Das Folgerecht aus Sicht des Kunsthandels

Wind in die Segel

Anna Blume Huttenlauch
11. Mai 2006
Die europäische Richtlinie zum Folgerecht vom 27. September 2001 (2001/84/EG) trug den EU-Mitgliedstaaten auf, bis zum 1. Januar 2006 einen Folgerechtsanspruch in ihren jeweiligen nationalen Rechtsordnungen vorzusehen. Dieser Auftrag wirkt sich besonders für die Länder aus, die bisher überhaupt kein Folgerecht kannten (Großbritannien, Irland, Niederlande und Österreich). In Deutschland ist das Folgerecht zwar schon seit 1965 gefestigter Rechtsbestandteil in § 26 UrhG, aber auch bei uns bewirken die europäischen Vorgaben Veränderungen. Die Bundesregierung stellte im Januar 2006 ihren Gesetzesentwurf zur Richtlinienumsetzung vor, zu dem inzwischen auch der Bundesrat Stellung genommen hat. Damit liegt nun die Entscheidung über die endgültige Fassung beim Deutschen Bundestag.

Warum ist das Folgerecht eine europäische Angelegenheit und was macht das deutsche Recht daraus?

Das Folgerecht beteiligt Künstler an der Wertsteigerung ihrer Werke im Kreislauf des Kunstmarktes: Sie sollen immer dann einen prozentualen Anteil erhalten, wenn ihr Werk im Anschluss an den Erstverkauf weiterverkauft wird und dabei ein Kunsthändler, Galerist oder Auktionshaus mitwirkt. Reine Privatgeschäfte sind dagegen nicht betroffen. Bisher ergaben sich im europäischen Binnenmarkt Wettbewerbsverzerrungen daraus, dass nicht alle EU-Staaten solche Urheberansprüche vorsahen. Dies soll die Harmonisierung nun ausgleichen.

1994 hatte der „Fall Beuys“ gezeigt, dass nur ein Eingreifen der EU die Standortnachteile der Folgerechtsländer beseitigen konnte, die sich besonders aus der Sogkraft des folgerechtsfreien Londoner Markts ergaben. Damals wies der deutsche Bundesgerichtshof den Anspruch der Alleinerbin von Joseph Beuys gegen einen deutschen Sammler zurück, der bei Christie’s London drei Werke von Beuys hatte versteigern lassen. Nach deutschem Recht hätte Eva Beuys 64.000,- Deutsche Mark erhalten. Da sich der Fall aber ausschließlich nach britischem Urheberrecht beurteilte, das damals keine Beteiligung vorsah, ging sie leer aus.

Heftiger Widerstand gegen die europäische Harmonisierungsabsicht erhob sich bis zuletzt in Großbritannien. Angefeuert wurde er durch eine Studie der European Fine Art Foundation (EFAF), der zufolge 60 Prozent der Kunstverkaufsumsätze über 200.000,- Euro im Jahr 2003 in New York, 27 Prozent im Vereinigten Königreich und nur 7,4 Prozent in den sechs europäischen Staaten mit Folgerecht getätigt wurden. Inzwischen hat das britische House of Lords die Einführung des Beteiligungsanspruchs beschlossen – allerdings nur für lebende Künstler. Ansprüche von Erben haben im Vereinigten Königreich wie auch in Österreich erst ab 2010 eine Perspektive.

Wie erfolgt die Umsetzung in nationales Recht?

Europäische Richtlinien geben die Grundrichtung für nationale Regelungen vor. Für deren individuelle Ausgestaltung haben die einzelnen Länder oft beachtliche Spielräume – so auch im Folgerecht. Kaum hatte der deutsche Gesetzgeber seinen ersten Entwurf vorgestellt, kam Protest aus den Reihen der Kunsthändler: Man sah das Gestaltungspotential zu Ungunsten des Handels missbraucht und dessen Wettbewerbsnachteile zementiert, dagegen aber die liberalen, kunstmarktfreundlichen Ansatzmöglichkeiten versäumt. Besonders fürchtete man, dass sich England seinen Standortvorteil durch marktfreundlichere Umsetzungsregeln sichern würde, was sich allerdings inzwischen nur teilweise bewahrheitet hat. Der deutsche Gesetzgeber reagierte und besserte nach. Was hat sich dadurch geändert und wie steht die Verkäuferseite zum aktuellen Entwurf?

