Der neue alte Streit um Pornografie und Kunst

Die Sittenwächter

Anna Blume Huttenlauch
12. Dezember 2009
Muss Kunst ein sittliches Vorbild sein? Oder gilt der alte Freibrief einer wüsten Avantgarde, demnach Kunst grundsätzlich freier ist, als dem Spießbürger lieb sein kann und jeder neue Schock Erkenntnis bringt? Die vorübergehende Schließung der Ausstellung „Pop Life“ in der Londoner Tate Modern auf Anordnung von Scotland Yard hat dieses Thema erneut beleuchtet, obwohl es für einige Jahre weit in den Hintergrund gerückt war: Wie anständig muss Kunst sein? Oder umgekehrt: wie künstlerisch müssen als „unanständig“ geltende Bilder sein, um einschränkungslos als „Kunst“ bestehen zu dürfen? Potter Stewart, Richter am amerikanischen Supreme Court, gestand bereits 1964 ein, dass dies eine schwer zu beantwortende Frage sei. Seine pragmatische Antwort: „I know it when I see it“. So viel zur Rechtssicherheit. Auch die Beamten der englischen Polizei hielten das in der „Pop Life“-Ausstellung befindliche Foto Spiritual America von Richard Prince offensichtlich für „indecent“ und wiesen daher die Museumsdirektion an, es zu entfernen. Die genaue Begründung dazu bleibt der Öffentlichkeit ebenso vorenthalten wie die des Justice Stewart.

Die Ausstellung selbst hat die Tate Modern zwar nach vorübergehender Schließung wieder geöffnet, jedoch ohne das umstrittene Bild – dieses wurde durch ein anderes ersetzt und der Katalog aus dem Verkauf gezogen. Das beanstandete Foto zeigt die zehnjährige Brooke Shields, wie sie splitternackt, stark zurechtgemacht und geschminkt in einer Badewanne posiert. Richard Prince übernahm es von dem Fotografen Gary Gross, der es für den Film „Pretty Baby“aufgenommen hatte. Der Titel Spiritual America stammt ursprünglich von Alfred Stieglitz, der damit 1923 das Foto eines Wallachs überschrieben hatte, ein deutlicher Hinweis auf die Konstruiertheit von Kunstgeschichte und die Unselbstverständlichkeit fotografischer Repräsentation. Das Foto der kindlichen Brooke Shields hat schon einige rechtliche Auseinandersetzungen durchgestanden: In den 1970er-Jahren war es Gegenstand eines Urheberrechtsstreits, als die Mutter von Brooke Shields zunächst versuchte, die Veröffentlichung durch den Fotografen Gary Gross zu verhindern, das Bild schließlich jedoch für 450 US-Dollar freigab. Später stritt sich Gross mit Richard Prince, der das Foto abfotografiert und in einem eigens dafür angemieteten Raum auf dem West Broadway in New York ausgestellt hatte. Prince zahlte Gross schließlich eine Abfindung von 2.000 US-Dollar, um das Foto in einer Retrospektive im MoMA und im Whitney Museum ausstellen zu können. Im Whitney Museum fotografierte Gross das Foto sodann seinerseits ab, um die Appropriation zu potenzieren. Anders als der künstlerische Superstar konnte er allerdings keine Galerie für den Verkauf seiner Arbeit begeistern. 1999 schließlich wurde das Foto von Prince für 151.000 US-Dollar bei Christie‘s versteigert, Gross indessen wegen Pornografieverdachts von Ebay ausgeschlossen, wo er sein Original für 75 bis 200 US-Dollar unter dem Titel The woman in the child angeboten hatte.

Dass die britischen Beamten nun Anstoß an dem Werk nahmen, erstaunt insofern, als das Foto bereits mehrere Male im musealen Kontext und zuletzt 2007 im Rahmen der großen Richard-Prince-Retrospektive im Guggenheim Museum New York zu sehen war. Grundsätzlich würde man erwarten, dass die Maßstäbe zur Beurteilung von „Unanständigkeit“ oder „Obszönität“ in dem Land, in dem schon Janet Jacksons sekundenlang im Fernsehen entblößte Brust einen Sturm der Empörung und eine Verschärfung der Zensurregeln auslöste, um einiges strenger seien als die im Vereinigten Königreich.

In der Tat ist Kunst in den letzten zwanzig Jahren wohl am häufigsten in den USA mit den sogenannten „obscenity laws“ kollidiert. Für viel Aufruhr sorgten die kontrovers geführten Auseinandersetzungen um die staatliche Förderung von Kunstwerken, die Teile der amerikanischen Bevölkerung als obszön empfanden: So flammte etwa 1989 eine Diskussion um eine Ausstellung mit Fotos von Robert Mapplethorpe und um das Werk Piss Christ von Andres Serrano auf. Die Kontroverse zog schließlich eine Änderung der Förderungsrichtlinien des National Endowment for the Arts (NEA) nach sich. Zehn Jahre später, im September 1999, drohte der damalige Bürgermeister von New York, Rudolph Giuliani, dem Brooklyn Museum of Art einen Entzug der staatlichen Fördermittel an, für den Fall, dass das Museum Saatchis „Sensations“-Ausstellung aus der Royal Academy of Art in London zeigen würde. Besonders Chris Ofilis als blasphemisch empfundene Darstellung der mit Elefantenexkrementen bearbeiteten Holy Virigin Mary störte den Bürgermeister, über dessen Bigotterie das alte Europa fassungslos den Kopf schütteln mochte.

