16. Dezember 2005
Wohnt den Bildern überhaupt – oder auch nur bestimmten „starken“ Bildern – eine ihnen eigentümliche Macht inne? Jedenfalls fungieren sie vielfach als Mittel oder Medium der Macht. Durch Bilder wird Macht auf ihre Adressaten ausgeübt, um ihr Begehren einzufangen, sie in den Bann zu ziehen, ihnen Bewunderung abzufordern, ihre Imagination auf einen Gegenstand zu bündeln. Zum anderen können Bilder aber auch denen, die sie anschauen und zu lesen verstehen, eine Macht über den Gegenstand der Darstellung vermitteln – über Personen, etwa durch Fahndungsfotos, oder über Sachverhalte, die vielfach erst durch Bild gebende Verfahren der eingehenden Untersuchung und weiteren Bearbeitung zugänglich gemacht werden können. Die beiden Vektoren des die Bilder umgebenden Machtgeschehens hat Walter Benjamin mit den Begriffen „Spur“ und „Aura“ angesprochen: „In der Spur werden wir der Sache habhaft; in der Aura bemächtigt sie sich unser.“
Beide Dimensionen der Macht der Bilder gehören zum menschlichen Leben. Weder können wir uns dieser Macht entziehen, noch auf sie verzichten. Umso dringender stellt sich die Frage nach den in einer Gesellschaft zulässigen Formen der Ausübung der mit dem Gebrauch der Bilder verbundenen Macht. Gerade weil den Bildern eine Macht zugeschrieben wird, kann keine Gesellschaft es einfach dem Belieben von Einzelnen überlassen, welche Bilder unter welchen Umständen öffentlich wahrgenommen werden, was auf ihnen dargestellt werden darf und welche Formen der Darstellung gegebenenfalls zu verwenden sind; ebenso, wem welche Verfügung über welche Bilder einzuräumen oder zu verweigern ist. All diese Fragen und etliche weitere, die sich im Umgang mit Bildern stellen, sind Gegenstand unaufhörlicher Auseinandersetzungen. Die Machtkämpfe um die Kontrolle über die Bilder sind ebenso unvermeidlich wie die Kämpfe um Souveränität oder Hegemonie im Medium der Bilder.
Mögen auch die Gründe, Kämpfe zu wagen, unendlich sein, so wird doch jedes Mal um eine Entscheidung gerungen, die zumindest dem aktuellen Streit ein Ende machen und nach Möglichkeit die Gegenseite zur Anerkennung bestimmter Rechte zwingen soll. Rechtliche Normen sind Ergebnis und Niederschlag von Kämpfen. Sie etablieren in Bereichen, die sich als konfliktträchtig erwiesen haben, eine Ordnung, nach der die dort aufkommenden Konflikte zu entscheiden sein werden, bis diese Ordnung unter Umständen ihrerseits angefochten und revidiert wird. So waren und sind die Formen der Herstellung, Gestaltung, Verbreitung und Verwendung von Bildern Gegenstand rechtlicher Normierung – von den Reglements der Verehrung von Götter- und Herrscherbildern bis zu den Statuten des Urheberrechts und des Rechts am eigenen Bild; vom mosaischen Bilderverbot bis zur Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft.
Bildregimes des Rechts ordnen das Feld, in dem die Macht der Bilder ihre Wirkungen entfaltet. Dabei sind die Formen der rechtlichen Verfassung und institutionellen Durchsetzung der Bildregimes so vielfältig wie das Spektrum der Bilder, die in den Blick des Rechts fallen, und die Fülle der Aspekte des Umgangs mit Bildern, die in der einen oder anderen Weise als regelungsbedürftig angesehen wurden. Erst in jüngster Zeit kommt die Bedeutung der positiv-rechtlichen Regimes, die die Formen des legitimen Einsatzes der Bilder regeln, um die Macht der Bilder zu bändigen oder auch zu bündeln, in den Blick der sich neu konstituierenden Bildwissenschaften sowie der kulturwissenschaftlichen Reflexion der Rechtspraktiken.
