Beutekunst und Restitution bleiben ein Dauerthema

Globaler Beutemarkt

Daniel Kletke
3. Juli 2009
Bei dem Artikel handelt es sich um eine aktualisierte Fassung. In einer früheren Version konnte der Eindruck entstehen, das Auktionshaus Lempertz habe in den beschriebenen Fällen Provenienzen nicht hinreichend benannt oder gar verschwiegen. Hinweise zu einem solchen konkreten Versäumnis liegen der Redaktion nicht vor. Unser Autor weist vielmehr auf einen Bewusstseinswandel hin, der dank verbesserter Informationsnetzwerke und eines veränderten Rechtsbewusstseins zu neuer Bewegung in Provenienzforschung und Restitution führen.

Alles globalisiert sich, auch der Streit um die Beutekunst und die Restitution erbeuteter Werke. Dabei ist die Auseinandersetzung so international wie der Kunstmarkt selbst. Von daher ist es nur folgerichtig, dass sich auch US-Gerichte mit dem Phänomen auseinandersetzen müssen. Im April diesen Jahres kam es in New York zur Anwendung eines erstinstanzlichen US-Gerichtsurteils von 2007, gegen das die Beklagten allerdings Widerspruch eingelegt haben. Das Urteil sieht im Handel mit Arbeiten aus einer Zwangsauktion des Jahres 1937 aus der ehemaligen Sammlung des Düsseldorfer Galeristen Max Stern kriminellen Handel mit Diebesgut. Dank kriminalistischer Recherche war zunächst das Dudelsackpfeifer-Portrait eines anonymen Flamen aus dem 17. Jahrhundert an Sterns Rechtsnachfolger, drei Universitäten in Kanada und eine in Israel, restituiert worden.

Die zweite und bislang letzte Rückgabe derselben Provenienz, ein Lodovico Carracci zugeschriebener St. Hieronymus mit Löwe und Engeln, hatte dann im Frühjahr 2009 erneut für mediale Aufmerksamkeit gesorgt: Wie der Dudelsackpfeifer im Jahr 2007 war auch dieses Werk sieben Jahre zuvor im Kölner Auktionshaus Lempertz versteigert worden, welches die unter Verfolgungsdruck eingelieferten Werke schon 1937 veräußert hatte, diese Herkunft aber nur für eines der beiden Werke, den Carracci, im Auktionskatalog von 2000 offengelegt hatte. Zum Politikum wurde das Verhalten des Auktionshauses, weil der letzte Besitzer des Hieronymus-Gemäldes, der Händler Richard Feigen,das Werk im Mai an die Erben Sterns zurückgegeben hatte und dabei betonte, erst auf die Provenienzthematik aufmerksam geworden zu sein, als die amerikanischen Zollbehörden ein anderes Gemälde aus der Auktion von 1937 beschlagnahmt hatten. Als Feigen klar war, dass auch sein Bild aus der erzwungenen Stern-Auktion stammt, nahm er es von seiner Wohnzimmerwand und gab es dahin zurück, „wohin es gehört“, wie er erklärte. Ein Versäumnis von Lempertz? Henrik Hanstein, Geschäftsführer des Auktionshauses, wurde schon im Mai von der Nachrichtenagentur Bloomberg mit der Aussage zitiert, Max Stern sei im Jahr 1964 für die ihm entstandenen Verluste entschädigt worden. Das Auktionshaus bestätigte auch gegenüber dem artnet Magazin diesen Standpunkt und betonte, man habe auch nach dem Krieg mit Stern in Kontakt gestanden, der nie Rückübertragungsforderungen gegenüber Lempertz erhoben habe. Nicht nur Feigens Rückgabe spiegelt dabei einen Lernprozess wider, der auch auf die aktuelle Weiterentwicklung der amerikanischen Rechtsauffassung zurückzuführen sein mag. Auch Lempertz hatte sich 2000 vorbildlich verhalten und im Falle des St. Hieronymus sowohl auf die Versteigerung von 1937 verwiesen als auch die Provenienz des Werkes bis 1933 zurückverfolgt.

Während die Behörden nun hoffen, Feigen werde mit seiner Entscheidung Nachahmer finden, illustriert der Fall damit auch die vertrackte Internationalität der Raubkunstproblematik und einen Mangel an Transparenz, der das Erbe früherer Jahre ist, aber bis heute anhält. Als jüngst nämlich das Dudelsackpfeifer-Portrait bei Lempertz zur Auktion anstand, gab es „weder vom Einlieferer noch anhand von Klebeetiketten oder Beschriftungen … irgendwelche Hinweise auf die Provenienz des Bildes“, erklärt Carsten Felgner, im Auktionshaus für Provenienzforschung zuständig. Überdies hatte auch das Art Loss Register, von Lempertz mit der individuellen Überprüfung aller Objekte mit einem Schätzpreis über 2.500 EUR beauftragt, das Werk des flämischen Meisters nicht mit der Sammlung Stern in Verbindung bringen können. Hätten weitere Recherchen womöglich eine so präzise Offenlegung der Provenienz wie 2000 möglich gemacht? Vielleicht bildet sich hier auch ein historisches Dilemma ab, auf das sich nur globale Antworten finden lassen.

