Darf das Museum Schloss Moyland Fotografien von Beuys-Aktionen ausstellen?

Auf der Drehscheibe des Rechts

Friederike Gräfin von Brühl, Lucas Elmenhorst
12. April 2011

Joseph Beuys (1921-1986) polarisierte nicht nur zu seinen Lebzeiten. Seine Kunst und sein – oftmals missverstandener – erweiterter Kunstbegriff sorgen bis heute für kontroverse Diskussionen. Nun beschäftigt er erneut auch die Gerichte, dieses Mal mit seinen Performances. Nachdem das Landgericht Düsseldorf im September 2009 dem Museum Schloss Moyland, das in einem Wasserschloss nahe Kleve die weltweit größte Beuys-Sammlung beherbergt, die Ausstellung von neunzehn Fotografien zu einer Beuys-Performance aus dem Jahr 1964 untersagt hat, wird noch in diesem Jahr mit einer Berufungsentscheidung durch das zuständige Oberlandesgericht gerechnet. Der Streit könnte zu einem Meilenstein in der Geschichte des deutschen Urheberrechts werden.

Es geht um fundamentale Fragen des rechtlichen Umgangs mit Kunst. Wann entsteht ein eigenständiges Kunstwerk? Wie bestimmt sich das urheberrechtliche Verhältnis zwischen Performance-Kunst und Fotografie? Wer darf als Schöpfer eines Werks angesehen werden? Stein des Anstoßes sind die Fotografien zu Beuys’ Fluxus-Aktion Das Schweigen von Marcel Duchamp wird überbewertet. Die Performance, bei der Beuys über einen Zeitraum von etwa zwanzig bis dreißig Minuten Margarine in einen Bretterwinkel aus Holz schmierte, wurde 1964 für die Live-Fernsehsendung „Drehscheibe“ im Düsseldorfer ZDF-Studio aufgenommen. Eine Aufzeichnung der ZDF-Sendung existiert nicht mehr. Die einzige, noch vorhandene Dokumentationsquelle sind die Fotografien, mit denen der 2008 verstorbene Fotograf Manfred Tischer die Performance im Düsseldorfer ZDF-Studio aus verschiedenen Blickwinkeln und Positionen festhielt. Diese bis dahin unveröffentlichten Fotografien hat das Museum Schloss Moyland im Mai 2009 im Rahmen einer Ausstellung gezeigt, ohne zuvor die Zustimmung der Urheberrechtsinhaberin, Joseph Beuys’ Witwe Eva Beuys, einzuholen. Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst), die für sie die Urheberrechte an Beuys‘ Werk wahrnimmt, reagierte sofort: Nach einem Eilverfahren, das sie nur aufgrund eines Formfehlers bei der Zustellung der Entscheidung verlor, untersagte das Landgericht Düsseldorf die Ausstellung der Fotografien in erster Instanz.

Bemerkenswert an diesem Prozess ist, dass hier – anders als in den meisten Urheberrechtsverfahren – nicht der Schutz des Künstlers vor einem „kunstfernen“ Urheberverletzer im Zentrum steht, sondern dass vielmehr mit Performance und Fotografie zwei verschiedene Kunstformen im Rahmen eines Urheberrechtstreit gegeneinander „zu Felde ziehen“ und die Reichweite ihrer jeweiligen Rechte streitig machen: Die urheberrechtliche Schutz der Aktion von Joseph Beuys soll die Ausstellungsrechte an den Werken des Fotografen Manfred Tischer beschneiden. Es wirkt wie eine Ironie der Geschichte, dass ausgerechnet das Urheberrecht von Joseph Beuys, des großen Konventionsbrechers und Erneuerers, der Zeit seines Lebens für einen freien Kunstbegriff gekämpft hat, hier posthum andere Kunstformen behindern und die Nutzung von Fotografien untersagen soll, die eigentlich der Verbreitung seines eigenen Œuvres dienen sollten und im konkreten Fall sogar die einzige Dokumentation von Beuys’ anders nicht überlieferter Performance sind. Ob Beuys sich mit einer solchen Nutzung seiner Urheberrechte einverstanden erklärt hätte?

Die juristische Kernaussage des Landgerichts Düsseldorf liegt darin, dass Fotografien, die eine Performance dokumentieren, als „Bearbeitung“ oder „Umgestaltung“ der von ihnen dokumentierten künstlerischen Handlung darstellen, da die Fotografien die performative Aktion von einem „dynamischen“ Prozess in einen „statischen“ übertragen. Weil eine Ausstellung solcher Derivatwerke der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers bedürfe, habe das Museum Schloss Moyland für seine Ausstellung das Einverständnis von Eva Beuys beziehungsweise der VG Bild-Kunst einholen müssen.