Auf Initiative der Rechtswissenschaftlerin Cornelia Visman (Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte, Frankfurt am Main) und des Literaturwissenschaftlers Thomas Weitin (Westfälische Wilhelms-Universität Münster) widmete sich ein interdisziplinäres Symposium in der Akademie Schloss Solitude in Stuttgart den diversen Formen der rechtlichen Rahmung von Bildern. Dabei wurde neben der Frage nach der grundsätzlichen Ambivalenz des Rechts gegenüber der Macht der Bilder oder gegenüber der suggestiven Präsenz des Augenscheinlichen überhaupt, wie sie am sinnfälligsten im Bild der Justitia mit verbundenen Augen zum Topos geworden ist, eine Fülle von Bildregimes in der staatsrechtlichen Ordnung der Repräsentation wie im Verfahrensrecht der strafprozessualen Beweiserhebung, im Persönlichkeitsrecht wie im Urheber- und Medienrecht untersucht.
Bilderfeindliches Recht?
Sensibel für die Macht der Bilder zeigt sich das Recht zuallererst darin, dass es peinlich darauf achtet, diese Macht auf Distanz oder zumindest soweit unter Kontrolle zu halten, dass eine Interferenz mit den juridischen Entscheidungsprozeduren nach Möglichkeit unterbunden wird. Es tritt der Macht der Bilder als eine fremde Macht gegenüber, indem es die Praktiken der Bilderverwendung einer Ordnung unterwirft, die nicht bildlich, sondern sprachlich artikuliert ist und in der Regel der Schriftform bedarf. Es etabliert eine Ordnung des Sichtbaren, die den „weißen“ Raum der öffentlich wahrnehmbaren Phänomene abgrenzt gegen den arkanen „schwarzen“ Raum (Louis Marin) der im Verborgenen sich vollziehenden Beratungen.
Gerade weil wesentliche Aspekte der Rechtsprechung und der Rechtssetzung der direkten Beobachtbarkeit durch die Mehrheit der Rechtssubjekte entzogen sind – und in einem gewissen Maß wohl notwendig entzogen bleiben müssen – ist es für den Vollzug des Institutionenhandelns alles andere als gleichgültig, was für Bilder von den das Recht ausübenden und verkörpernden Institutionen, von den daran beteiligten Personen und deren Verhalten verbreitet werden; was für ein Bild vom Recht die Bürger sich machen. Das Recht kommt um die Bilder nicht herum und es kommt ohne Bilder nicht aus. Deshalb das Gepränge der Roben, die Gestaltung der Gerichtsgebäude, das Theater der Verhandlung. Deshalb aber auch – im Sinne einer Selektion der zur öffentlichen Verbreitung zugelassenen Bilder vom Recht – das Verbot der Videoaufzeichnung von Gerichtsverhandlungen und das Fotografierverbot im Gerichtssaal, worauf der Politologe André Brodocz (TU Dresden) hinwies.
In einer minutiösen Lektüre des Bildes über Die Gerechtigkeit Ottos III – gemalt von Dieric Bouts, 1468-75, aus dem Gerichtssaal im Rathaus zu Leuven – zeigte die Kunsthistorikerin Claudia Blümle (Universität Basel), wie bereits das frühneuzeitliche Rechtsregime sich der bildlichen Darstellung bediente, um ein Bild des Rechts zu etablieren, in dem die entscheidenden Aspekte des rechtlichen Procederes vor Augen geführt werden: die Anforderungen der Wahrheitsfindung; die Haltung des durch keinerlei persönliche Anteilnahme befangenen Richters, der Sachverständigen, Zeugen und Eideshelfer; die Bedeutung des Maßes und der Rhetorik der Gesten – und nicht zuletzt die Fähigkeit des als gerechter Richter idealisierten Kaisers zur Revision allfälliger Fehlurteile.