Freibetrag

Die Richtlinie verlangt einen Folgerechtsanspruch erst bei Erlösen ab 3000,- Euro. Verkäufe unter diesem Mindestbetrag können folgerechtsfrei bleiben, was Österreich ausnutzte und den Schwellenbetrag auf genau 3000,- Euro setzte. In Deutschland war bisher jeder Kunstverkauf ab 50,- Euro mit der Abgabe belastet. Die erste Fassung der Richtlinienumsetzung hob die Schwelle auf 500,- Euro – immer noch weit unterhalb der meisten europäischen Regelungen. Nachdem sich das House of Lords für 1000,- Euro entschieden hatte, zog der deutsche Entwurf nach und erhöhte ebenfalls auf 1000,- Euro.

Der Handel begrüßte die Nachbesserung, wäre aber mit einer Orientierung an Österreich noch glücklicher gewesen. Besonders Galerien mit junger Kunst und Fotografie, die sich in niedrigeren Preissegmenten bewegen, befürchten einen Lähmungseffekt: 5 Prozent von 1000,- Euro sind 50,- Euro – ob nach Abzug der Verwaltungskosten durch die VG Bild-Kunst hier noch Nennenswertes zur Rechtfertigung des immensen Verwaltungsaufwandes übrig bleibt, bezweifelt man. Auch die langfristigen Künstlerinteressen werden argumentativ ins Feld geführt: Wenn die gut gemeinte Regelung den Handel außer Landes treibt, schadet sie letztlich den Künstlern eher als ihnen zu nutzen. Schon jetzt lässt sich beobachten, dass Galerien Dependancen in folgerechtsfreien Ländern wie der Schweiz eröffnen – ob dies zum Trend wird, bleibt abzuwarten. Es gab Zeiten, da Gesetzgeber zugleich Propheten des Kommenden waren.

Prozentsatz und Höhe der Vergütung

Nach alter Rechtslage konnten Künstler unabhängig von der Höhe des Erlöses 5 Prozent fordern. Die Richtlinie sieht nun je nach Preissegment gestaffelte Abgabesätze vor:

Verkaufserlös in Euro

Folgerechtsvergütung

National festgelegter Mindestwert

(max. 3000) bis 50.000

4 %

50.000,01 bis 200.000

3 %

200.000,01 bis 350.000

1 %

350.000,01 bis 500.000

0,5 %

Über 500.000

0,25 %

Diese Abgabesätze werden auf Basis des Verkaufspreises (vor Steuern und eventuellen Nebenkosten bei Versteigerungen) berechnet. Außerdem ist der Anspruch bei 12.500,- Euro gedeckelt. Einen Spielraum eröffnete die Richtlinie für die unterste Tranche: Für Erlöse bis 50.000,- Euro durften die Länder auch höhere Abgabesätze bis 5 Prozent vorsehen.

Der deutsche Entwurf machte von dieser Möglichkeit zunächst Gebrauch, besann sich aber nach heftigem Protest des Handels zurück auf 4 Prozent. Im Gegensatz zur alten Rechtslage verringern sich damit zwar die Abgaben in Deutschland; in Europa insgesamt aber wird das Folgerechtsaufkommen steigen. Hiesige Künstler werden künftig auch an Veräußerungen in Ländern beteiligt, wo bisher gar keine Abgaben anfielen. Als Anhaltswert für die Ausschüttungserwartungen aus Auslandsverkäufen verweist die VG Bild-Kunst darauf, dass in Deutschland im Jahr 2003 immerhin 22 Prozent aller Abgaben aus Inlandsveräußerungen auf ausländische Künstler entfielen.

