Gerichte in den USA gegen Restitution

Tahitische Strassenszene

Anna Blume Huttenlauch
16. Juli 2007
Im Rahmen der Diskussion um die deutsche Restitutionspraxis enteigneter Kunstwerke und den Überarbeitungsbedarf der so genannten „Handreichung“ hat man mehrfach über die Einführung von Fristen nachgedacht. Jedoch signalisierte Kulturstaatsminister Bernd Neumann schon frühzeitig, dass generelle Ausschlussfristen so lange nicht zur Diskussion stehen, als die Provenienzrecherche in Deutschland noch Defizite aufweist. Dem Postulat der Washingtoner Erklärung, für jeden Einzelfall eine faire und gerechte Lösung zu finden, würde es wohl auch keinesfalls gerecht, absolute Zeitgrenzen festzulegen, jenseits derer dann jegliche Ansprüche ausgeschlossen wären.

Der Generaldirektor der Staatlichen Museen zu Dresden, Martin Roth, sagte daher, den Deutschen verbiete es sich schlechterdings, von sich aus über Fristen für die Wiedergutmachung zu reden. Und auch Klaus-Dieter Lehmann, Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, stellte seine grundsätzliche Befürwortung von Ausschlussfristen stets unter die Prämisse, dass zuvor eine umfassende Provenienzforschung bei den Museen notwendig sei. Wie viel Bedarf hier noch besteht und wie beklagenswert es um die praktischen Voraussetzungen einer angemessenen Provenienzrecherche in den Museen bestellt ist, hat Ute Haug, Provenienzforscherin an der Hamburger Kunsthalle, bei der Tagung des Moses Mendelssohn Zentrums in Potsdam zu „Raubkunst und Restitution im deutschsprachigen Raum” im April 2007 beispielhaft dargestellt.

Wiederholt wurde auch über die Frage nachgedacht, ob möglicherweise bei Rückgabeforderungen solcher Kunstwerke, deren Aufenthaltsort in öffentlichen Museen seit Jahren bekannt ist, andere Maßstäbe anzulegen seien, als bei denen, die erst neuerdings überraschend aus Archiven auftauchen. Bernd Schultz, Geschäftsführer des Berliner Auktionshauses Villa Grisebach, hat in diesem Zusammenhang die Meinung vertreten, es gebe „bei den bedeutenden Kunstwerken, die zur Identität unserer Kultur gehören, keine ungelösten, keine unklaren Fälle.”

Auch in der 5. Sitzung des Sonderausschusses Restitution im Berliner Abgeordnetenhaus am 15. Juni 2007 kam dieser Aspekt erneut zur Sprache. Robbin Juhnke (CDU) lenkte die Anhörung wiederholt auf die bereits in den früheren Sitzungen des Sonderausschusses aufgeworfene Frage zurück: Inwiefern muss bei der Entscheidung, ob die Voraussetzungen eines Restitutionsanspruchs nach dem Prüfraster der „Handreichung“ erfüllt sind, berücksichtigt werden, ob der Aufenthaltsort des betroffenen Kunstwerks schon seit langem bekannt war? Lutz von Pufendorf, Vorsitzender des Freundeskreises des Brücke-Museums, hatte bei seiner Anhörung in der 2. Ausschusssitzung im April den Aspekt der „Identifiziertheit“ eines Kunstwerks als wesentlichen Grund herausgestellt, der generell gegen seine Restitution spreche. Denn – so von Pufendorf – umgekehrt bezeichne die Washingtoner Erklärung selbst gerade die „Nichtidentifiziertheit“ als eine der notwendigen Rückgabevoraussetzungen.

Zwei Gerichtsurteile aus den USA

Ein Blick in die USA zeigt, dass zwei Gerichte diese Frage im Ergebnis jüngst ähnlich rigoros beantwortet haben (vgl. Toledo Museum of Art v. Claude George Ullin, N.D. Ohio, 28. Dezember 2006; The Detroit Institute of Arts v. Ullin, E.D.Mich, 31. März 2007). Restitutionsansprüche gegen das Toledo Museum of Art und gegen das Detroit Institute of Art wurden mit der Begründung abgelehnt, dass der Aufenthaltsort der Werke den Anspruchstellern seit langem bekannt gewesen sei. Geklagt hatten ungewöhnlicherweise nicht die Anspruchsberechtigten, sondern die Museen selbst: Nach ersten Verhandlungen mit den Erben der Kunstsammlerwitwe Martha Nathan, die zwei Werke aus der ehemaligen Sammlung Hugo Nathan beanspruchten, wollten sich das Toledo Museum of Art und das Detroit Institute of Arts mit einer gerichtlichen Feststellung vorsorglich gegen das bevorstehende Herausgabeverlangen absichern.

Kurioserweise stand ein weiteres Mal eine Straßenszene im Zentrum des Disputs mit dem Toledo Museum of Art – diesmal allerdings Paul GauguinsStraßenszene in Tahiti von 1891. Das Detroit Institute of Arts wollte sich des rechtmäßigen Besitzes an Vincent van Goghs Gemälde Die Grabenden (1889) versichern. Die Bilder hatten zwischen 1922 und 1938 Martha Nathan gehört, der Witwe des Kunstsammlers Hugo Nathan. Martha Nathan floh 1937 – unter der offiziellen Bescheinigung, sämtliche Fluchtsteuern bezahlt zu haben – aus Deutschland nach Paris. Als sie 1938 nach Frankfurt zurückkehrte, um ihren Hausstand aufzulösen, zwangen die Nationalsozialisten sie, sechs ihrer Gemälde dem Frankfurter Städel zu übergeben – darunter befanden sich indes weder der Gauguin noch der van Gogh. Beide Bilder hatte Martha Nathan nämlich bereits 1930 nach Basel, bringen können, wo sie sie dann im Jahr 1938 an die mit ihr befreundeten, ebenfalls jüdischen Kunsthändler Justin Thannhauser, George Wildenstein und Alexander Ball verkaufte. Nur wenige Monate später veräußerte Wildenstein & Co. Gauguins Straßenszene in Tahiti für 25.000,- US-Dollar an das Toledo Museum of Art. Das Detroit Institute of Arts erwarb van Goghs Die Grabenden erst Anfang der 1970er Jahre aus dem Nachlass des Kunstsammlers Robert H. Tannahill.