Um diese rechtliche Argumentation zu verstehen, muss man sich zunächst den urheberrechtlichen Werkbegriff vergegenwärtigen. Was dem Werkbegriff der Kunsttheorie eine Selbstverständlichkeit sein mag, verdient im Urheberrecht besondere Betonung: Auch eine ephemere Fluxus-Aktion wie die hier in Rede stehende Beuys-Performance genießt nach herrschendem Rechtsverständnis als Kunstwerk urheberrechtlichen Schutz. Dass das Landgericht Düsseldorf darüber hinaus klarstellend – ohne dass es hierauf im konkreten Fall tatsächlich ankäme - auch die urheberrechtliche Werkqualität von Performance-Kunst mit improvisatorischem Charakter anerkennt und damit die Verwertungsrechte der im performativen Bereich tätigen Kunstschaffenden stärkt, ist begrüßenswert; denn allzu häufig scheitern Kunstformen, die in der Kunstwissenschaft seit Jahrzehnten anerkannt sind, an einem anachronistischen Kunstverständnis deutscher Gerichte. Überzeugend ist auch, dass das Gericht Joseph Beuys trotz Beteiligung seines Assistenten als alleinigen Urheber der Performance würdigt, da er die Idee, Choreographie und die Ausführungsanweisungen für sein Happening entwickelt hat. Dass er bei der Durchführung der Performance auch einen Helfer einsetzte, dem er konkrete Handlungsanweisungen gab, macht diesen Helfer nicht schon zum Miturheber seines Werks. Auch hier werden urheberrechtlicher und kunsttheoretischer Werkbegriff in erfreulicher Weise versöhnt.

Konsequent ist auch noch die rechtliche Folgerung aus diesem Werkverständnis: Wenn die Performance urheberrechtlich geschützt ist, bedarf jede Art von Bearbeitung oder Umgestaltung nach den Regeln des deutschen Urheberrechts der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers. Das bedeutet ein Zustimmungserfordernis für jedes – auch künstlerische – Aufgreifen der Performance, bei der diese in ihren Wesenszügen und Kernaussagen erkennbar bleibt, ohne vollständig zu verblassen. Als Dokumentationsfotografien bilden die Fotografien von Tischer in der Tat zwar eigenständige Kunstwerke, aber keine Werke mit einem völlig eigenen Aussagegehalt. Vielmehr erhalten sie die Kernaussage der Performance und transportieren diese nur in ein neues Medium. Dies entspricht gerade dem Wesen der Dokumentationsfotografie als „dienendes“, dem dokumentierten Werk verpflichtetes Medium. In der Tat, und auch darin ist dem Landgericht Düsseldorf noch zuzustimmen, erfüllen sie daher alle Merkmale einer Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Urheberrechts.

Höchst problematisch sind allerdings die grundlegenden Wertungen und Konsequenzen dieser Entscheidung. Für das gesamte Feld der Dokumentationsfotografie im künstlerischen Bereich bedeutet sie kaum zu überschätzende Einschränkungen. Fotografen von Performances, aber auch von Opernaufführungen, Theaterinszenierungen und Pantomime müssten künftig vor jeder Ausstellung ihrer Werke die – gegebenenfalls kostenpflichtige – Zustimmung der künstlerisch Verantwortlichen erhalten. Wird damit nicht verkannt, dass auch Dokumentationsfotografie eine hohe Kunst ist, in der starke subjektive Wertungen durch das Auge des Fotografen eigene, neue künstlerische Aussagen begründen können? Muss mithin der Bearbeitungsbegriff des deutschen Urheberrechts nicht jedenfalls für den Bereich der Dokumentationsfotografie modifiziert werden? Hätte nicht das Landgericht Düsseldorf auch berücksichtigen müssen, dass es sich bei Joseph Beuys als dokumentierte Person um eine historische Persönlichkeit der Zeitgeschichte handelt, die schon aufgrund ihres Bekanntheit auch bildrechtlich ohne Weiteres in jeder Zeitschrift und jedem Buch abgebildet werden darf? Und schließlich: Wenn Tischer die Performance seinerzeit mit Wissen und Zustimmung von Beuys dokumentierte, nahm Beuys damit nicht bewusst in Kauf, dass diese Fotos auch seine Aktion interpretierten?

Das Museum Schloss Moyland hat sich jedenfalls entschlossen, die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf nicht hinzunehmen. Die Museumsdirektorin, Dr. Bettina Paust, hat bereits angekündigt, gegen eine mögliche Bestätigung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf auch vor dem Bundesgerichtshof vorzugehen. Beim Senat für Urheberrecht ist Joseph Beuys kein Unbekannter. In der berühmten Folgerechtsentscheidung aus dem Jahr 1994 ging es um die Frage, ob die Versteigerung eines Werks von Joseph Beuys in London trotz des Auslandsbezugs die deutsche Folgerechtsabgabe auslöst. Damals unterlagen die VG Bild-Kunst und Eva Beuys. Diesmal dürften ihre Prozesschancen allerdings wohl günstiger sein.


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