Die Zeiten nämlich ändern sich. Durch Leistungsverbesserungen in der IT-Technologie und umfassendere Datenbanken sind alle klüger geworden. Informationen stehen oft, aber noch nicht oft genug, nach wenigen Mausklicks zur Verfügung, und zunehmend ändert sich so auch das Rechtsbewusstsein, mit dem neue Besitzer auf altes Unrecht reagieren. Sehr still, leise und diskret etwa ist es im Falle zweier Pablo Picasso-Inkunabeln zugegangen, die sich einst im Besitz des jüdischen Bankiers Paul von Mendelssohn-Bartholdy befanden und von denen dieser sich während des Nationalsozialismus verfolgungsbedingt trennen musste. Die Mühle von La Galette und der Junge mit Pferd, stolzer Besitz des Guggenheim Museums bzw. des Museum of Modern Art in New York, verbleiben in Manhattan – nach einem erfolgreich geschlossenen Vergleich zwischen den Institutionen und den Rechtsnachfolgern, vertreten durch deren Anwalt Julius H. Schoeps, Leiter des Moses Mendelssohn Zentrums Potsdam. Basis dieses Falles war auch das US-Urteil, wonach unter Verfolgungsdruck veräußerte Objekte Diebesgut seien.

Dem Gemälde Blumengarten (1917) von Emil Nolde liegen dieselben Prämissen zugrunde, wie den aus New York zitierten Beispielen. Und doch ist die Sache des seit 1967 im Besitz des Stockholmer Moderna Museet befindlichen Bildes eine gänzlich andere: Schweden argumentiert, den Erben des einstigen Besitzers, Otto Nathan Deutsch, sei im Jahr 1962 eine Entschädigung von der deutschen Bundesregierung gezahlt worden. Dieser Zahlung lag freilich der Streitwert der Sechzigerjahre zugrunde und die Annahme, das Werk sei während des Zweiten Weltkriegs verloren gegangen. Wo US-Behörden 2007 dezidiert ein sich auf NS-Usancen beziehendes Urteil fällten, argumentieren die schwedischen Besitzer, das in einem staatlichen Museum befindliche Bild sei mittels Steuergeldern akquiriert worden und könne schon deswegen nicht restituiert werden. In Schweden ist man nun seit mehreren Monaten auf der Suche nach einem Sponsor, der das Bild für die von den Rechtsnachfolgern Otto Nathan Deutschs geforderten zwei Millionen Euro erwerben und dann – nun ganz legal – dem Modernen Museum von Stockholm schenken könnte.

Während die bisher zitierten Fälle vermutlich auch dem juristisch ungebildeten Laien vermittelbar und nachvollziehbar sind, beschäftigt sich die Justiz unterdessen aktuell mit einem höchst komplexen Kasus, der einen der wertvollsten Mittelalterschätze betrifft: den zum Großteil im Berliner Kunstgewerbemuseum bewahrten sogenannten Welfenschatz, den der preußische Staat im Jahr 1935 von einem Konsortium jüdischer Kunsthändler ankaufte. Diese 42 Objekte waren Mitte der Dreißigerjahre bereits mehrere Jahre durch die Welt getourt, und es war seit 1929 nicht gelungen, sie als ein Konvolut zu vermitteln. Nach eher zögerlichen Verkäufen in die USA, darunter nach Cleveland und Chicago, sollen die deutschen Behörden seinerzeit den Preis auf fast die Hälfte (es ist die Rede von 4,25 Millionen Reichsmark) gedrückt haben. Preisverhandlungen sind zwar ganz normal, möchte man sagen, aber darf man das angesichts der prekären Situation und des Jahres 1935 überhaupt äußern? Es scheint, als ob die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, die Eigentümerin der Objekte, noch manches zu klären hat. Seit der am 29. Mai 2009 veröffentlichten Presseerklärung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz scheint zumindest belegt zu sein, dass der Kaufpreis geflossen ist. Aber auch hier gibt es Details, die, typisch für den Kunsthandel, die Sache wiederum verkomplizieren: Der Staat sah sich nämlich seinerzeit außerstande, den vereinbarten Preis aufzubringen und vereinbarte deswegen, Teile in Form von Kunstwerken aus seinem Besitz abzugelten, die den Händlern statt Bargeld zur Verfügung gestellt werden sollten. Man weiß, die legendäre sogenannte Simonmadonna (ehemals Kaiser-Friedrich-Museum), eine französische Muttergottes des 13. Jahrhundert, wechselte in diesem Zusammenhang die Besitzer. Sie kann heute in der Mittelalterdependance des Metropolitan Museums in New York bewundert werden.