Das hoch entwickelte Bewusstsein der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Institutionen für die Erfordernisse bildlicher Darstellungsformen zur Ermöglichung rechtmäßigen Institutionenhandelns – wenn nicht gar zur Sicherung der Kontinuität im Bestand der Institution selbst – in einer Situation, wo die Verkörperung des Rechts im Leib des Monarchen zu kollabieren drohte durch das Ableben der höchsten Person, untersuchte Kristin Marek (Karlsruhe/Stuttgart) an dem aus England und Frankreich belegten Einsatz von Bildnispuppen, oder auch „Effigies“, des verstorbenen Königs, die – mit allen Insignien seiner politischen und geistlichen Würde investiert – bei den Begräbnisfeierlichkeiten mitgeführt wurden.
Direkte Forderungen für die Weise, wie Bilder zu malen seien und wie ihre Interpretation der Kontrolle durch die legitime Obrigkeit unterworfen werden müsse, leitete Thomas Hobbes aus der Einsicht in die Notwendigkeit der Vermeidung von Diskontinuitäten und Entscheidungsunsicherheiten in der staatlichen Ordnung ab, wie Friedrich Balke (Köln/Weimar) in einer erhellenden Parallellektüre des Leviathan (1651) mit Leon Battista Albertis Malereitraktat (1450) rekonstruierte. Demnach war Hobbes vom horror vacui derart eingenommen, dass ihm jede Verletzung der Forderung nach Einheitlichkeit des Lichteinfalls und der perspektivischen Raumkonstruktion in einem Gemälde suspekt erschien. Lücken im Bildkontinuum seien ebenso wie uneindeutige Stellen um jeden Preis zu vermeiden, da sich in diese Lücken der potentiell die Gesellschaft entzweiende Streit darüber, was denn in Wahrheit verbindlich sei, einnisten könne.
Bilder, Beweis und Evidenz
Im Strafprozess finden Bilder vielfach Verwendung zu Beweiszwecken, angefangen mit der fotografischen Spurensicherung über Videobänder aus Überwachungskameras, die die Anwesenheit einer bestimmten Person zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort und deren Verhalten im Bildfeld der Kamera festhalten, bis hin zu den Möglichkeiten der Zeugenbefragung per Video oder auch der aufgezeichneten Aussage von Zeugen, die nicht selbst vor Gericht erscheinen können. Ein Bild sagt mehr als tausend Worte. Umso schwerer kann es mitunter sein, Einigkeit darüber herzustellen, was denn nun im Einzelnen – und über wen genau – es sagt und was nicht, kurz, wie es zu interpretieren sei. Um den Streit um die Bedeutung eines Bildes einzugrenzen, wurden, wie der Münchner Strafverteidiger Werner Leitner darlegte, wissenschaftliche Standards für die Interpretation von Bildern etabliert. So sind etwa für ein anthropologisch-morphologisches Gutachten zur Feststellung der Identität eines Beschuldigten mit der Person, die auf einem Foto in einer bestimmten Situation zu sehen ist, bis zu 35 Parameter durch die Sachverständigen zu prüfen. Wo immer Bilder gebraucht werden, um einen Zugriff auf bestimmte Sachverhalte zu sichern, ist Bildkritik unerlässlich.
Als Augenscheinsbeweis tritt das Bild nicht in Konkurrenz zur Tatbestandserhebung durch sprachliche Beschreibung; beide sind vielfach auf die Ergänzung durch das andere Medium geradezu angewiesen, wie Christine Karallus (Kulturwissenschaftliches Institut Essen) verdeutlichte. Die seit 1903 in der Strafprozessordnung zugelassene, dann zunehmend geforderte Verwendung von Tatortfotografien zu Zwecken der Spurensicherung verlangt eine strikt geregelte Disziplin der Fotografen und eine weitgehende Formalisierung der Bildherstellung: ein höchst konkretes positiv-rechtliches Bildregime.