Wiederverkauf innerhalb von 3 Jahren nach Erstverkauf

Die Richtlinie stellte den Ländern frei, Wiederverkäufe innerhalb von 3 Jahren nach dem Erstverkauf ganz von der Abgabepflicht auszunehmen, vorausgesetzt der Gewinn liegt nicht über 10.000,- Euro. Deutschland hat davon keinen Gebrauch gemacht.

Gesamtschuldnerische Haftung

Ist der Verkäufer selbst Privatperson und tritt der kommerzielle Kunsthändler nur als Vermittler auf, so kann die nationale Regelung die Haftung beider vorsehen: Es liegt also beim Künstler, von wem er seinen Anteil verlangt. Hält er sich an den Händler, so kann dieser den eigentlichen (Privat-)Verkäufer aber in Regress nehmen. Der Händler kann so etwa die Auszahlung an den Künstler übernehmen und sich dann beim eigentlichen Verkäufer freihalten, wenn Identität und Anschrift der Privatperson nicht preisgegeben werden sollen. Obwohl sich die Kunsthandelsverbände gegen eine solche gesamtschuldnerische Haftung wehrten, hat der aktuelle deutsche Entwurf sie beibehalten – diesmal übrigens in guter Gesellschaft mit Österreich, wo der Händler in solchen Situationen als „Bürge und Zahler“ haftet.

Das Folgerecht in der Praxis

In der Praxis verursacht die Realisierung der Folgerechtsansprüche erheblichen Aufwand. Zur Vereinfachung gründeten die VG Bild-Kunst und der Arbeitskreis Deutscher Kunsthandelsverbände 1980 die „Ausgleichvereinigung Kunst“, die von der VG Bild-Kunst verwaltet wird. Sie zieht pauschalierte Abgaben von Galerien und Versteigerungshäusern ein, die jährlich auf Grundlage der Umsatzmeldungen festgelegt werden und nach Branchen differieren (Galerien, Versteigerer, Gemäldegroßhändler).

Beim Umsatz werden alle nach dem 1.1.1900 geschaffenen Werke berücksichtigt, also auch solche, deren Urheberschutz inzwischen – 70 Jahre nach dem Tode des Künstlers – abgelaufen ist. Anhand der Angaben der Kunsthändler und Ergebnislisten der Versteigerungshäuser werden sodann die dem Künstler zustehenden Beträge ermittelt und jährlich ausgeschüttet. Kunsthändler, die dem Pauschalierungsvertrag nicht beigetreten sind, zahlen ihre Abgaben aufgrund der Einzelvorgänge. Änderungen dieser Praxis sind durch die Gesetzesänderung nicht zu erwarten.

Welche Änderungen sind noch zu erwarten?

Aus Sicht des Handels hat der Protest gegen den ersten Gesetzesentwurf zur Richtlinienumsetzung schon deutliche Verbesserungen bewirkt. Da theoretisch immer noch Änderungen bis zur endgültigen Verabschiedung der aktuellen Fassung möglich sind, wird der Kunsthandel seine Wunschliste weiterhin mit aller Kraft avancieren und besonders gegen den immer noch niedrigen Schwellenwert von 1000,- Euro kämpfen.

Erschwert wird dies nun allerdings durch die Forderung des Bundesrats, die kunsthandelsfreundlichen Neuerungen zeitlich zu befristen. Der Bundesrat verlangt, zunächst zu beobachten, wie sich die Prognosen zu Standortwettbewerb und Folgerechtsaufkommen bewähren, um die Regelung dann 2010 neu zu überdenken. Solche Bedenken sollten dem Handel jedoch nicht den Wind aus den Segeln nehmen, sondern ihn zur Höchstleistung beflügeln.


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