Das Thema Welfenschatz ist eine Gleichung mit vielen Unbekannten und wird in Folge zwingend weitere Fragen aufwerfen: Wie viel kosteten vergleichbare Objekte zu der Zeit, und gab es entsprechende Recherchen? Oder kann und muss es am Ende eine moralische und nicht eine formaljuristische Frage sein und hat ergo eine Restitution zu erfolgen? Unter Kunstmarktaspekten ist die Frage relevant, wie groß der Markt für einzigartiges mittelalterliches Kunstgewerbe ist. Angesichts der gegenwärtigen Krise steht fast zu bezweifeln, dass irgendjemand bereit wäre, die von den klagenden Parteien zitierten dreistelligen Millionenbeträge aufzubringen.

Es ist bekannt, dass deutsche Kulturinstitutionen kriegsbedingt noch mehrere Millionen Objekte vermissen. Fest steht jedoch: Entgegen früherer Annahmen haben abertausende Gegenstände überlebt und werden in mehr oder weniger geheimen Depots der ehemaligen Sowjetunion verwahrt. Dazu gehören solche spektakulären Arbeiten wie der legendäre „Schatz des Priamos“ – ein kapitales Konvolut antiker Goldschmiedekunst –, der mittlerweile offiziell von Russland als Reparations- und Wiedergutmachungsleistung beansprucht und dank deutscher Finanzmittel im Moskauer Puschkinmuseum ausgestellt wird. Seit Jahren sind die bilateralen Gespräche zwischen Deutschland und Russland blockiert. Deutschland beharrt auf von allen Seiten unterschriebenen Verträgen, nach denen kriegsbedingt verlagertes Kulturgut zurückzuführen sei. Russland sieht die Kunstwerke als legitime Reparationszahlungen an und verweigert die Rückgabe.

Ende 2008 tauchte nun der Großteil der bis dato als verloren angenommenen Gemäldegalerie Alter Meister des Aachener Suermondt-Ludwig Museums in Simferopol/Krim, Staatsgebiet der Ukraine, auf. Die Aachener Bestände waren auf verschlungenen Pfaden gen Osten gewandert und über Jahrzehnte in geheimer Verwahrung in Simferopol, bis 2007 die offizielle Erlaubnis der Ukraine erging, die insgesamt 70 Gemälde auszustellen. Der dann einsetzende Prozeß beleuchtet, wie sich die Strategien auf beiden Seiten verändern. Die durch den Fund angestoßene öffentliche Diskussion ist geprägt von Transparenz und kulminierte in einem internationalen Symposium in Aachen, an dem auch Vertreter der Ukraine teilnahmen. Obwohl der offizielle deutsche Sprachgebrauch auf Rückführungen besteht und qua Gesetz auch darauf bestehen muss, finden zunehmend solche Vokabeln wie „Kulturdiplomatie“ oder Aussprüche wie „Eigentum aufgeben, Besitz erhalten“ Einzug in die Debatten. Wo noch bis vor kurzer Zeit von offizieller deutscher Seite beharrlich Rechtsstandpunkte durchdekliniert wurden, wird nun die andere Seite verstärkt gehört. Als Folge des Zweiten Weltkriegs ist in Simferopol nicht nur das Museumsgebäude ausradiert worden, sondern fast das gesamte Kunstgut ging verloren. Teils verbrannte es, teils wurde es gestohlen oder in den Westen abtransportiert. Wenn gegenwärtig darüber nachgedacht wird, von deutscher Seite Restauratoren und Kuratoren in die Ukraine zu entsenden, um den Kollegen bei der Erforschung und der Sicherung der dort lagernden Bestände zu helfen, dann scheint dieses (endlich) ein Schritt in die rechte Richtung zu sein.

Verfolgt man die Argumentation der Rechtsnachfolger der UdSSR mit solchen Vertretern wie dem russischen Diplomaten Valentin Falin, so stellt sich in der Tat die Frage, inwieweit das Verharren auf Rechtspositionen angesichts der Realitäten überhaupt noch sinnvoll sein kann. Eine historische Bilanz der deutschen Kriegsverbrechen kann natürlich keine internationale Rechtssprechung und die ihr zugrundeliegende Vertragswerke aushebeln. Aber gegenwärtig reden die offiziellen Seiten aneinander vorbei. Die Nachfolgestaaten der UdSSR sehen in den zurückbehaltenen Kulturgegenständen eine – wie auch immer geringe – Entschädigung für erlittene Verluste, Zerstörung und Unrecht in jedem Sinn. Deutschland beharrt auf starren Rechtspositionen. Das Beispiel Simferopol belegt überzeugend die essentielle Bedeutung der Dialogbereitschaft. Hier werden ganz neue Dimensionen erschlossen und nicht mehr immer nur Äpfel mit Birnen verglichen, die, vermischt, bekanntlich Obstsalat ergeben.


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