Die Entscheidungen der amerikanischen Gerichte erklären sich allerdings weniger aus einer abweichenden Auslegung der Washington Principles in den USA als vielmehr aus dem Verjährungsrecht der Staaten Michigan und Ohio. Mangels besonderer Regelungen für Ansprüche von Eigentümern, deren Kunstwerke unter nationalsozialistischer Herrschaft entwendet wurden, wandten die Gerichte die regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfristen an. Diese betragen in Ohio vier, in Michigan drei Jahre. Die Frist beginnt jeweils von dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem der Anspruchsinhaber die maßgeblichen Tatsachen kennt. Die Erben müssten sich zurechnen lassen, dass Martha Nathan, die nach Kriegsende erfolgreich die Restitution der ihr zu Unrecht entzogenen Vermögenswerte verfolgte, wegen der beiden Bilder niemals Ansprüche erhoben hatte.

In jedem Fall aber, so die Gerichte, hatten auch die Rechtsnachfolger selbst seit Nathans Tod 1958, spätestens aber seit dem Aufflammen der Restitutions-Debatte 1998 genug Zeit, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Da die Ansprüche aufgrund des Zeit-Moments so eindeutig abzulehnen waren, stellten die Gerichte nur nebenbei klar, dass die Werke durch private Transaktionen außerhalb Deutschlands und zwischen Individuen, die untereinander befreundet waren, veräußert wurden, eine Beschlagnahme durch die Nationalsozialisten jedoch nicht stattgefunden hatte („the painting was not confiscated or looted by the Nazis; the sale was not at the direction of, nor did the proceeds benefit, the Nazi regime").

Einfluss der AAMD/AAM-Guidelines?

Beide Gerichte setzten sich außerdem mit der Frage auseinander, ob in dem öffentlichen Bekenntnis beider Museen zu den „Guidelines“ der American Association of Museums möglicherweise ein Verzicht auf die Verjährungseinrede zu sehen sei. Bei diesen „Guidelines“ handelt es sich um einen selbst auferlegten ethischen Kodex, in dem sich die Museen zu aktiver Provenienzrecherche und zu einer offenen, verantwortungsvollen Aufarbeitung von Eigentumsansprüchen bekennen. Sie entsprechen damit auf amerikanisch-nationaler Ebene dem weltweit geltenden ICOM-Ehrenkodex (International Council of Museums). Nathans Erben hatten argumentiert, die Museen könnten sich auf die Anspruchsverjährung nicht berufen, weil sie andernfalls ihre Anerkennung der „Guidelines“ als reine Makulatur entlarven würden.

Dem folgten die Gerichte nicht. Aus der Selbstverpflichtung der Museen, die „Guidelines“ einzuhalten, ließe sich keinesfalls bereits ein rechtsverbindlicher Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung ableiten. Die „Guidelines“ stellten den Museen anheim, einen Verzicht in Betracht zu ziehen, begründeten jedoch keine Rechtsverbindlichkeiten („in order to achieve an equitable and appropriate resolution of claims, museums may elect to waive certain available defenses“).

Die Situation in Deutschland

Deutsche Museen haben durch die Handreichung gewissermaßen kollektiv auf den Verjährungseinspruch verzichtet. Welche Sorgfalt kann man nun umgekehrt den ehemaligen Eigentümern und ihren Erben im Verfolg ihrer Eigentumsinteressen zumuten? Gebieten es Fairness und Sorgfalt, Ansprüche, die bei identifizierten Kunstwerken dem Grunde nach bekannt sind, auch zu erheben? Oder handelt es sich um ein in alle Zukunft offenes Verfahren? Diese Fragen werden den Sonderausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses wohl weiterhin beschäftigen, denn wenngleich er sich primär mit dem Vorgehen des Berliner Senats in der Kirchner-Restitution befasst, so hat sich der Ausschuss neben der Aufklärung dieses konkreten Rückgabeverfahrens auch zum Ziel gesetzt, Vorschläge für die Überarbeitung der geltenden Regelwerke und Praktiken zu formulieren.

Angehört wurden bei der 5. Ausschusssitzung am 15. Juni 2007 Harald König vom Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, der Historiker Andreas Hüneke und der Rechtsanwalt Jost von Trott zu Solz, der den Senat im Restitutionsverfahren Kirchner beraten hat. Dagegen hatten Thomas Flierl, ehemaliger Senator für Wissenschaft, Forschung und Kultur, und Barbara Kisseler, ehemalige Staatssekretärin in der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur, die ebenfalls eingeladen waren, aufgrund der laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen abgesagt. Die vorerst letzte Sitzung des Sonderausschusses fand am 6. Juli statt. Gehört wurden Reinhard Rürup, Historiker, Liane Rybczyk aus der Abteilung Kulturelle Angelegenheiten der Senatskanzlei und Konrad Schmidt-Werthern, Leitungsreferent für Kultur der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur.

In 10 Tagen, am 26. Juli, wird die Berliner Straßenszene von Ernst Ludwig Kirchner übrigens erstmals in Ronald S. Lauders Neuer Galerie in New York zu sehen sein.


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