Bildnisschutz
Wo immer ein Mensch auf einem Bild zu erkennen ist, sind dessen Persönlichkeitsrechte berührt. Es betrifft allemal einen empfindlichen Teil unserer sozialen Existenz, wie unsere Mitmenschen uns sehen; umso stärker, wenn die Ansichten bildlich fixiert werden. Das Abbild einer Person, zumal das fotografische, ist nicht nur in vielen Fällen eine Spur, die sie hinterlassen hat und durch die sie verfolgt werden kann – unter Umständen auch in Bereiche, die ihr nicht genehm sind oder die die Öffentlichkeit grundsätzlich nichts angehen. Die Bilder, auf denen Menschen für andere erkennbar dargestellt werden, zeigen die betreffenden Personen jeweils in einem bestimmten Moment ihres Lebens (oder auch in einer Situation, in der sie tatsächlich nie gewesen sind, vielleicht auch nie sein wollten), in einer bestimmten Kleidung (oder unbekleidet), in einer bestimmten Haltung, mit einem bestimmten Gesichtsausdruck und in einer mehr oder weniger bestimmten räumlichen oder auch sozialen Umgebung. Wie auch immer ein Bild uns zeigen mag – es wird uns in den seltensten Fällen gleichgültig sein. Selbst Bilder, die klar als fiktiv oder manipuliert erkennbar sind, können nichtsdestoweniger das Ansehen der dargestellten Person in der Öffentlichkeit beeinflussen.
Gegenstand positiv-rechtlicher Normen wurde der Bildnisschutz – positiv als Schutz der Interessen des Abgebildeten an seinem eigenen Bild, negativ als Schutz gegen unerwünschte Abbildungen – erst im Zeitalter der Fotografie. Ein ausdrückliches Recht am eigenen Bild wird seit dem späten 19. Jahrhundert von Juristen begründet, seit 1899 von deutschen Gerichten anerkannt und seit 1907 auch gesetzlich garantiert. Die Anerkennung der Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen setzt der Freiheit aller anderen eine Grenze, ihren Blick auf das Aussehen und Auftreten ihrer Mitmenschen bildlich zu verobjektivieren und durch Bilder über bestimmte Aspekte des gesellschaftlichen Lebens zu kommunizieren.
Die Freiheit zur öffentlichen Kommunikation ist allerdings ihrerseits ein elementares gesellschaftliches Gut. Die Freiheit, sich öffentlich zum Beispiel darüber zu verständigen, wie eine Person sich in einer bestimmten Situation verhalten hat, kann die Gesellschaft nicht nur solange in Anspruch nehmen, wie ihr von der betreffenden Person selbst das Recht dazu eingeräumt wird. Zwischen dem berechtigten Interesse der Abgebildeten am Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte und dem Anspruch der Öffentlichkeit auf uneingeschränkte Bildberichterstattung über Ereignisse von öffentlichem Interesse muss im Streitfall eine Abwägung getroffen werden. Ihre Grundlagen wurden geregelt im „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“ vom 9. Januar 1907. Demnach dürfen unter anderem „Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ sowie Aufnahmen von Versammlungen und ähnlichen Vorgängen im öffentlichen Raum auch ohne die sonst erforderliche Einwilligung der Abgebildeten verbreitet und zur Schau gestellt werden.
Die Frage, wie weit der „Bereich der Zeitgeschichte“ reicht und unter welchen Voraussetzungen jemand als „Person der Zeitgeschichte“ gilt, deren Abbild als Gegenstand des öffentlichen Interesses angesehen wird, beschäftigt seither die Gerichte, zuletzt den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den Prinzessin Caroline von Hannover, geborene von Monaco, angerufen hatte, weil sie als vielfach abgebildete „Person der Zeitgeschichte“ ihr Recht am eigenen Bild durch die deutsche Gerichtsbarkeit nur unzureichend geschützt fand. Die Entscheidung des Straßburger Gerichts vom 24. Juni 2004 zugunsten von Caroline bringt nach Einschätzung des Münchner Rechtsanwalts Alexander Klett das sorgsam austarierte Gebäude des Bildnisschutzes in Deutschland ins Wanken. Die Folgen dieses Urteils für die weitere Entwicklung des öffentlichen Lebens und der Pressefreiheit seien unabsehbar.
