Folgerecht in den USA

Low man on totem pole

Anna Blume Huttenlauch
16. August 2011

Ob die Anordnung von Darstellungen auf Totempfählen eine hierarchische Bedeutung hat und wenn ja, ob diese Rangfolge von oben nach unten oder von unten nach oben verläuft, ist in der Wissenschaft umstritten. In der amerikanischen Umgangssprache hat sich allerdings die Überzeugung durchgesetzt, dass die am weitesten oben platzierten Darstellungen den höchsten Rang in der Ordnung einnehmen. Dementsprechend steht „low man on totem pole“ gewissermaßen für den oder die Allerletzte in der Beißordnung. Genau als solchen hat Frank Stella sich und alle anderen amerikanischen bildenden Künstler kürzlich in einem Artikel in The Art Newspaper bezeichnet. Stella beklagt, dass er in über zwanzig Jahren für nur zwei seiner Werke Folgerechtsabgaben erhalten habe, und dass dies einen generellen Missstand des amerikanischen Urheberrechts widerspiegele: Das Copyright nämlich schätze und schütze die Interessen der verwertenden Industrien prinzipiell sehr viel höher als die der Künstler und vernachlässige damit die eigentlichen Motoren und Nährböden des Kunstbetriebs. Stella propagiert daher die USA-weite Einführung einer Folgerechtsabgabe, also die Beteiligung bildender Künstler an Wertsteigerungen, die ihre Werke bei Wiederverkäufen erfahren. Eine solche Abgabepflicht für die Weiterveräußerer ist bisher nur nach kalifornischem Recht vorgesehen, nicht aber in den Urheberrechtsordnungen der übrigen Bundesstaaten. Stella schließt sich damit der Artists’ Rights Society an – einer Initiative der amerikanischen Verwertungsgesellschaft für bildende Künstler, die sich in letzter Zeit verstärkt für ein bundesweit geltendes Folgerecht in den USA einsetzt. Das von der Verwertungsgesellschaft angedachte amerikanische Modell soll jedoch, anders als die europäischen Folgerechtsregelungen, nicht für Verkäufe durch Galeristen, sondern nur für öffentliche Versteigerungen durch Auktionshäuser gelten. Argumentiert wird, dass sich öffentliche Verkäufe weit besser verfolgen lassen als Privatgeschäfte durch Galerien, und dass sich die Folgerechtsabgaben daher bei Versteigerungen effizienter durchsetzen lassen.

Protagonist und Hauptantreiber der Initiative scheint der ehemalige Kommissar des amerikanischen Patent- und Markenamtes, Bruce Lehman, zu sein, der auch schon bei der Entstehung des amerikanischen Urheberrechtsgesetzes 1976 und dem sogenannten Digital Millennium Copyright Act 1998 federführend beteiligt war. Erste Lobby-Gespräche mit Kongressabgeordneten und Senatoren sollen bereits geführt worden sein. Sollte die Initiative in Washington auf fruchtbaren Boden fallen, ist allerdings zu erwarten, dass aus den Reihen der Auktionshäuser bald auch eine gewaltige Gegen-Lobby aufgefahren wird, um eine derart berufsgruppenspezifische Abgabe vehement abzulehnen und zu bekämpfen.

Aus europäischer Perspektive ist interessant, dass ausgerechnet in dem Land, in das seit Jahren die Abwanderung des europäischen Kunsthandels aufgrund des europaweit geltenden Folgerechts befürchtet wird, über die Einführung einer ebensolchen gesetzlichen Abgabe debattiert wird. In den USA wiederum reagiert man auf den Einwand, das Folgerecht könne dem Kunsthandelsstandort USA schaden, mit einem Verweis nach Europa, speziell nach Großbritannien, wo es ein Folgerecht auch erst seit 10 Jahren gibt, und wo man lange und heftig gegen dessen Einführung gekämpft hatte. Theodore Feder, der Präsident der Artists’ Rights Society, rühmt den blühenden britischen Kunstmarkt und besonders die erfolgreichen Auktionen der letzten Jahre und sieht sein Vorhaben dadurch bestätigt, die schlechten Prognosen dagegen widerlegt. Ob man dies in Großbritannien ähnlich einschätzt, darf allerdings bezweifelt werden. Gerade jetzt, da die Übergangsfrist der europäischen Richtlinie, mit der das Folgerecht 2001 europaweit eingeführt wurde, abzulaufen droht und damit auch solche Länder, die vor 2001 keine Folgerechtsregelungen kannten, die „große Lösung“ umsetzen müssen, also Folgerechtsabgaben nicht nur für lebende, sondern auch zugunsten der Erben verstorbener Künstler vorsehen müssen, scheint sich der Widerstand gegen das Folgerecht wieder besonders deutlich zu artikulieren. Insgesamt sind die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile von Folgerechtsregelungen durchaus umstritten und gerade in Europa Gegenstand hitziger Debatten. Der Bericht der europäischen Kommission zu den Ergebnissen der von ihr im Frühjahr 2011 eingeleiteten Untersuchung zu den Auswirkungen des Folgerechts auf den europäischen Kunstmarkt und die beteiligten Akteure sind für Oktober 2011 angekündigt.


Standortnachteil Folgerecht von Anna Blume Huttenlauch
Die Geschichte des Folgerechts ist eine der großen Irrtümer. Nur Gutes hatten seine Erfinder in den 1960-Jahren im Sinn. Doch in Zeiten der Globalisierung des Kunstmarktes erweist sich das immer wieder revidierte Bürokratengespinst zunehmend als echter Standortnachteil.


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