Dass man in der alten Welt nun aber umgekehrt an einem Londoner Exponat Anstoß nimmt, das in den USA bereits zum etablierten Ausstellungskanon gehört, verwundert. Scotland Yard berief sich auf den englischen Children Protection Act von 1978, wonach es unzulässig ist, unanständige („indecent“) Bilder von Kindern herzustellen oder zu veröffentlichen und zu verbreiten. Kinder sind nach der Gesetzesdefinition alle unter 16-Jährigen. Was genau als „indecent“ zu gelten hat, definiert das Gesetz indes nicht. Zwar sieht es vor, dass eine Ausnahme dann zugelassen werden kann, wenn ein „legitimer Grund“ für die Veröffentlichung oder Verbreitung besteht; auch dies wird jedoch nicht weiter ausgeführt, so dass offenbleibt, ob ein begründet erhobener künstlerischer Anspruch oder eine langjährige Anerkennung eines Werks als Kunst einen solchen legitimen Grund darstellen könnte.

Nach deutschem Recht wäre in solchen Fällen aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Kunstfreiheit eine Abwägung zu treffen. Das Bundesverfassungsgericht hat im sogenannten Mutzenbacher-Urteil 1990 entschieden, dass sich Kunst und Pornografie nicht von vornherein gegenseitig ausschließen, sondern dass auch Kunstwerke, die sich ausführlich mit Sexualität befassen, den Schutz der im Grundgesetz garantierten Kunstfreiheit genießen. Im Vergleich zwischen amerikanischer und deutscher Rechtslage ist übrigens interessant, dass für beide Rechtsordnungen in den 1960er-Jahren John Clelands erotischer Roman „Fanny Hill – Memoiren eines Freudenmädchens“, der aus dem 18. Jahrhundert stammt, eine kritische Rolle spielte. Sowohl der amerikanische Supreme Court als auch der deutsche Bundesgerichtshof lehnten Anträge der Staatsanwaltschaft ab, das Buch für obszön und unzüchtig zu erklären. In Deutschland hatte die Staatsanwaltschaft München auf Anzeige des streng katholischen Volkswartbunds die Restauflage des Buches 1964 beim Desch-Verlag beschlagnahmt. Der Bundesgerichtshof hob die Beschlagnahme jedoch schließlich auf und urteilte, dass die Schrift zwar Schilderungen geschlechtlicher Vorgänge enthalte, aber nicht unzüchtig sei, weil sie „nicht aufdringlich vergröbernd oder anreißerisch sei und dadurch Belange der Gemeinschaft störe oder ernsthaft gefährde“.

Das „Fanny-Hill-Urteil“ war in Deutschland ein Meilenstein in der Entwicklung zur bedingten Freigabe der Pornografie, auch wenn im Gesetz selbst die Klausel vom Scham- und Sittlichkeitsgefühl noch einige Jahre enthalten blieb und der Begriff „unzüchtig“ erst 1973 durch „pornografisch“ ersetzt wurde. Das Strafgesetzbuch unterscheidet seitdem zwischen „einfacher“ Pornografie, die für Erwachsene freigegeben ist, und „harter“ Pornografie (z.B. die Darstellung von Gewalt in Verbindung mit Sexualität oder von Sex mit Tieren und Kinderpornografie), die nach wie vor verboten ist. Starke Einschränkungen bestehen allerdings auch in Deutschland aufgrund des Jugendschutzes. Pornografie darf zum Beispiel nicht über das Radio und den Versandhandel bzw. die Telemedien verbreitet werden, sofern nicht sichergestellt ist, dass sie ausschließlich von Erwachsenen wahrgenommen werden kann. Außerdem stehen pornografische Schriften, Filme und Bilder quasi automatisch auf dem „Index“, dürfen also insbesondere nicht öffentlich beworben werden, ohne dass sie in die Liste jugendgefährdender Trägermedien aufgenommen werden.

Die jüngste Debatte um das Internetsperren-Gesetz gegen Kinderpornos zeigt, wie umstritten in diesem Bereich vieles ist. Ein Hauptproblem des Pornografiebegriffs besteht generell darin, dass er zeitbedingten Ansichten unterworfen ist und daher im Gesetz bewusst nicht abschließend definiert wurde, was zu einem großen Ermessensspielraum der Polizeibehörden führt. Dabei steht grundsätzlich zwar außer Frage, dass ein gesellschaftliches Bedürfnis existiert, Kinderpornografie zu bekämpfen und hart gegen sie vorzugehen. Allerdings ist auch zu bedenken, dass jede Kriminalisierung und jedes übermäßige Vorgehen gegen sozial missbilligte Verhaltensweisen diese in die unkontrollierbaren Gefilde der Dunkelziffer treibt. Gerade vor diesem Hintergrund darf bezweifelt werden, ob Scotland Yard bei der Entfernung des anerkannten Kunstwerks aus der Ausstellung in der Tate Modern wirklich mit dem notwendigen Augenmaß gehandelt hat. Schließlich wäre es die Freiheit der Kunst, im ideal-neutralen Raum des Museums die Entstehung gesellschaftlicher Bilder nachzuzeichnen und der öffentlichen Auseinandersetzung anzubieten. Die Polizei mag den Anlass genutzt haben, ihre ganz spezielle Auffassung selbst durchsetzen. Weit gravierender aber stellt sich die Frage, warum das Museum sich nicht lautstark vor die Kunst gestellt hat, die es in einer kuratorischen Entscheidung zuvor für zeigenswert gehalten hatte. Darauf weiß auch das Recht keine einleuchtende Antwort.


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