“ in einem europäischen Museumskontext letztlich stellt – der Assoziationsbogen lässt sich hier bis zu Julius Caesar spannen, der 46 v. Chr. die erste Giraffe nach Europa brachte, oder zur „Girafe du Roi“ Zarafa – dem Geschenk des ägyptischen Vizekönigs Mohamed Ali an Charles X 1826 (vgl. dazu Werner Spies, FAZ vom 8.6.2007). Unerörtert blieb in Kassel auch, ob es für die inhaltliche Aussagekraft einen Unterschied macht, den ausgestopften „Brownie“ in ein naturhistorisches Museum stellen zu wollen oder in eine Ausstellung für zeitgenössische Kunst. Das Urteil des Landgerichts trifft folgerichtig keinerlei Aussage zum künstlerischen Wert von Erkmens oder Friedls jeweiligen Ideen. Entscheidend ist allein, dass der künstlerische Eingriff sich beim Transport einer Giraffe aus Palästina in einen europäischen Kunstraum auf rein konzeptueller Ebene abspielt und sich am materiellen Bestand selbst nicht sichtbar manifestiert. Es liegt nicht beim Richter, sich zum Kunstkritiker zu erheben, indem er sich zur künstlerischen Relevanz einer Arbeit äußert. Dieser Diskussion können sich stattdessen die Feuilletons in den verbleibenden 82 Tagen der documenta ausgiebig widmen.