Europäische Union prüft Folgerechtsbestimmungen

Standortnachteil Folgerecht

Anna Blume Huttenlauch
31. Mai 2011

Die Europäische Kommission überprüft derzeit die Regelungen zum sogenannten Folgerecht. Das Folgerecht ist das in den nationalen Urheberrechtsordnungen gesetzlich verankerte Recht bildender Künstler bzw. ihrer Erben, an Wertsteigerungen ihrer Kunstwerke im Kunstmarkt beteiligt zu werden. Sobald am Weiterverkauf eines Kunstwerks ein Kunsthändler, Galerist oder Versteigerer mitwirkt, muss der Verkäufer einen Anteil des Veräußerungserlöses an den Künstler ausschütten. Die Höhe bemisst sich nach dem Verkaufspreis und ist in Deutschland in § 26 Abs. 2 UrhG im Einzelnen geregelt:

Bei einem Veräußerungserlös bis zu 50.000 Euro beträgt die Beteiligung 4 Prozent, bei Erlösen von 50.000,01 bis 200.000 Euro 3 Prozent, bei Erlösen von 200.000,01 bis 350.000 Euro 1 Prozent, bei Erlösen von 350.000,01 bis 500.000 Euro 0,5 Prozent und bei Erlösen über 500.000 Euro 0,25 Prozent. Neben dieser Staffelung enthält das Gesetz zwei Deckelungen: Verkäufe unter 400 Euro sind gänzlich von der Abgabepflicht ausgenommen. Außerdem ist die Folgerechtszahlung bei 12.500 Euro gekappt, d.h. selbst wenn sich rein rechnerisch ein höherer Wert ergäbe, erhält der Künstler bzw. Erbe maximal 12.500 Euro.

In Deutschland besteht die Abgabepflicht bereits seit 1965. Infolge der europäischen Folgerechtsrichtlinie aus dem Jahr 2001 wurde sie allerdings an die europäischen Vorgaben angepasst. Für andere europäische Länder, die eine vergleichbare Künstlerabgabe vor 2001 nicht kannten, führte die Richtlinie damals zur Neueinführung (z.B. in Österreich, Großbritannien, den Niederlanden, Irland). Da die europäische Richtlinie den Mitgliedstaaten jedoch einige Gestaltungsfreiheiten beließ, unterscheiden sich die Folgerechtsregelungen in Europa auch heute noch in wichtigen Punkten.

Die eingangs erwähnte Überprüfung und öffentliche Konsultation der Kommission dient nun dazu, die unterschiedlichen europäischen Regelwerke und ihre Auswirkungen zu analysieren und nebeneinander zu stellen. Bis zum 11. März 2011 konnten alle Betroffenen oder Interessierten ihre Stellungnahme anhand eines von der Kommission vorbereiteten Fragebogens abgeben. Die bei der Kommission eingereichten Antworten sollen abschließend veröffentlicht werden. Der Fragebogen erhebt Daten zum Kunstmarkt und dessen Entwicklung, wobei stets unterschieden wird zwischen dem Markt für die Werke lebender Künstler einerseits und dem für Werke verstorbener Künstler anderseits. Außerdem wird nach verschiedenen Verkaufskanälen (Auktionshaus oder Galerien/Kunsthandel) und den beschriebenen Preissegmenten (bis zu 50.000 Euro; 50.000 - 200.000 Euro; 200.001 - 350.000 Euro; 350.001 - 500.000 Euro; über 500.000 Euro) differenziert. mehr

Die gemeinsame Stellungnahme der fünf deutschen Kunsthandelsverbände Bundesverband Deutscher Galerien und Editionen (BVDG), Bundesverband des Deutschen Kunst- und Antiquitätenhandels (BDKA), Deutscher Kunsthandelsverband (DK), Bundesverband Deutscher Kunstversteigerer (BDK) und Verband Deutscher Antiquare (VDA), die artnet bereits vorliegt, fällt dem Folgerecht gegenüber überwiegend kritisch aus. Die Hauptangriffspunkte sind, dass Folgerechtsabgaben den Kaufpreis für Kunstwerke erhöhen und damit die Konkurrenzfähigkeit der folgerechtsbetroffenen Händler gegenüber dem freigestellten Handel mindern. Außerdem wird bemängelt, dass das Folgerecht zu fast 50 Prozent nur noch als Geldquelle für Künstlererben anstatt für den Künstler selbst sprudele sowie beträchtliche Verwaltungskosten verursache. Eine Wettbewerbsverzerrung zu Lasten des deutschen Kunsthandels bestehe daher in erster Linie gegenüber wichtigen Kunsthandelsstandorten, wo überhaupt kein Folgerecht anfällt, wie z.B. den USA, der Schweiz und China; aber auch innerhalb Europas halte die Wettbewerbsverzerrung an.