Die Beurteilung der vielfach strittigen Frage, ob ein Bild oder die Form, in der es zur Schau gestellt wird, die berechtigten Interessen des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt, rekurriert regelmäßig auf ein nicht seinerseits kodifiziertes, aber für die Rechtsanwendung im Bereich des Bildnisschutzes höchst relevantes Bildregime: die Konventionen des „decorum“. Die Bedeutung dieses metajuridischen Bildregimes veranschaulichte der Kunst- und Rechtswissenschaftler Fabian Steinhauer (Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main) an prominenten Präzedenzfällen wie den strittigen Caroline-Bildern und dem Foto von Bismarck auf seinem Sterbebett.
Urheberrecht
Das Recht am eigenen Bild wurde im Kunsturheberrechtsgesetz von 1907 geregelt, weil das Recht des Künstlers oder auch des Fotografen, über das von ihm gefertigte Bild zu bestimmen, da es eben sein ureigenstes Werk ist, eine Schranke findet an dem Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person. Die Frage, wer eigentlich welches Recht an fotografischen Bildern beanspruchen kann, war im 19. Jahrhundert Gegenstand heftiger Kontroversen, wie die Historikerin Monika Dommann (Universität Zürich) darlegte. Denn dass ein Foto als Emanation der Persönlichkeit des Fotografen gelten könnte, wie man das in der Begründung des Urheberrechts der bildenden Künstler für Handzeichnungen und Gemälde annahm, erschien zunächst kontraintuitiv. Sind Fotografien nicht vielmehr eine Emanation der Natur selbst, die sich auf die lichtempfindliche Platte im Innern der Kamera einschreibt durch die Lichtstrahlen, die von den Körpern vor der Linse reflektiert werden?
Noch 1896 argumentierte Hugo Keyssner in seiner Abhandlung über Das Recht am eigenen Bilde, dass nicht etwa der Fotograf, sondern der Abgebildete ein ursprüngliches Eigentum an den Bildern, die ihn zeigen, besitze und ihm sogar das Eigentum an der fotografischen Platte, die sein Abbild aufgenommen habe, zustehe, da er die Umbildung der lichtempfindlichen Schicht zum Bild durch seine ureigenste körperliche Erscheinungsform nach physikalische Gesetzmäßigkeit verursacht habe. Der Fotograf habe lediglich einen Anspruch auf Entlohnung als Laborant und technisch versierter Gehilfe bei der Herstellung des Bildes. Erst durch die gesetzgeberische Entscheidung, dass grundsätzlich dem Fotografen das Recht des Urhebers an den durch ihn hergestellten Bildern zustehe, konnte sich die Fotografie und im Anschluss daran auch der Film und die weiteren modernen Medientechnologien und medienwirtschaftlichen Strukturen der Moderne in der Weise entwickeln, wie sie uns im 20. Jahrhundert selbstverständlich geworden sind.
Ein faszinierendes Beispiel für die Relevanz rechtlicher Rahmungen für die aktuelle Kunstproduktion bot nicht zuletzt die in der Solitude ausgestellte Videoinstallation Listen to me des brasilianischen Künstlers Laércio Redondo. Sie besteht aus einer Vielzahl von Videoaufnahmen junger Menschen, die jeweils en face gefilmt wurden, wie sie mit geschlossenen Augen ihrer Lieblingsmusik zuhören. Neben dem Recht der dargestellten Personen an ihrem eigenen Angesicht, das sie – ohne die wie immer scheinhafte Reziprozität des offenen Blicks in die Kamera und in die Augen des Zuschauers – zur televisuellen Betrachtung darbieten, sind damit auch urheberrechtliche Fragen aufgeworfen, die unser aller jeweils höchstpersönliche Lieblingsmusik betreffen.
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