So wird das Folgerecht in einigen europäischen Ländern nicht für den Verkauf von Werken verstorbener Künstler angewandt (England, Niederlande, Österreich, Irland), sondern beschränkt sich allein auf den Verkauf von Werken lebender Künstler. Die europäische Richtlinie hatte den Ländern, in denen vor 2001 überhaupt keine Regelungen zum Folgerecht existierten, für die Einführung des Folgerechts auch zugunsten von Erben einen Übergangszeitraum bis spätestens 2012 eingeräumt.

Problematisch ist zudem, dass innerhalb Europas unterschiedliche Schwellenwerte gelten, ab denen Werke von der Abgabe ausgenommen sind. Anders als in Deutschland, wo ein Verkauf bereits ab 400 Euro folgerechtspflichtig ist, haben sich etwa der österreichische und der niederländische Gesetzgeber für den in der Richtlinie vorgesehenen maximalen Schwellenwert von 3.000 Euro entschieden. Die deutschen Kunsthandelsverbände fordern daher, die bestehenden Standortnachteile zumindest innerhalb Europas zu beseitigen, das Folgerecht europaweit einheitlich zu regeln und den in der Richtlinie empfohlenen Schwellenwert von 3.000 Euro für alle Länder gelten zu lassen.

Dass sich das Folgerecht im internationalen Vergleich tatsächlich als Standortnachteil auswirkt, zeigen die Ergebnisse der TEFAF-Marktstudie „The Global Art Market in 2010 - Crisis and Recovery“. Untersucht wurde, ob bzw. ab welchen Preisdimensionen sich die Verlagerung einer Transaktion ins folgerechtsfreie Ausland lohnt, weil die Transportkosten niedriger sind als die gesetzliche Abgabe. Die Studie ergab, dass es für Geschäfte ab 40.000 Euro einen wirtschaftlichen Anreiz gibt, den Verkauf im Ausland zu tätigen, weil dies den Verkäufer trotz der Transportkosten, z.B. nach New York, letztlich günstiger stellt.

Die Tatsache, dass in Deutschland Folgerechtsabgaben auch bei Verkäufen von Werken verstorbener Künstler anfallen, führt nach Angabe der deutschen Kunsthandelsverbände dazu, dass fast die Hälfte aller Folgerechtsausschüttungen an die Erben gehen – dies war jedenfalls 2008 der Fall. Die Verbände kritisieren, dass das ursprüngliche Ziel des Gesetzgebers, die Künstler am Verkauf ihrer Werke teilhaben zu lassen und damit indirekt einen Anreiz zu kreativem Wirken zu schaffen, nicht erfüllt werde. Stattdessen werde das Folgerecht vielmehr zum „erweiterten Erbrecht“ ausgebaut, das aufgrund seiner Dauer (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) als wirtschaftlich durchaus erheblich anzusehen sei. Dies scheint – sogar noch drastischer – auch die TEFAF-Studie zu bestätigen, wonach folgerechtspflichtige Verkäufe für Werke verstorbener Künstler im Jahr 2010 etwa die Hälfte der Verkäufe moderner Kunst insgesamt ausmachten und ca. 70 Prozent der Verkäufe moderner Kunst innerhalb der EU (untersucht wurden dabei allerdings nur im Rahmen von Auktionen verkaufte Werke).

Der Kunsthandel ist ein kleiner, wenn auch wachsender Wirtschaftsfaktor, welcher in seinen verschiedenen Geschäftsformen für seine Standorte allerdings auch wichtige kulturelle Kollateralwirkungen erfüllt, indem er motiviert, informiert, zur Anschauung bringt, Diskurs auslöst und die Entstehung schöpferischer Produktivität mitfinanziert. Es besteht mithin also durchaus ein öffentliches kulturpolitisches Interesse, den Kunsthandel nicht durch benachteiligende Sondermaßnahmen in Länder zu vertreiben, die sich traditionell durch kulturelles Engagement hervortun, weil sie die Bildungschancen durch Kunstförderung höher einschätzen als die Segnungen einer umfassenden Regelungsbürokratie. Es wäre begrüßenswert, wenn der deutsche Gesetzgeber in diesem Zusammenhang auch die derzeitigen Initiativen französischer Politiker im Auge behielte: Nachdem Nicolas Sarkozy beim Antritt seiner Regierungszeit die Entwicklung des französischen Kunstmarkts zur Priorität erklärt hatte, setzten sich zuletzt etwa der Kulturminister Frédéric Mitterrand und die frühere Justizministerin Michèle Alliot-Marie für eine Beschränkung der Erhebung des Folgerechts auf die Werke lebender Künstler ein. Ergebnis offen.


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